Rechtssatz: Der Umstand, dass die Interessen der Zulassungsbesitzerin zufolge des letzten Halbsatzes des § 23 Abs 2 BStMG durch das nur gegen den Lenker geführte Verwaltungsstrafverfahren nicht berührt werden, bedeutet auch, dass sich die Frage der ?Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist? für die Zulassungsbesitzerin nicht im Verwaltungsstrafverfahren betreffend den Lenker, sondern allenfalls in einem allfälligen nachfolgenden eigenen Verwaltungsverfahren nach § 23 Abs 2 BStMG ste... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 52b VStG ist § 73 AVG im Verwaltungsstrafverfahren nur in Privatanklagesachen und im landesgesetzlichen Abgabenstrafrecht anzuwenden. Nach § 73 Abs.2 AVG geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wird. Der Devolutionsantrag ist beim Unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen, der abzuweisen ist, wenn die Verzögerung ... mehr lesen...
Im Schreiben vom 26.02.2007 an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten führte der Berufungswerber durch seine ausgewiesenen Vertreter aus, bei der belangten Behörde handle es sich um die Bezirkshauptmannschaft Villach. Am 12.12.2005 sei vom Antragsteller eine vorläufige Sicherheit in Höhe von drei Mal Euro 400,00 eingehoben worden. Dies jeweils zu Block Nr 052636/04 (Delikt) ID 870605, 052636/05 (Delikt) ID 871444, 052636/06 (Delikt) ID 878787. Aufgrund dieses Vorfalls habe die A.M... mehr lesen...
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch die Kammermitglieder Dr. Karl-Heinz Liebenwein, Dr. Barbara Lehofer und Dr. Karl Ruiner über den Devolutionsantrag des Herrn Mag. W P, wohnhaft in G, C, hinsichtlich des von ihm im Verfahrens wegen Übertretung des § 2 des Stmk. Parkgebührengesetzes 1979 und der §§ 2, 3 und 4 der Grazer Parkgebührenverordnung 1997, anhängig beim Bürgermeister der Stadt Graz, Referat für Parkraumbewirtschaftung, unter der Belegnummer 2441202/SZD, ... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 52b VStG sind im landesgesetzlichen Abgabenstrafrecht Devolutionsanträge nach § 73 AVG zulässig. Im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren wegen Nichtentrichtung der Parkgebühr nach § 2 Stmk ParkgebG beantragte der Beschuldigte die Rückzahlung des verspätet einbezahlten Organmandatsbetrages nach § 50 Abs 7 VStG und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Nach Ablauf von mehr als sechs Monaten stellte er gemäß § 73 Abs 2 AVG den Antrag auf Übergang der Zustän... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Verwaltungsstrafbehörde 1. Instanz hat unmittelbar nach Einlangen der Privatanklage diese zur Durchführung des (gesetzlich verpflichtend vorgesehenen) Sühneversuches an das Gemeindevermittlungsamt übermittelt. Da die Sühneverhandlung erst drei Monate später stattgefunden hat, kann nicht davon gesprochen werden, dass die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der Verwaltungsstrafbehörde 1. Instanz zurückzuführen ist. mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß der Bestimmung des § 52b VStG ist im Verwaltungsstrafverfahren ein Übergang der Entscheidungspflicht iSd § 73 AVG nur in Privatanklagesachen und im landesgesetzlichen Abgabenstrafrecht vorgesehen. Wird der Beschuldigte jedoch im anhängigen Verfahren wegen Übertretung verkehrsrechtlicher Bestimmungen verwaltungsstrafrechtlich verfolgt, findet § 73 AVG keine Anwendung. (Zurückweisung des Devolutionsbegehrens) Schlagworte Devolution, Devolutionsantrag, Oberbehörde, Ents... mehr lesen...
Rechtssatz: Trotz §52b VStG ("§73 AVG ist nur in Privatanklagesachen und im landesgesetzlichen Abgabenstrafrecht anzuwenden....") ist ein Devolutionsantrag betreffend einen Antrag auf Wiederaufnahme eines Verwaltungsstrafverfahrens nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates als zulässig anzusehen (vgl dagegen Walter-Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, 13. Auflage, S 241). Dies kann mit systematischen sowie mit teleologischen Argumenten begründet werden. Zu... mehr lesen...