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L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
BDG 1979 §56 Abs2 impl;Rechtssatz
Nur eine begründete Vermutung der Befangenheit des Beamten in Ausübung des von ihm tatsächlich ausgeübten Dienstes kann eine Untersagung der Nebenbeschäftigung rechtfertigen (Hinweis E 18.6.1970, 0058/70, VwSlg 7820 A/1970). Eine solche liegt dann vor, wenn der Beamte jederzeit als Kraftfahrer und Partieführer beim Kanalbetrieb (Kanalspülwagen) auf der Liegenschaft seines Nebenbeschäftigungsgebers eingesetzt werden und damit die Möglichkeit der Beeinträchtigung seiner Unbefangenheit im Dienst eintreten kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986120011.X01Im RIS seit
15.09.2006