RS UVS Oberösterreich 1993/12/31 VwSen-420048/5/Wei/Shn

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.12.1993
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Verweis auf VfSlg 11650/1988. Rechtssatz

Antrag auf Verfahrenshilfe im Maßnahmebeschwerdeverfahren unzulässig, weil gesetzlich nicht vorgesehen. Verweigerung der Herausgabe von anläßlich einer Zollkontrolle abgenommenen Tabletten und Rezepten durch Polizeibehörden stellt Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Kriminalpolizeiliche Beschlagnahme kann nur eine vorläufige Sicherstellung sein, die entweder durch einen Beschlagnahmebeschluß des zuständigen Gerichtes ohne unnötigen Aufschub bestätigt oder durch Rückstellung der Gegenstände alsbald aufgehoben werden muß. Zurückbehalten der sichergestellten Gegenstände ohne richterliche Anordnung nach Vorliegen eines negativen Suchtgiftbefundes der kriminaltechnischen Untersuchungsstelle beim BMI jedenfalls rechtswidrig. Denkunmögliche Anwendung der StPO, wenn keinerlei Indizien für eine Urkundenfälschung vorliegen - Verletzung im Grundrecht auf Eigentum. Stattgabe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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