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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §914;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/04/28 93/16/0122 2Stammrechtssatz
Ist der Inhalt eines Kaufvertrages der Erwerb eines Anteiles an einem Grundstück, auf dem der Verkäufer ein Wohnhaus schaffen sollte, dann entspricht es dem Gesetz, der Bemessungsrundlage auch die anteiligen Baukosten für die Errichtung des Gebäudes hinzuzuschlagen. Bei einem die Errichtung von Eigentumswohnungen betreffenden Vertrag sind somit die Baukosten in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn es wohlverstandener Vertragswille (§ 914 ABGB) gewesen ist, eine fertige Wohnung (samt ideellem Grundstücksanteil) zu erwerben (Hinweis, Fellner Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, dritter Teil Grunderwerbsteuergesetz 1987, Randzahl 89 zu § 5).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995160250.X02Im RIS seit
20.11.2000