RS Vwgh 1993/11/24 93/02/0071

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Veröffentlicht am 24.11.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §62;
VStG §51 Abs7;
VStG §51f Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/29 93/02/0158 1

Stammrechtssatz

Selbst wenn die Behauptung des bei der mündlichen Verhandlung anwesenden Beschuldigten zuträfe, er wäre bei Verkündung des Bescheides nicht mehr anwesend gewesen, hätte die Verkündung des Bescheides die Wirkung seiner Erlassung gehabt.

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020071.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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