Die Bestimmung des § 50 Abs 2 VStG läßt keine andere Deutung zu als jene, daß ein vorgeschriebener Strafbetrag eben nur mit dem vom ermächtigten Organ übergebenen (besonders ausgestatteten) Beleg mit schuldbefreiender Wirkung geleistet werden kann. Der Gesetzgeber stellt die Fiktion auf, daß eine Einzahlung ohne den übergebenden bzw am Tatort hinterlassenen Beleg der Unterlassung der Einzahlung gleichzusetzen ist. Eine Einzahlung nicht mittels Beleges (im Sinne § 50 Abs 2 VStG) ist daher so zu behandeln, als hätte der Beanstandete den festgesetzten Strafbetrag nicht eingezahlt (VwGH 13.2.1974, Slg 8552 A). Ein nicht mit dem Beleg im Sinne des § 50 Abs 2 oder erst nach Abschluß des Verwaltungsstrafverfahrens (hier nicht vorliegend) einbezahlter Organmandatsstrafbetrag ist erst im Stadium der Vollstreckung zu berücksichtigen.