TE UVS Wien 1997/04/08 07/S/01/76/96

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Veröffentlicht am 08.04.1997
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Mag Engelhart über die Berufung des Herrn Ing Horst F, vertreten durch Dr Gert L, vom 18.9.1996, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 1./8. Bezirk, Zahl MBA 1/8-S 18506/95, vom 2.9.1996, entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis wegen örtlicher Unzuständigkeit des Magistrates der Stadt Wien behoben wird.

Gemäß § 65 VStG hat der Berufungswerber keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu bezahlen.

Text

Begründung:

1. Das angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 2.9.1996 ist gegen den nunmehrigen Berufungswerber als Beschuldigten gerichtet und enthält folgenden Spruch:

"Sie haben als verantwortlicher Beauftragter der S-AG als Arbeitgeber mit Sitz in Wien, S-stätte zu verantworten, daß am 11.8.1995 um 9.05 Uhr auf der Baustelle in G der Arbeitnehmer Alfons K in einer 2,55 m tiefen Künette mit senkrechten Wänden mit Kanalrohrverlegungsarbeiten beschäftigt war, wobei diese Wände der Künette nicht verbaut, nicht abgeböscht sowie auch nicht durch ein geeignetes Verfahren zur Bodenverfestigung gesichert waren, sodaß die Gefahr bestand, daß der Arbeitnehmer durch abrutschendes oder herabfallendes Material hätte gefährdet werden können.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 130 Abs 1 Z 15 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl Nr 450/1994, in Verbindung mit § 48 Abs 2 Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl Nr 340/1994.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Schilling 3.000,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag, gemäß § 130 Abs 1 ASchG.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 300,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10 % der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 3.300,-- Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen."

2.1. Dagegen richtet sich die Berufung des Beschuldigten vom 18.9.1996, worin er beantragt, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

Der Berufungswerber bringt (ua) vor, die erkennende Behörde sei örtlich unzuständig gewesen.

Er führt dazu im wesentlichen aus, er sei Prokurist der S-Aktiengesellschaft, wobei seine Prokura auf die Zweigniederlassung Salzburg eingeschränkt sei. Er sei Leiter der S-Filiale Salzburg, welche von der im Firmenbuch registrierten Zweigniederlassung Salzburg der S-Aktiengesellschaft in Salzburg, H-straße geleitet werde bzw früher von der Zweigniederlassung Z geleitet worden sei. Im Jahre 1993 sei er zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 VStG der S-Aktiengesellschaft für den räumlich abgegrenzten Bereich des Bundeslandes Salzburg bestellt worden. Dies sei dem Arbeitsinspektorat für den 10. Aufsichtsbezirk, Salzburg, am 6.5.1993 mitgeteilt worden. Der von der Behörde beanstandete Vorfall habe sich am 11.8.1995 in G, Bundesland Salzburg, zugetragen.

Gemäß § 27 Abs 1 VStG sei jene Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist. Dieser Ort werde jedoch, wenn solche Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens erfolgt sind, nur im Zweifel mit dem Sitz des Unternehmens zusammenfallen (VwGH 21.11.1984, Zl 81/11/0077).

Im vorliegenden Fall sei es ganz unzweifelhaft, daß die erkennende Behörde unzuständig gewesen sei, da sowohl die beanstandete Baustelle im Bundesland Salzburg liege, als auch sein Dienstort und sein dienstlicher Aufgabenbereich, ebenso wie seine Verantwortung für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften, insbesondere Arbeitnehmerschutzvorschriften, auf das Bundesland Salzburg beschränkt sei.

2.2. Das Arbeitsinspektorat für den 10. Aufsichtsbezirk beantragte mit schriftlicher Stellungnahme vom 20.3.1997, das Straferkenntnis der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz zu bestätigen. In dieser Stellungnahme wird, soweit hier wesentlich, ausgeführt, es sei unbestritten, daß der Berufungswerber als verantwortlich Beauftragter bestellt wurde.

Aus der dem Arbeitsinspektorat übermittelten Bestellungsurkunde gehe hervor, daß die S-Aktiengesellschaft mit dem Sitz in Wien den Berufungswerber, Wohnadresse in Kärnten, für die Einhaltung aller Arbeitnehmerschutzvorschriften für den räumlichen Zuständigkeitsbereich für das Bundesland Salzburg bestellt hat. Der Berufungswerber sei daher nicht nur für die Zweigniederlassung in Z, sondern auch für sämtliche Baustellen im Bundesland Salzburg zuständig. In einem Schreiben vom 8.4.1994 werde vom Unternehmen nochmals ausgeführt, daß der Berufungswerber für alle Baustellen im örtlichen Bereich des Aufsichtsbezirkes des Arbeitsinspektorates zuständig sei. Daß der Berufungswerber Leiter der S-Filiale in Salzburg sei, gehe aus den Bestellungsurkunden nicht hervor.

