Leistet der Beschuldigte den Organmandatsbetrag erst nach Ablauf der im § 50 Abs 6 VStG genannten Frist und wird diese Einzahlung durch den Beschuldigten erst im Berufungsverfahren nachgewiesen, ist der Organmandatsbetrag auf die ausgesprochene erstinstanzliche Geldstrafe anzurechnen.