Die Beschlagnahme nach § 39 VStG ist bereits dann zulässig, wenn auch nur der Verdacht einer mit Verfall bedrohten Übertretung besteht. Die Übertretung muß nicht erwiesen sein, da in einem solchen Falle bereits der Verfall ausgesprochen werden kann. Dies liegt vor, wenn bei einem Grenzübergang nach Österreich ein "Beo" vorgefunden wird, welcher als unter das Artenschutzabkommen fallen, beschlagnahmt wird.