Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied MMagDr Tessar über die Berufung des Herrn Johannes D, geb 1957, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 30.10.1998, MA 67-PA-512514/8/6, wegen Übertretung des § 1 Abs 3 Parkometergesetz, LGBl für Wien Nr 47/1974, idgF, entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Der Berufungswerber hat daher gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von S 100,--, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.
Begründung:
Der Schuld- und Strafausspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet wie folgt:
"Sie haben das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-7AG am 21.11.1997 um 9.34 Uhr in Wien, C-gasse in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein fehlte. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 1 Abs 3 Parkometergesetz, LGBl für Wien Nr 47/1974, in der geltenden Fassung.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 4 Abs 1 Parkometergesetz folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von ATS 500,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden."
In der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht erhobenen Berufung brachte der Berufungswerber vor, keine strafbare Handlung begangen zu haben.
Erläuternd führte der Berufungswerber aus, daß er auf die Einvernahme von Zeugen bestehen müsse, da man nicht davon ausgehen könne, daß er sich durch ein Durchstreichen wichtiger Daten irgendeinen Vorteil versprechen könne.
Am 21.11.1997 legte ein Organ der erstinstanzlichen Behörde eine Anzeige, in welcher dem Lenker des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-7A zur Last gelegt wurde, am 21.11.1997 um 9.34 Uhr in Wien, C-gasse, das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein fehlte.
Mit Strafverfügung vom 25.2.1998 wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, § 1 Abs 3 in Verbindung mit § 4 Abs 1 Parkometergesetz, LGBl für Wien Nr 47/1974, in der geltenden Fassung verletzt zu haben. Diese wurde am Postamt 1190 am 9.3.1998 hinterlegt und am 10.3.1998 von dem Vater des Berufungswerbers, Herrn Johann D, beim Postamt übernommen.
Diese Feststellung ist nach Ansicht der erkennenden Behörde deshalb zu treffen, da die Unterschrift auf der Empfangsbestätigung (AS 7) keine Ähnlichkeit zu der seitens des Berufungswerbers vor der erkennenden Behörde am 28.12.1998 (AS 37) gefertigten Unterschrift und nur eine geringe Ähnlichkeit zur am Führerschein des Berufungswerbers geleisteten Unterschrift (vgl AV v 28.12.1998) aufweist, und vom Berufungswerber mit Schriftsatz vom 11.5.1998 behauptet wurde, diese Strafverfügung niemals erhalten zu haben. Im übrigen ging auch die Erstbehörde davon aus, daß der Vater des Berufungswerbers, Herr Johann D, die og Strafverfügung übernommen hatte. Im erstinstanzlichen Akt erliegt kein Hinweis, daß die og Strafverfügung dem Berufungswerber jemals zugekommen ist.
Mit Schriftsatz vom 11.5.1998 brachte der Berufungswerber vor, nie die og Strafverfügung erhalten zu haben.
Mit Schriftsatz vom 10.6.1998 legte der Berufungswerber in Kopie die Organstrafverfügungen der Erstbehörde vom 21.11.1997, Nr 07894444, und vom 25.7.1997, Nr 07702220, und die mit diesen korrespondierenden Einzahlungsbelege (Postbareinzahlungen am 21.11.1997 und am 25.7.1997) vor.
Im erstinstanzlichen Akt erliegt ein Aktenvermerk vom 14.7.1998, wonach auf dem Interimskonto der verfahrensgegenständliche Organstrafenbetrag erliege, dieser aber nicht zugeordnet werden konnte, da auf dem Beleg die Zuordnungsnummer durchgestrichen gewesen sei.
Daraufhin forderte die Erstbehörde eine Kopie des Buchungsbeleges an, aus welchem ersichtlich ist, daß auf diesem die Zuordnungsnummern vollständig überstrichen sind.
Mit Schreiben vom 9.8.1998 teilte der Berufungswerber mit, daß er am 17.1.1998 das verfahrensgegenständliche Fahrzeug sich selbst überlassen hatte.