Es sei daher das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.4.1994 nicht anzuwenden, da es sich hiebei um die Bestellung für einen einzelnen Filialbetrieb gehandelt habe. Es sei dies im vorliegenden Fall nicht gegeben, da der Berufungswerber für sämtliche Baustellen im Bundesland Salzburg verantwortlich sei. Anzuwenden seien vielmehr die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.5.1990, Zl 90/19/0018, in welchem ausgeführt werde, daß bei Unterlassung einer gebotenen Vorsorgehandlung der Tatort jener ist, an dem die Unternehmensleitung ihren Sitz hat, und vom 14.1.1993, Zl 92/18/0416, in welchem festgestellt werde, daß es grundsätzlich nicht auf den Ort ankommt, an dem das Unternehmen betrieben wird (also insbesondere nicht auf den Ort des Filialbetriebes), sondern auf jenen Ort, an dem die gebotene Vorsorgehandlung unterlassen wurde, dies ist jedenfalls der Sitz der Unternehmensleitung. Es sei daher nicht der Sitz der Filiale, der übrigens auch aus der Bestellungsurkunde nicht erkennbar sei, sondern der Sitz des Unternehmens, nämlich Wien, maßgebend. Es sei daher der Magistrat Wien als zuständige Behörde tätig gewesen.

3. Die - zulässige - Berufung ist begründet.

Von den Verfahrensparteien unbestritten steht fest, daß der Berufungswerber als der iSd § 9 Abs 2 und 4 VStG iZm § 23 ArbIG rechtswirksam bestellte verantwortliche Beauftragte der S-AG für die in Rede stehende Verwaltungsübertretung durch diese AG auf der Baustelle in G (Salzburg) strafrechtlich verantwortlich war. Gemäß § 27 Abs 1 VStG ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde wiederholt zum Ausdruck gebracht, daß es für den Bereich des VStG in Sachen, die sich auf den Betrieb einer Unternehmung usw beziehen, für die örtliche Zuständigkeit der einschreitenden Strafbehörde grundsätzlich nicht auf den Ort ankommt, an dem das Unternehmen betrieben wird, also insbesondere nicht auf den Ort des Filialbetriebes (vgl VwGH 12.3.1990, Zl 90/19/0091, 0092, 0093). Der Tatort liegt vielmehr dort, wo die Dispositionen und Anweisungen (Vorsorgehandlungen) zur Vermeidung von Verstößen gegen arbeitnehmerschutzrechtliche Bestimmungen hätten gesetzt werden müssen (vgl VwGH 25.3.1994, Zl 94/02/0026, VwGH 19.4.1994, Zl 94/11/0055).

Dies ist im Zweifel der Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers, denn von dort aus wären in der Regel die gebotenen Vorsorgehandlungen zu setzen, um Verstöße gegen arbeitnehmerschutzrechtliche Bestimmungen in den Filialen oder auf Baustellen zu vermeiden (vgl VwGH 12.3.1990, Zl 90/19/0091, 0092, 0093, VwGH 27.7.1994, Zlen 94/09/0064 bis 0070).

Wenn aber etwa für einen Filialbetrieb ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des zweiten Satzes des § 9 Abs 2 VStG bestellt ist, dann liegt der Tatort einer von diesem zu verantwortenden Verwaltungsübertretung nicht am Sitz der (zentralen) Unternehmensleitung. Der Ort, wo der verantwortliche beauftragte Filialleiter die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung von Verstößen hätte setzen müssen, ist eben der Standort dieser Filiale (vgl VwGH 19.4.1994, Zl 94/11/0055). Die Behörde ist solange nicht verhalten, von Amts wegen Ermittlungen darüber anzustellen, ob nicht etwa die tatsächliche Unternehmensleitung von einem anderen Ort als vom Firmensitz aus erfolgt wäre, solange nicht ein Umstand hervorkommt, der eine solche Annahme begründen würde. Als hervorgekommen ist ein solcher Umstand dann anzusehen, wenn er der Behörde zur Kenntnis gelangt ist, allenfalls in dem Zeitpunkt, in dem ihn die Behörde bei Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt hätte kennen müssen. Nur dann, wenn ein solcher Umstand nicht bis zur Fällung des Straferkenntnisses hervorkommt, ist die nach § 28 VStG vorläufig zuständige Behörde auch zur bescheidmäßigen Bestrafung zuständig (VwGH 27.7.1994, Zlen 94/09/0064 bis 0070).

