RS Vwgh 1993/3/18 93/09/0042

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Veröffentlicht am 18.03.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28a idF 1990/450;
AVG §6 Abs1;
AVG §73;
VStG §24;
VStG §51 Abs7;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/09/0043 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 93/09/0045 B 18. März 1993 93/09/0046 B 18. März 1993 93/09/0047 B 18. März 1993

Rechtssatz

§ 6 Abs 1 AVG ist gem § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden. Für den Bereich des AVG hat die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu ausgesprochen, daß es der Partei, die die Rechtsmeinung der abtretenden Behörde nicht teilt, freisteht, auf der Erledigung des Antrages durch diese zu beharren. Damit löst sie deren - durch die Abtretung nach § 6 Abs 1 AVG vorerst erloschene - Entscheidungspflicht neuerlich aus (Hinweis E 15.2.1984, 83/01/0399 und E 3.4.1989, 89/10/0085). Nun ist allerdings § 73 AVG betreffend die Entscheidungspflicht innerhalb bestimmter Fristen gemäß § 24 VStG in Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden, in denen gemäß Art 132 B-VG auch eine Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist; die Folgen einer Nichterlassung der beantragten Berufungsentscheidung regelt vielmehr § 51 Abs 7 VStG. Diese Regelungen für den Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens hindern (im vorliegenden Fall) das Landesarbeitsamt Wien aber nicht, als Partei der beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien durch die Berufungen des Beschuldigten anhängig gemachten Verfahren auf einer bescheidmäßigen Erledigung dieser Berufungen zu beharren, gegen welche ihm sodann das Beschwerderecht gemäß § 28a AuslBG offen steht.

Schlagworte

Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090042.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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