Der einzige von der erstinstanzlichen Behörde angenommene Grund für die Notwendigkeit der Sicherung des Verfalles der genannten Waren war in der Verhinderung einer weiteren unbefugten Gewerbeausübung mit diesen Waren zu erblicken.
Nach Auffassung des UVS-Wien ist dieser Grund aber nicht geeignet, die Notwendigkeit der Beschlagnahme der verfahrensgegenständlichen Waren zur Sicherung der Strafe des Verfalles darzutun.