Entscheidungen zu § 55 Abs. 1 BDG 1979

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-12 von 12

TE Vwgh Erkenntnis 2000/7/28 93/09/0182

Der 1961 geborene Beschwerdeführer stand bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde als Revierinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war (vor Beginn seines Krankenstandes vom 14. Oktober 1991) bei der Bundespolizeidirektion Graz, Referat 3 - Monturwirtschaft, im Innendienst tätig. Der Beschwerdeführer befand sich zunächst vom 20. Juni bis 25. Juli 1991 wegen eines operativen Eingriffes am Fuß im Krankenstand. Seinen Diens... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 28.07.2000

RS Vwgh 2000/7/28 93/09/0182

Index: 22/01 Jurisdiktionsnorm41/02 Melderecht63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §53 Abs2 Z4;BDG 1979 §55 Abs1;JN §66 Abs1;MeldeG 1972;MeldeG 1991 §1;MeldeG 1991 §2 Abs1;
Rechtssatz: Das BDG 1979 definiert den in § 53 Abs 2 Z 4 leg cit verwendeten Begriff WOHNSITZ nicht. Der Gesetzgeber verwendet diesen Begriff aber auch in § 55 Abs 1 BDG 1979, in dem er die Pflicht des Beamten normiert, seinen Wohnsi... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 28.07.2000

TE Vwgh Erkenntnis 1994/5/11 90/12/0151

Der Beschwerdeführer steht als Revierinspektor der Zollwache in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle war vor der nunmehr bekämpften Versetzung die Zollwachabteilung X. Mit Schreiben vom 3. November 1988 teilte die Finanzlandesdirektion für Steiermark (Dienstbehörde erster Instanz - im folgenden FLD) dem Beschwerdeführer mit, es sei beabsichtigt, ihn zur Zollwachabteilung (ZWA) Y zu versetzen. Der Beschwerdeführer erhob zeitgerecht Einwendungen, in... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 11.05.1994

RS Vwgh 1994/5/11 90/12/0151

Index: L22002 Landesbedienstete Kärnten63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz63/02 Gehaltsgesetz63/05 Reisegebührenvorschrift64/03 Landeslehrer
Norm: BDG 1979 §38 Abs3;BDG 1979 §55 Abs1;DienstrechtsG Krnt 1985 §38 Abs3;GehG 1956 §20b Abs2;LDG 1984 §19 Abs4;RGV 1955;
Rechtssatz: Jedenfalls bei einer Entfernung bis 20 km zwischen Wohnort und Dienstort stellen die aus der notwendigen (hier: geradezu gebotenen) Benützung de... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 11.05.1994

TE Vwgh Erkenntnis 1992/1/15 91/12/0139

Der Beschwerdeführer steht als Revierinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist die Diensthundeabteilung in N. Mit Wirksamkeit vom 19. Februar 1990 wurde der Beschwerdeführer probeweise der Diensthundeabteilung zum Grundausbildungslehrgang für Polizeidiensthundeführer zugeteilt. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers stand zu diesem Zeitpunkt bereits fest, daß er nach T übersiedeln würde, was tatsächlich am 12. März 1990 durc... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 15.01.1992

RS Vwgh 1992/1/15 91/12/0139

Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz63/02 Gehaltsgesetz
Norm: BDG 1979 §55 Abs1;GehG 1956 §20 Abs1;GehG 1956 §20b Abs6;GehG 1956 §20b;
Rechtssatz: Der Regelung des § 20b Abs 6 GehG kann mangels jeglichen Ansatzes im Wortlaut nicht die Bedeutung beigemessen werden, daß dadurch ein Ersatz aller sonstigen dienstlich notwendigen Aufwendungen, die mit der Zurücklegung einer Wegstrecke für den Beamten zwingend verbun... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 15.01.1992

RS Vwgh 1992/1/15 91/12/0139

Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz63/02 Gehaltsgesetz
Norm: BDG 1979 §55 Abs1;GehG 1956 §20 Abs1;GehG 1956 §20b;VwRallg;
Rechtssatz: Bei Beurteilung der Frage eines dem Beamten entstehenden dienstlich bedingten Mehraufwandes ist von seinem zulässig gewählten Wohnsitz auszugehen. Die Abgeltung eines solchen Mehraufwandes kann nicht als Begünstigung iSd § 55 Abs 1 BDG 1979 versta... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 15.01.1992

TE Vwgh Erkenntnis 1990/10/22 89/12/0013

Der Beschwerdeführer steht als Revierinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist die Bundespolizeidirektion Salzburg. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 1. Juli 1988, mit dem dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1 BDG 1979 die Begründung: seines ordentlichen Wohnsitzes in Freilassing (BRD) untersagt wurde, gemäß § 66 Abs... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 22.10.1990

RS Vwgh 1990/10/22 89/12/0013

Index: 10/10 Grundrechte19/05 Menschenrechte63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §55 Abs1;BDG 1979 §55 Abs2;BDG 1979 §55 Abs3;MRK Art8 Abs2;StGG Art3;
Rechtssatz: Die Trennung von Wohnort und Dienstort durch eine Staatsgrenze vermag in Fällen außergewöhnlicher Verhältnisse den geforderten sofortigen Einsatz eines Beamten, vor allem eines Wachebeamten (schon wegen der vermehrt notwendigen Wohnungsbereits... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 22.10.1990

RS Vwgh 1990/10/22 89/12/0013

Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §55 Abs1;BDG 1979 §55 Abs3;
Rechtssatz: Für die Zulässigkeit der Verlegung des Wohnsitzes kommt es nicht darauf an, ob die Straßenverhältnisse, die öffentlichen Verkehrsverbindungen und die Verständigungsmöglichkeiten für eine normale Dienstverrichtung ausreichen, sondern es muß sehr wohl der sofortige Einsatz des Beamten - vor allem eines Sicherheitswachebeam... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 22.10.1990

TE Vwgh Erkenntnis 1984/1/16 83/12/0040

Der Beschwerdeführer steht als Revierinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Bundespolizeidirektion G (Verkehrsabteilung, kraftfahrtechnischer Prüfdienst). Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof mit Beschwerde angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion G vom 14. Oktober 1982, mit dem dem Beschwerdeführer der Wohnsitz in T untersagt worden war, gemäß dem § 66 ... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 16.01.1984

RS Vwgh 1984/1/16 83/12/0040

Index: Dienstrecht63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §55 Abs1 Satz1
Rechtssatz: Aus dem Sinn dieser Bestimmung ist die Berechtigung der Dienstbehörde zu schließen, dem Beamten die Wahl eines bestimmten Ortes als ständigen Wohnsitz zu verbieten, wenn er von diesem Ort aus nicht allen dienstlichen Verpflichtungen nachzukommen vermag. Auf die große Entfernung zwischen Wohnort und Dienstort ist insbesonde... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 16.01.1984

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