Mit Schreiben vom 16.10.1998 gab der Berufungswerber bekannt, daß er den Originalbeleg in unveränderter Form einem Beamten zur Einzahlung übergeben hatte.
Da im bekämpften Bescheid nicht eine ÖS 3.000.- übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist und da weiters die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt worden ist, konnte gemäß § 51e Abs 2 VStG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
DER UNABHÄNGIGE VERWALTUNGSSENAT WIEN HAT ERWOGEN:
Festgestellt wird, daß der Berufungswerber das Tatfahrzeug am Tatort, einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, abgestellt hatte, sodaß dieses dort zur Tatzeit ohne einen gültig entwerteten Parkschein vorgefunden worden ist.
Dieser Sachverhaltsfeststellung wurden die Aussagen und Darlegungen des meldungslegenden Organes, die Angaben des Berufungswerbers und der Umstand der vom Berufungswerber getätigten Einzahlung eines Strafbetrages mit dem anläßlich dieses Vorfalls vor seiner Windschutzscheibe deponierten Erlagschein, womit er konkludent den obgenannten Sachverhalt bestätigte, zugrundegelegt.
Der Zeugenvernehmungsantrag ist als Beantragung eines Erkundungsbeweises zu werten. Er war deshalb sowie infolge der mangelnden Relevanz dieses Antrages abzuweisen.
rechtliche Würdigung:
§ 50 VStG in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung lautet:
"(1) Die Behörde kann besonders geschulte Organe der öffentlichen Aufsicht ermächtigen, wegen bestimmter von ihnen dienstlich wahrgenommener oder vor ihnen eingestandener Verwaltungsübertretungen mit Organstrafverfügung Geldstrafen einzuheben. Sofern in den Verwaltungsvorschriften für bestimmte Verwaltungsübertretungen der durch eine Organstrafverfügung einzuhebende Höchstbetrag nicht bestimmt ist, hat die Behörde einen einheitlich im vorhinein festzusetzenden Betrag bis zu 300 S zu bestimmen. Wenn die ermächtigende Behörde nicht zugleich Dienstbehörde ist, so kann die Ermächtigung nur mit Zustimmung der Dienstbehörde gegeben werden.
(2) Die Behörde kann die Organe (Abs 1) ferner ermächtigen, dem Beanstandeten einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg zu übergeben, oder, wenn keine bestimmte Person beanstandet wird, am Tatort zu hinterlassen. Der Beleg hat eine Identifikationsnummer zu enthalten, die automationsunterstützt gelesen werden kann.
(3) Der Inhalt der Ermächtigung ist in einer dem Organ zu übergebenden Urkunde anzuführen. Das Organ ist verpflichtet, bei der Amtshandlung diese Urkunde auf Verlangen des Beanstandeten vorzuweisen.
(4) Eine Organstrafverfügung hat die Tat, die Zeit und den Ort ihrer Begehung, den Strafbetrag und die Behörde, in deren Namen eingeschritten wurde, anzugeben. Falls ein Beleg gemäß Abs 2 verwendet wird, hat das Organ zusätzlich jene Daten festzuhalten, die für eine allfällige Anzeigenerstattung an die Behörde erforderlich sind.
(5) Die Gestaltung der für die Organstrafverfügung zu verwendenden Drucksorten, die Art ihrer Ausstellung und die Gebarung mit diesen Drucksorten sowie mit den eingehobenen Strafbeträgen sind durch Verordnung der Bundesregierung zu regeln.
(6) Gegen die Organstrafverfügung ist kein Rechtsmittel zulässig. Verweigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Beleges (Abs 2), so ist die Organstrafverfügung gegenstandslos. Die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges (Abs 2) binnen einer Frist von zwei Wochen gilt als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages; der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Täter übergeben wurde. Im Fall der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder der Entgegennahme des Beleges (Abs 2) ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs 2) gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.
