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L22002 Landesbedienstete KärntenNorm
BDG 1979 §38 Abs3;Rechtssatz
Jedenfalls bei einer Entfernung bis 20 km zwischen Wohnort und Dienstort stellen die aus der notwendigen (hier: geradezu gebotenen) Benützung des eigenen PKW entstehenden Mehrkosten bei gewöhnlichen Verhältnissen keinen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil iSd § 38 Abs 3 zweiter Satz BDG 1979 dar (hier: Wegverlängerung durch Versetzung beträgt nur 7,5 km), weil auch der bei Prüfung dieser Frage (neben der RGV) zu berücksichtigende § 20b Abs 2 GehG (Fahrtkostenzuschuß) von einer Mittragung des Mehraufwandes durch den Beamten ausgeht (Hinweis E 29.11.1993, 93/12/0236 zu § 19 Abs 4 Satz 2 LDG 1984; E 28.6.1989, 88/12/0156 zum Krnt DienstrechtsG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990120151.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
04.02.2013