Gemäß § 25 Abs 2 VStG sind die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden. Daher ist die Behörde verpflichtet, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Allerdings befreit auch der Grundsatz der Amtswegigkeit den Beschuldigten nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Dieser Verpflichtung ist entsprochen, wenn der Beschuldigte Name und Anschrift der Entlastungszeugin bekannt gibt und in der Folge eine schriftliche Bestätigung vorlegt, daß die Entlastungszeugin die Verwaltungsübertretung begangen hat, obschon die Berufungsbehörde erfolglos versucht hat mit dieser Zeugin in Verbindung zu treten.