Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom 3.9.2002 wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er habe am 18.7.2002 um 18.42 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien, O-straße das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen N XY abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt und eine Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs 3 in ... mehr lesen...
Rechtssatz: Endet ein Verwaltungsstrafverfahren mit einem Schuldspruch ohne Strafausspruch, ist die Rückzahlung einer in diesem Verfahren nachgewiesenen, wegen der fehlenden Identifikationsnummer auf dem Überweisungsauftrag jedoch unwirksamen Zahlung einer ?Verkehrsstrafe" vor dem Verfassungsgerichtshof (Art 137 B-VG) geltend zu machen. mehr lesen...
Begründung: Der Schuld- und Strafausspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet wie folgt: "Sie haben das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-7AG am 21.11.1997 um 9.34 Uhr in Wien, C-gasse in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein fehlte. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Sie haben d... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein durch Organstrafverfügung vorgeschriebener Strafbetrag ist nur mit einem Beleg im Sinne des § 50 Abs 2 VStG einbezahlt, wenn dieser Beleg zum Zeitpunkt des Einlangens dieses Beleges bei der Strafbehörde die für seine Zuordnung zur zugrundeliegenden Organstrafverfügung notwendige Kennung aufweist. mehr lesen...
Rechtssatz: Im Organstrafverfügungsverfahren kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen der Beanstandete die Zahlung verweigert; in jedem Fall der Nichtzahlung ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten (VwGH 28.4.1977, 179/76, 12.6.1986, 86/02/0075). Der Gesetzgeber stellt die Fiktion auf, daß eine Einzahlung ohne den übergebenen bzw am Tatort hinterlassenen Beleg der Unterlassung der Einzahlung gleichzusetzen ist. Gemäß § 50 Abs 6 VStG gilt die Unterlassung der Einzahlung mittels Bel... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird der ausländische Beschuldigte aufgefordert ein Organmandat zu bezahlen und kommt er dem nicht nach, weil er keine inländische Währung bei sich hat und bot er eine Zahlung mit Kreditkarte an, was jedoch vom einschreitenden Beamten abgelehnt wurde, so hindert dies nicht die Einleitung des ordentlichen Verwaltungsstrafverfahrens, weil das Wahlrecht eines Straßenaufsichtsorganes, ein Organmandat zu verhängen oder die Anzeige zwecks Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens zu ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 50 Abs 2 VStG läßt keine andere Deutung zu als jene, daß ein vorgeschriebener Strafbetrag eben nur mit dem vom ermächtigten Organ übergebenen (besonders ausgestatteten) Beleg mit schuldbefreiender Wirkung geleistet werden kann. Der Gesetzgeber stellt die Fiktion auf, daß eine Einzahlung ohne den übergebenden bzw am Tatort hinterlassenen Beleg der Unterlassung der Einzahlung gleichzusetzen ist. Eine Einzahlung nicht mittels Beleges (im Sinne § 50 Abs 2 VStG)... mehr lesen...
Rechtssatz: Leistet der Beschuldigte den Organmandatsbetrag erst nach Ablauf der im § 50 Abs 6 VStG genannten Frist und wird diese Einzahlung durch den Beschuldigten erst im Berufungsverfahren nachgewiesen, ist der Organmandatsbetrag auf die ausgesprochene erstinstanzliche Geldstrafe anzurechnen. mehr lesen...