Die Beschlagnahme einer Waffe über Auftrag der Behörde kann weder auf § 39 Abs 1 und Abs 2 VStG, noch auf § 13 Abs 1 Waffengesetz gestützt werden, wenn hierüber kein Bescheid erlassen wurde und auch Gefahr im Verzug nicht vorliegt. Die Beschlagnahme war daher rechtswidrig.