(7) Wird der Strafbetrag nach Ablauf der in Abs 6 bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges (Abs 2) bezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen.
(8) Die Behörde kann die Organe (Abs 1) ermächtigen, dem Beanstandeten zu gestatten, den einzuhebenden Strafbetrag auch in bestimmten fremden Währungen oder mit Scheck oder Kreditkarte zu entrichten. Wird der Strafbetrag mit Kreditkarte entrichtet, so ist der mit dem Kreditkartenunternehmen vereinbarte Abschlag von demjenigen zu tragen, dem die Geldstrafe gewidmet ist."
Nach der österreichischen Rechtslage ist es sohin möglich, die Einleitung eines ordentlichen Strafverfahrens durch die Einzahlung des in einem Organstrafmandat vorgeschriebenen Betrages abzuwenden, wenn dabei die Bestimmung des § 50 Abs 2 VStG in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung eingehalten wird. Diese Bestimmung der ausschließlichen Verwendung des mit dem Organstrafmandat übermittelten Einzahlungsbeleges hat den Zweck der größtmöglichen Kostenreduzierung des mit einem Organstrafmandat verbundenen Verwaltungskostenaufwandes. Gerade deshalb löst jede andersartige Einzahlung nicht die Rechtswirkungen der Abwendung der Einleitung des ordentlichen Strafverfahrens aus. Auf (selbst berechtigte) Härtefälle nimmt die Rechtslage sohin keine Rücksicht.
Die Erstbehörde holte die Kopie des Überweisungsbeleges der PSK ein. Daraus geht hervor, daß der verfahrensgegenständliche Erlagschein schon bei der PSK, daher vor Eintreffen bei der Erstbehörde, die obgenannten Durchstreichungen aufwies. Durch diese Durchstreichungen wurde dieser Erlagschein aber derart verfälscht, daß er schon zum Zeitpunkt des Einlangens bei der Erstbehörde nicht mehr den Zweck eines Erlagscheines im Sinne des § 50 Abs 2 VStG in der Fassung zum Tatzeitpunkt erfüllte. Sohin ist dieser Erlagschein nicht als Erlagschein im Sinne des § 50 Abs 2 VStG in der Fassung zum Tatzeitpunkt anzusehen. Folglich hatte die vom Berufungswerber getätigte Einzahlung nicht die Rechtsfolge der Nichteinleitung eines ordentlichen Strafverfahrens. Daher ist es irrelevant, wer auf diesem Erlagschein die Zahlen, welche eine Zuordnung zum korrespondierenden Organstrafmandat ermöglichen hätten sollen, durch Übermalung unkenntlich gemacht hat. Da ein Geldinstitut bzw die Postsparkasse nur als Bote im Dienste des Einzahlenden eine Geldüberweisung tätigt, kommt es dagegen nicht darauf an, ob zum Zeitpunkt der Übergabe des Erlagscheines an die PSK der verfahrensgegenständliche Erlagscheinabschnitt bereits die schwarzen Übermalungen aufwies. Das Gesetz stellt nur auf den Umstand ab, ob bei der Strafbehörde ein entsprechender Erlagschein einlangt, daher welcher Erlagscheinabschnitt der Erstbehörde anläßlich der Strafbetragsübermittlung ausgefolgt wird. In konkreten Fall entsprach dieser Abschnitt nicht den Kriterien des § 50 Abs 2 VStG in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung.
Der somit gleichsam ohne "Beleg" überwiesene Strafbetrag ist daher nur im Stadium der Vollstreckung zu berücksichtigen (vgl VfGH 7.6.1974, Slg 7303; VwGH 21.10.1992, 92/02/0200).
Die Erstbehörde hatte daher zu Recht das ordentliche Strafverfahren eingeleitet.