Im angefochtenen, vom Magistrat der Stadt Wien erlassenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber als verantwortlicher Beauftragter der S-AG mit Sitz in Wien, S-stätte der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz durch diese AG für schuldig erkannt.

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt ein Strafantrag des Arbeitsinspektorates für den 10. Aufsichtsbezirk zugrunde, in welchem festgehalten ist, daß der Berufungswerber dem Arbeitsinspektorat Salzburg als strafrechtlich Verantwortlicher bekanntgegeben wurde.

Nach dem Wortlaut des vom Berufungswerber mit der Berufung vorgelegten und über Anforderung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien auch vom Arbeitsinspektorat übermittelten "Zustimmungsnachweises" nach § 9 Abs 4 VStG wurde der Berufungswerber "pA ZN Z" für den Bereich der von ihm stellvertretend geleiteten Zweigniederlassung Z gemäß § 9 Abs 2 VStG 1991 zum Verantwortlichen für die Einhaltung der geltenden Verwaltungsvorschriften bestellt.

Es obliegt ihm, dafür zu sorgen, daß alle Verwaltungsvorschriften, welche im Rahmen der Tätigkeit der Zweigniederlassung Z zu beachten sind, eingehalten werden.

In der Mitteilung nach § 23 Abs 1 ArbIG ist als Dienstort des Berufungswerbers "Z" angeführt.

Damit steht aber fest, daß im vorliegenden Fall der Ort, wo der Berufungswerber die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung des verfahrensgegenständlichen Verstoßes gegen das Arbeitnehmerschutzgesetz hätte setzen müssen, sohin der Tatort, nicht am Sitz der zentralen Unternehmensleitung der S-AG in Wien liegt, sondern am Ort der vom Berufungswerber geleiteten Zweigniederlassung in Salzburg, wo er auch sein Büro hat. Dies hätte der Magistrat der Stadt Wien bei Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt auch erkennen müssen:

Die Rolle der Arbeitsinspektorate in Ansehung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 23 ArbIG ist darauf beschränkt, daß sie, sozusagen als Sammelstelle für mehrere Verwaltungsstrafbehörden, die Mitteilungen der Arbeitgeber (von Organen iSd § 9 Abs 1 VStG) entgegennehmen und ihr Wissen um die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten in die von ihnen erstatteten Anzeigen einfließen lassen. Ob aber eine konkrete Mitteilung die beabsichtigte Wirkung der Verschiebung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit auf eine bestimmte Person ausgelöst hat, muß immer von der Verwaltungsstrafbehörde entschieden werden (vgl VwGH 8.7.1994, Zl 94/02/0079). Der Magistrat der Stadt Wien hätte sich daher nicht mit dem Hinweis im Strafantrag, der Berufungswerber sei dem Arbeitsinspektorat Salzburg als strafrechtlich Verantwortlicher bekanntgegeben worden, begnügen dürfen. Die erstinstanzliche Behörde wäre vielmehr gehalten gewesen, den "Zustimmungsnachweis" nach § 9 Abs 4 VStG und die Mitteilung nach § 23 Abs 1 ArbIG anzufordern, weil es ihr nur dann möglich gewesen wäre, die Rechtswirksamkeit der Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit zu beurteilen. Im Hinblick auf die dargestellten, ausdrücklichen Anführungen im Zustimmungsnachweis und in der Mitteilung hätte es ihr dabei auch auffallen müssen, daß der Dienstort des (im übrigen auch nur für Salzburg zuständigen) Berufungswerbers und damit der Tatort nicht in Wien, sondern in Salzburg gelegen ist.

Da der Magistrat der Stadt Wien, offenbar in Verkennung der Rechtslage, diese Unterlagen jedoch nicht angefordert hat, hat er Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Einhaltung er den Tatort der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung leicht hätte erkennen können. Da er nur auf Grund dieses Verfahrensmangels davon ausgegangen ist, daß der Tatort am Sitz der zentralen Unternehmensleitung in Wien liegt, war er auch nicht nach § 28 VStG als vorläufig zuständige Behörde zur bescheidmäßigen Bestrafung zuständig.

Es war daher spruchgemäß das angefochtene Straferkenntnis in Folge örtlicher Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde aufzuheben.

4. Gemäß § 51e Abs 1 VStG wurde keine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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