Beachte Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar. Rechtssatz: "Fanbegleiter" bei einem Fußballspiel: Verletzung im Recht auf den gesetzlichen Richter, wenn die Durchführung des Strafverfahrens von der örtlich zuständigen Behörde nicht aus eigenem, sondern auf Grund eines inkorrekten Delegationsaktes erfolgt; * Durch die förmliche Abtretung des Verfahre... mehr lesen...
1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien wurde dem Erstberufungswerber zur Last gelegt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Ernst und Johanna T VermietungsgesmbH mit Sitz in Wien zu verantworten, dass diese Gesellschaft in der Zeit von 15.7.2002 bis 18.7.2002 fünf im Spruch: des Straferkenntnisses namentlich genannte, von der Firma B, M-gasse, G, überlassene ausländische Arbeiter auf der Baustelle in K, F-straße beschäftigt habe, ohne dass dafür... mehr lesen...
Rechtssatz: Schon im erstinstanzlichen Verfahren findet sich kein Hinweis darauf, dass die bewilligungslose Beschäftigung der verfahrensgegenständlichen Ausländer dem BW nicht als Einzelunternehmer (mit Sitz in NÖ) sondern als handelsrechtlicher Geschäftsführer der T Vermietungs GesmbH (mit Sitz in Wien) zuzurechnen wäre. Demzufolge bestand auch schon im erstinstanzlichen Verfahren kein Grund zur Annahme, dass der Tatort der dem Berufungswerber zur Last gelegten bewilligungslosen Beschäfti... mehr lesen...
Begründung: I. Der Berufung liegt folgendes Verfahren in der ersten Instanz zugrunde: 1. Der
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses lautet: "Sie haben es als verantwortlicher Beauftragter der Firma H-Kommanditgesellschaft im Sinne des § 9 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetzes, BGBl Nr 52/1991, zu verantworten, daß die vorangeführte Firma, die eine weitere Betriebsstätte in Wien, G-Straße (Tatort) für den Kleinhandel mit Waren aller Art, unter Ausschluß solcher, deren Verkauf an eine besonder... mehr lesen...
Begründung: 1. Das angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 2.9.1996 ist gegen den nunmehrigen Berufungswerber als Beschuldigten gerichtet und enthält folgenden
Spruch: "Sie haben als verantwortlicher Beauftragter der S-AG als Arbeitgeber mit Sitz in Wien, S-stätte zu verantworten, daß am 11.8.1995 um 9.05 Uhr auf der Baustelle in G der Arbeitnehmer Alfons K in einer 2,55 m tiefen Künette mit senkrechten Wänden mit Kanalrohrverlegungsarbeiten beschäftigt war, wobei d... mehr lesen...
Rechtssatz: In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde wiederholt zum Ausdruck gebracht, daß es für den Bereich des VStG in Sachen, die sich auf den Betrieb einer Unternehmung usw beziehen, für die örtliche Zuständigkeit der einschreitenden Strafbehörde grundsätzlich nicht auf den Ort ankommt, an dem das Unternehmen betrieben wird, also insbesondere nicht auf den Ort des Filialbetriebes (vgl VwGH 12.3.1990, Zl 90/19/0091, 0092, 0093). Der Tatort liegt vielmehr dort, wo die Di... mehr lesen...
Begründung: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 17.1.1994, Zl 3-19.421/93-A, wurde die Berufungswerberin schuldig erkannt, sie habe es als gewerberechtliche Geschäftsführerin der C GmbH für das Handelsgewerbe gemäß §103 Abs1 litb Z 25 GewO 1973, beschränkt auf den Kleinhandel im Standort Wien, S-gasse, zu verantworten, daß durch eine Angestellte der Firma C GmbH am 27.5.1993 im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus Orientteppiche feilgeboten wurden. Die ... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist der Tatort nicht in deren örtlichem Wirkungsbereich gelegen, so hat die Wohnsitzbehörde das Strafverfahren nicht selbst zu führen, sondern die Anzeige des für sie tätig gewordenen Meldungslegers an die örtlich zuständige Behörde abzutreten, wobei aber eine dennoch vorgenommene behördliche Handlung - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 VStG - den Eintritt der Verfolgungsverjährung hemmt. Der Tatortbehörde steht es in der Folge jedoch frei, wiederum eine Abtretu... mehr lesen...