Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13a;Rechtssatz
Wer in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dem obliegt es auch dieses Begehren (hinsichtlich angeblich neuer Sachverhaltsmomente aus eigenen Antrieb) zu begründen.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985120176.X01Im RIS seit
06.03.2006