RS Vwgh 1994/5/11 90/12/0151

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Veröffentlicht am 11.05.1994
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Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz
63/05 Reisegebührenvorschrift
64/03 Landeslehrer

Norm

BDG 1979 §38 Abs3;
BDG 1979 §55 Abs1;
DienstrechtsG Krnt 1985 §38 Abs3;
GehG 1956 §20b Abs2;
LDG 1984 §19 Abs4;
RGV 1955;

Rechtssatz

Jedenfalls bei einer Entfernung bis 20 km zwischen Wohnort und Dienstort stellen die aus der notwendigen (hier: geradezu gebotenen) Benützung des eigenen PKW entstehenden Mehrkosten bei gewöhnlichen Verhältnissen keinen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil iSd § 38 Abs 3 zweiter Satz BDG 1979 dar (hier: Wegverlängerung durch Versetzung beträgt nur 7,5 km), weil auch der bei Prüfung dieser Frage (neben der RGV) zu berücksichtigende § 20b Abs 2 GehG (Fahrtkostenzuschuß) von einer Mittragung des Mehraufwandes durch den Beamten ausgeht (Hinweis E 29.11.1993, 93/12/0236 zu § 19 Abs 4 Satz 2 LDG 1984; E 28.6.1989, 88/12/0156 zum Krnt DienstrechtsG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990120151.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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