Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
StVO 1960;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des S in P, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 7. Oktober 1993, Zl. VwSen-100840/25/Sch/Rd, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:
Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Straferkenntnis vom 21. Mai 1992 über den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 eine Geldstrafe verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer eine Berufung erhoben, die am 21. September 1992 zur Post gegeben wurde. Mit Erkenntnis vom 7. Oktober 1993, zugestellt am 20. Oktober 1993, hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer macht ausschließlich geltend, der angefochtene Bescheid sei nicht innerhalb der Jahresfrist des § 51 Abs. 5 VStG erlassen worden, sodaß die Berufungsbehörde über ein als aufgehoben geltendes erstinstanzliches Straferkenntnis meritorisch entschieden habe, und übersieht damit, daß seit der Novelle zum VStG, BGBl. Nr. 358/1990, mit Wirkung vom 1. Jänner 1991 für Berufungsentscheidungen des unabhängigen Verwaltungssenates § 51 Abs. 7 VStG mit der 15 Monatsfrist gilt.
Da schon nach den Behauptungen des Beschwerdeführers nicht bezweifelt werden kann, daß die Entscheidung der belangten Behörde noch innerhalb der nunmehr verlängerten Frist des § 51 Abs. 7 VStG erlassen wurde, läßt bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, sodaß die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
Angesichts der Erledigung des Beschwerdeverfahrens erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (protokolliert zur hg. Zl. AW 93/02/0060).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993020266.X00Im RIS seit
12.06.2001