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10/10 GrundrechteNorm
BDG 1979 §55 Abs1;Rechtssatz
Die Trennung von Wohnort und Dienstort durch eine Staatsgrenze vermag in Fällen außergewöhnlicher Verhältnisse den geforderten sofortigen Einsatz eines Beamten, vor allem eines Wachebeamten (schon wegen der vermehrt notwendigen Wohnungsbereitschaft und Rufbereitschaft iSd § 5 Abs 2 und 3 BDG 1979), in Frage zu stellen. Die Unmöglichkeit, einen gemeinsamen Familienwohnsitz mit dem Ehepartner zu begründen, weil dessen ausländischer Dienstgeber den gleichen Standpunkt einnimmt, ändert daran nichts.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989120013.X02Im RIS seit
22.10.1990