RS Vwgh 1987/4/27 86/12/0243

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Veröffentlicht am 27.04.1987
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Index

L24007 Gemeindebedienstete Tirol
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §56 Abs2 impl;
GdBG Innsbruck 1970 §22;

Rechtssatz

Eine der wesentlichen Aufgaben des Dienstrechtes liegt darin, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten. Bereits aus dem Begriff "Hauptbeschäftigung" im Verhältnis zu "Nebenbeschäftigung" folgt, dass es Aufgabe des Bediensteten ist, bei einer allfälligen Nebenbeschäftigung mögliche Beeinträchtigungen seines Dienstes oder Beschränkungen seiner dienstlichen Einsatzfähigkeit zu vermeiden (Hinweis E 12.1.1987, 86/12/0011).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986120243.X03

Im RIS seit

21.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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