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L24007 Gemeindebedienstete TirolNorm
AVG §7 Abs1 Z4;Rechtssatz
Da die Vermutung der Befangenheit im Sinne des § 22 Innsbrucker GemeindebeamtenG 1970 mangels einer derartigen gesetzlichen Regelung nicht auf die Befangenheit nach § 7 AVG beschränkt ist, ist es für die Untersagung der Nebenbeschäftigung bedeutungslos, ob der Beamte seine Tätigkeit im Bereich der Hoheitsverwaltung oder der Privatwirtschaftsverwaltung ausübt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986120243.X05Im RIS seit
21.09.2006