Im Organstrafverfügungsverfahren kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen der Beanstandete die Zahlung verweigert; in jedem Fall der Nichtzahlung ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten (VwGH 28.4.1977, 179/76, 12.6.1986, 86/02/0075). Der Gesetzgeber stellt die Fiktion auf, daß eine Einzahlung ohne den übergebenen bzw am Tatort hinterlassenen Beleg der Unterlassung der Einzahlung gleichzusetzen ist. Gemäß § 50 Abs 6 VStG gilt die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges binnen einer Frist von zwei Wochen als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages.