RS UVS Tirol 1994/11/23 11/30-10/1994

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Veröffentlicht am 23.11.1994
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Rechtssatz

Laserwarngeräte sind bewilligungspflichtige Funkanlagen iS §4 Abs1 Fernmeldegesetz 1949. §28 Abs2 Fernmeldegesetz 1949 sieht ihren Verfall vor. Gemäß §39 Abs1 VStG kann die Behörde zur Sicherung des Verfalles ihre Beschlagnahme anordnen. Bei Gefahr im Verzuge können Organe der öffentlichen Sicherheit Laserwarngeräte gemäß §39 Abs2 VStG vorläufig in Beschlag nehmen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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