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L24007 Gemeindebedienstete TirolNorm
BDG 1979 §56 Abs2 impl;Rechtssatz
Eine der wesentlichen Aufgaben des Dienstrechtes liegt darin, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten. Bereits aus dem Begriff "Hauptbeschäftigung" im Verhältnis zu "Nebenbeschäftigung" folgt, dass es Aufgabe des Bediensteten ist, bei einer allfälligen Nebenbeschäftigung mögliche Beeinträchtigungen seines Dienstes oder Beschränkungen seiner dienstlichen Einsatzfähigkeit zu vermeiden (Hinweis E 12.1.1987, 86/12/0011).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986120243.X03Im RIS seit
21.09.2006