Ein durch Organstrafverfügung vorgeschriebener Strafbetrag ist nur mit einem Beleg im Sinne des § 50 Abs 2 VStG einbezahlt, wenn dieser Beleg zum Zeitpunkt des Einlangens dieses Beleges bei der Strafbehörde die für seine Zuordnung zur zugrundeliegenden Organstrafverfügung notwendige Kennung aufweist.