Die Ausstellung eines Organstrafmandates erliegt gemäß § 50 Abs 1 VStG im freien Ermessen der Strafbehörde. Niemand hat ein Recht darauf, daß eine Verwaltungsübertretung lediglich nach der Bestimmung des § 50 VStG geahndet wird (vgl VwGH 22.5.1986, 86/02/0061; 9.7.1986, 86/03/0065; 27.11.1991, 91/03/0113; 24.2.1995, 94/02/0520).
Gemäß § 1 Abs 1 Parkometergesetz kann der Gemeinderat für das Abstellen von mehrspurigen Fahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorschreiben. Von dieser Ermächtigung hat der Wiener Gemeinderat mit Verordnung vom 30. November 1995, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird, Amtsblatt der Stadt Wien Nr 48/1995, Gebrauch gemacht. Nach § 2 dieser Verordnung beträgt die Parkometerabgabe für jede halbe Stunde Abstellzeit 6 Schilling, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist. Kein Abgabenbetrag ist dagegen zu entrichten, wenn die gesamte Abstellzeit nicht mehr als zehn Minuten dauert.
Nach § 4 dieser Verordnung ist die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines entrichtet.
Gemäß § 2 Abs 2 der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen, LGBl für Wien Nr 74/1995, hat die Entwertung des Parkscheines durch deutlich sichtbares und haltbares Ankreuzen des Beginnes der Abstellzeit (Monat, Tag, Stunde, Minute) und Eintragen des Jahres zu erfolgen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können.
Daß die Kenntnis ordnungsgemäß kundgemachter Abgabenvorschriften des Parkometergesetzes einem Kraftfahrer zuzumuten ist, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 27.5.1983, 83/17/0074, ausgesprochen.
Unter Zugrundelegung der getätigten Sachverhaltsfeststellungen wurde sohin das dem erstinstanzlichen Straferkenntnis zugrundeliegende Tatbild des § 1 Abs 3 Parkometergesetz, LGBl für Wien Nr 47/1974, in der geltenden Fassung erfüllt.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Der Begriff der Fahrlässigkeit weist drei Komponenten auf, und zwar die objektive Sorgfaltspflicht, die subjektive Befähigung zur Einhaltung dieser Sorgfaltspflicht und schließlich die Zumutbarkeit der Sorgfaltsanwendung (VwGH 27. Mai 1981, Zl 1256/80).
Im vorliegenden Fall hat der Berufungswerber infolge Verwirklichung des Tatbildes, jene Sorgfalt außer Acht gelassen, zu der er nach den genannten Bestimmungen verpflichtet war. Der Akteninhalt bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Berufungswerber nach seinen persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Erfolg vorauszusehen, oder daß ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Der Berufungswerber hat daher durch die Verletzung der für ihn bestehenden und ihm auch zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, das Tatbild verwirklicht.
Zur Strafbemessung ist auszuführen:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Als mildernd wurde die verwaltungsrechtliche Unbescholtenheit berücksichtigt.
Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Entrichtung der Parkometerabgabe, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig zu bewerten war. Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und dem Berufungswerber zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig bezeichnet werden, da weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, daß die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch den Berufungswerber im konkreten Fall eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder daß die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Aus den angeführten Gründen erscheint unter Zugrundelegung eines geringen Einkommens, bei gleichzeitig vorliegender Vermögenslosigkeit und bestehender Sorgepflichten das verfügte Strafausmaß durchaus als angemessen und nicht als überhöht. Die Strafhöhe erscheint unter Zugrundelegung der im konkreten Fall zu berücksichtigen gewesenen Spezial- und Generalprävention als geboten.
Gemäß § 16 Abs 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Gemäß diesen sich aus § 19 VStG ergebenden Regeln sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen.
Angesichts der bisherigen Darlegungen war eine im Vergleich zur verfügten Strafhöhe geringere Strafbemessung nicht möglich. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs 1 und 2 VStG.
Auf die Möglichkeit der Einbringung eines mit S 180,-- Bundesstempelmarken zu versehenden Raten- und/oder Stundungsansuchens bei der Behörde erster Instanz wird hingewiesen.