RS Vwgh 1996/1/29 95/16/0187

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Veröffentlicht am 29.01.1996
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/02 Familienrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §1045;
EheG §81;
GrEStG 1987 §4 Abs1;
GrEStG 1987 §4 Abs2 Z1;
GrEStG 1987 §5 Abs1 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/16/0188

Rechtssatz

Es kann kein Zweifel bestehen, daß der Wert der Gegenleistung, nämlich der Wert der hingegebenen Liegenschaftsanteile einschließlich der damit verbundenen Rechte an bestimmten Eigentumswohnungen - allenfalls durch ein entsprechendes Sachverständigengutachten - ermittelt werden kann. Die im § 4 Abs 2 Z 1 GrEStG 1987 angeführten Voraussetzungen für die Ermittlung der Grunderwerbsteuer nach dem Wert (Einheitswert) des Grundstückes liegen daher nicht vor. Aus dem Umstand, daß die AbgPfl in einer Vereinbarung betreffend die Regelung der wechselseitigen finanziellen Ansprüche und Verhältnisse (beinhaltet den Tausch von Liegenschaftsanteilen) wechselseitig auf Erbteilsrechte und Pflichtteilsrechte sowie auf eine Antragstellung um Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögen und der ehelichen Ersparnisse verzichtet haben, ist für ihren Standpunkt, daß als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer der (anteilige) Einheitswert der Liegenschaft anzusetzen sei, weil es sich bei der Vereinbarung um eine Aufteilung des ehelichen Vermögens iSd § 81 ff EheG handle, nichts zu gewinnen. Abgesehen davon, daß diese Vereinbarung nicht anläßlich der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe abgeschlossen worden ist, ist selbst bei Aufteilung iSd §§ 81 ff EheG nicht ausgeschlossen, daß im konkreten Einzelfall betreffend die der Grunderwerbsteuer unterliegenden Transaktionen Gegenleistungen zu ermitteln sind. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung zwischen den AbgPfl ist die Ausgleichszahlung nur als (weitere) Gegenleistung für die Übertragung der Eigentumswohnungen, keinesfalls aber als Spitzenausgleich einer umfassenden Auseinandersetzung ähnlich wie in den Fällen der §§ 81 ff EheG anzusehen (Hinweis E 7.10.1993, 92/16/0149).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995160187.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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