RS UVS Wien 1998/12/30 05/K/42/799/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.12.1998
beobachten
merken
Rechtssatz

Ein durch Organstrafverfügung vorgeschriebener Strafbetrag ist nur mit einem Beleg im Sinne des § 50 Abs 2 VStG einbezahlt, wenn dieser Beleg zum Zeitpunkt des Einlangens dieses Beleges bei der Strafbehörde die für seine Zuordnung zur zugrundeliegenden Organstrafverfügung notwendige Kennung aufweist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten