Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt: Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Straferkenntnis vom 21. Mai 1992 über den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 eine Geldstrafe verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer eine Berufung erhoben, die am 21. September 1992 zur Post gegeben wurde. Mit Erkenntnis vom 7. Oktober 1993, zugestellt am... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960;VStG §51 Abs5;VStG §51 Abs7;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1993:1993020266.X01 Im RIS seit 12.06.2001 mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §6 Abs1;AVG §73 Abs1;VStG §51 Abs1 idF 1990/358 ;VStG §51 Abs7;VwGG §27; Beachte Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):94/05/0370 E VS 30. Mai 1996 VwSlg 14475 A/1996; (RIS: abwh) Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VWGH E 1993/04/14 93/18/0092 3 Stammrechtssatz Weist ein unabhängiger Verwaltungssenat ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 9. Februar 1993 wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 5 KFG 1967 schuldig erkannt und über ihn deshalb gemäß § 134 leg. cit. eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §56;VStG §51 Abs7;VStG §51d;VStG §51f Abs2;
Rechtssatz: Auch die Zustellung der Berufungsentscheidung an die Erstbehörde hat ihren aktenmäßigen Niederschlag zu finden und ist daher sehr wohl jederzeit - auch durch den Besch, allenfalls im Wege der Akteneinsicht - überprüfbar. Schlagworte Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkung... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §56;AVG §67f Abs3;AVG §8;VStG §51 Abs7;VStG §51d;VStG §51f Abs2;
Rechtssatz: Nach der ausdrücklichen Regelung des § 51d VStG ist die Verwaltungsbehörde, die den (vor dem unabhängigen Verwaltungssenat) angefochtenen Bescheid erlassen hat, ohne Einschränkung Partei im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat. Das Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist d... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, insgesamt fünf Verwaltungsübertretungen begangen zu haben. Hinsichtlich einer weiteren Verwaltungsübertretung wurde das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Gegenstand dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sind lediglich die im Spruch: des angefochtenen Bescheides mit den Ziffern 1) bis 3) bezeichneten Übertretungen (nac... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §56;AVG §62;VStG §51 Abs7;VStG §51f Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1993/09/29 93/02/0158 1 Stammrechtssatz Selbst wenn die Behauptung des bei der mündlichen Verhandlung anwesenden Beschuldigten zuträfe, er wäre bei Verkündung des Bescheides nicht mehr anwesend gewesen, hätte die Verkündung des Bescheides die Wirkung seiner Erlassung gehabt. ... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Beschwerdeführer einer Übertretung der StVO 1960 für schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe (Ersatzfreiheitstrafe) verurteilt wurde. Der Bescheid wurde am 21. Mai 1993 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mündlich verkündet. Eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides wurde dem Beschwerdeführe... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §56;VStG §51 Abs7;VStG §51f Abs2;
Rechtssatz: Selbst wenn die Behauptung des bei der mündlichen Verhandlung anwesenden Beschuldigten zuträfe, er wäre bei Verkündung des Bescheides nicht mehr anwesend gewesen, hätte die Verkündung des Bescheides die Wirkung seiner Erlassung gehabt. Schlagworte Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswi... mehr lesen...
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16. September 1992 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen ein Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 9. Oktober 1991, betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen. In der Begründung: wurde im wesentlichen ausgeführt, mit dem erwähnten Straferkenntnis sei der Beschwerdeführer als Vorstandsmitglied der G.-AG bestraft worden, weil er es zu verantworten habe, daß von dieser Gesellschaft in ... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §6 Abs1;AVG §73 Abs1;VStG §51 Abs1 idF 1990/358;VStG §51 Abs7;VwGG §27; Beachte Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):94/05/0370 E VS 30. Mai 1996 VwSlg 14475 A/1996; (RIS: abwh)
Rechtssatz: Weist ein unabhängiger Verwaltungssenat (UVS) ein Rechtsmittel (welches an ihn von einem anderen UVS gem § 6 ... mehr lesen...
Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden vorliegenden Beschwerden wegen ihres inneren Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Mit Bescheiden vom 19. bzw. 20. September 1991 hat der Magistrat der Stadt Wien als Strafbehörde erster Instanz den Mitbeteiligten (mP) als gemäß § 9 VStG für eine Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in Wien Verantwortlichen wegen der nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) verbotenen Beschäftigung von je drei Ausländern an einer Baustelle ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AuslBG §28a idF 1990/450;AVG §6 Abs1;AVG §73;VStG §24;VStG §51 Abs7; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
93/09/0043
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
93/09/0045 B 18. März 1993
93/09/0046 B 18. März 1993
93/09/0047 B 18. März 1993
Rechtssatz: § 6 Abs 1 AVG ist... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 für die Dauer von acht Monaten vorübergehend entzogen worden ist. In seiner dagegen gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer ausschließlich geltend, daß die belangte Behörde als Berufungsbehörde das Verfahren hätte gemäß § 51 Abs. 5 VSt... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §75 Abs1;KFG 1967 §75 Abs5;VStG §51 Abs7;
Rechtssatz: Das im Verfahren betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung anzuwendende AVG enthält keine dem § 51 Abs 7 VStG entsprechende Bestimmung, weshalb, wenn die Säumigkeit iSd § 75 Abs 5 KFG nicht gerügt wird, auch nach Ablauf eines Jahres nach Einlangen der Berufung eine Sachentscheidung darüber... mehr lesen...