RS Vwgh 1990/10/22 89/12/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1990
beobachten
merken

Index

10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §55 Abs1;
BDG 1979 §55 Abs2;
BDG 1979 §55 Abs3;
MRK Art8 Abs2;
StGG Art3;

Rechtssatz

Die Trennung von Wohnort und Dienstort durch eine Staatsgrenze vermag in Fällen außergewöhnlicher Verhältnisse den geforderten sofortigen Einsatz eines Beamten, vor allem eines Wachebeamten (schon wegen der vermehrt notwendigen Wohnungsbereitschaft und Rufbereitschaft iSd § 5 Abs 2 und 3 BDG 1979), in Frage zu stellen. Die Unmöglichkeit, einen gemeinsamen Familienwohnsitz mit dem Ehepartner zu begründen, weil dessen ausländischer Dienstgeber den gleichen Standpunkt einnimmt, ändert daran nichts.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989120013.X02

Im RIS seit

22.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten