Index
22/01 Jurisdiktionsnorm;Norm
AVG §19 Abs3 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Höß, Dr. Fuchs, Dr. Blaschek und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des Z in Graz, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl und Dr. Nicoletta Wabitsch, Rechtsanwälte in Graz, Schmiedgasse 31, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 15. Dezember 1992, Zl. 89/6-DOK/92, betreffend Entlassung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Schuldspruch I. wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, die Schuldsprüche II.1. und IV.3. werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der 1961 geborene Beschwerdeführer stand bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde als Revierinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war (vor Beginn seines Krankenstandes vom 14. Oktober 1991) bei der Bundespolizeidirektion Graz, Referat 3 - Monturwirtschaft, im Innendienst tätig.
Der Beschwerdeführer befand sich zunächst vom 20. Juni bis 25. Juli 1991 wegen eines operativen Eingriffes am Fuß im Krankenstand. Seinen Dienst hat er - nachdem ihn ein Beamter im Auftrag der Dienstbehörde zu Hause am 23. Juli 1991 aufgesucht hatte - am 26. Juli 1991 wieder angetreten.
In der Zeit vom 10. September bis 7. Oktober 1991 befand sich der Beschwerdeführer neuerlich im Krankenstand (Bestätigung vom praktischen Arzt Dr. F.).
Am 14. Oktober 1991 meldete sich der Beschwerdeführer wieder krank (Bestätigung von Dr. F. vom 14. Oktober 1991 -
Krankheitsgrund: Abszess; Dauer: zwei bis drei Wochen; ärztliche
Bestätigung Dris. F. vom 4. November 1991 - Krankheitsgrund:
unleserlich; Dauer: drei bis vier Wochen).
Am 25. November 1991 unterzog sich der Beschwerdeführer wegen seines Krankenstandes einer amtsärztlichen Untersuchung beim Polizeiamtsarzt Dr. Fü. auf seine weitere Exekutivdiensttauglichkeit, bei der auch die Polizeiamtsärztin Dr. B. anwesend war. Einem Untersuchungsbericht des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. Haller vom 28. November 1991 (offenbar an den praktischen Arzt Dr. F. gerichtet) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einem Lendenwirbelsäulen-Syndrom mit Ausstrahlung in die linke untere Extremität leide und ein depressives Zustandsbild möglicherweise im Rahmen einer chronischen Überlastung aufweise. Nach der Zusammenfassung des vom Facharzt für Radiologie Dr. Gypser erstellten Röntgenbefundes vom 2. Dezember 1991 sei beim Beschwerdeführer eine rotatorische Fehlhaltung cerviko-thorakal und eine geringe reflektorische Segmentstreckung der Lendenwirbelsäule festzustellen. Es bestehe eine Flexionsblockade vorwiegend bei L 4/L 5 und ein angedeutetes seitliches Diskusklaffen L 3/L 4 wie bei Wurzelreizsyndrom. In der ärztlichen Bestätigung vom 2. Dezember 1991 gab Dr. F. als Krankheitsgrund Lumbago und als Dauer sechs Wochen (bis 13. Jänner 1992) an.
Hierauf richtete die BPD Graz (Dienstbehörde erster Instanz) folgendes Schreiben vom 10. Jänner 1992 an den Beschwerdeführer (per Adresse Purgstall, Eggersdorf):
"Betreff: Überprüfung der Dienstfähigkeit
Rückgabe von Schlüsseln
In oben angeführter Angelegenheit werden Sie aufgefordert, sich am 13.1.1992, in der Zeit von 08.00 - 10.00 Uhr beim unterzeichneten Leiter des Z.I. - Referates 3 einzufinden. Bei dieser Gelegenheit sind auch die, in Ihrem Besitz befindlichen Schlüssel für die Räumlichkeit der Monturwirtschaft abzugeben."
Dem hielt der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Jänner 1992 Folgendes entgegen:
"Bezüglich der mir am 10.1.1992 ergangenen schriftlichen Aufforderung, teile ich mit, dass die Einhaltung des angegebenen Termines (13.1.1992, zwischen 08.00 - 10.00 Uhr) infolge meines Krankheitszustandes nicht möglich ist."
In der Folge wurde ein von Dr. F. am 13. Jänner 1992 ausgestelltes "Ärztliches Zeugnis über die Dienstunfähigkeit" vorgelegt, in dem bestätigt wurde, dass der Beschwerdeführer wegen "Wurzelirritationssymptomatik LV" voraussichtlich sechs Wochen verhindert sei, seinen Dienst zu versehen.
Mit Schreiben vom 14. Jänner 1992 teilte die Dienstbehörde erster Instanz dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf ihr Schreiben vom 10. Jänner 1992 und die dazu abgegebene Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 10. Jänner 1992 Folgendes mit:
"Aufgrund dieses Umstandes ergehen an Sie gem. § 43 des Beamtendienstrechtsgesetzes nachfolgende Weisungen: 1.) Sie werden aufgefordert, ein ärztliches Attest nachzureichen in welchem Ihnen ein derartiges körperliches Gebrechen bescheinigt wird, welches Sie außerstande setzt, persönlichen Vorladungen Folge zu leisten. 2.) Sie werden angewiesen, sich unverzüglich mit dem unterzeichneten Leiter des Z.I. - Referates 3 telefonisch in Verbindung zu setzen.
3.) Sie werden weiters angewiesen, für den Fall der Beibringung eines ärztlichen Attestes lt. Pkt. 1 einen Termin zu benennen, an welchem eine polizeiärztliche Untersuchung an Ihrem Wohnsitz erfolgen kann. 4.) Sie werden abermals aufgefordert, die Schlüssel für die Räume der Monturwirtschaft bzw. Ihren Kasten beim Leiter des Z.I. - Referates 3 abzuführen, da diese Räumlichkeiten anderweitig vergeben wurden. Sollten Sie eine dieser dienstlichen Weisungen nicht beachten, wird gegen Sie unverzüglich die Disziplinaranzeige erstattet.
Erläuternd wird Ihnen mitgeteilt, dass ein im Krankenstand befindlicher und somit dienstunfähiger Bediensteter aus dem Umstand der Dienstunfähigkeit allein nicht von der Beachtung von konkreten Weisungen entbunden ist (Erk. d. VwGH) und daher die Nichtbeachtung von Weisungen eine Dienstpflichtverletzung darstellt.
Sollten Sie auf Grund ärztlicher Atteste tatsächlich an einem derart gravierenden körperlichen Gebrechen leiden, welches Sie an der Befolgung von Weisungen hindert, so wird von ho. unverzüglich eine Prüfung Ihrer Verkehrszuverlässigkeit veranlasst werden.
Für den Fall, dass Sie Pkt. 3 der vorstehenden Weisungen ignorieren, wird von ho. die Möglichkeit zur Einstellung der Bezüge wegen Verdachtes der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst geprüft und in die Wege geleitet werden. (§ 13 Abs. 3 Ziff. 2 des Gehaltsgesetzes)."
Daraufhin antwortete der Beschwerdeführer der Dienstbehörde mit undatiertem Schreiben - zur Post gegeben am 22. Jänner 1992 - Folgendes:
"Ihr Schreiben vom 14.1.1992, zugestellt mit RSa-Brief, habe ich am 17.1.1992 erhalten und stelle dazu Folgendes fest:
Sobald ich für meine rechtsfreundliche Vertretung gesorgt habe, wird sich der von mir beauftragte Bevollmächtigte mit Ihnen in Verbindung setzen."
Am 29. Jänner 1992 erschien R.F. (dabei handelt es sich um einen ehemaligen Vorgesetzten des Beschwerdeführers, der vorzeitig in den Ruhestand versetzt wurde) beim Dienstvorgesetzten des Beschwerdeführers mit einer Vollmacht des Beschwerdeführers, ihn in den Punkten 1. bis 4. des Schreibens vom 14. Jänner 1992 zu vertreten, und stellte die geforderten Schlüssel zurück. Im Übrigen lehnte es der Dienstvorgesetzte jedoch ab, verschiedene Rechtsbelehrungen von R.F. entgegenzunehmen. R.F. könne nach Einleitung eines entsprechenden Disziplinarverfahrens versuchen, eine Vertretungsbefugnis abermals geltend zu machen.
Mit Schreiben vom gleichen Tag, eingelangt bei der Dienstbehörde (Zentralinspektorat - Referat 2) am 7. Februar 1992, kritisierte der Beschwerdeführer die Abweisung seines Beauftragten. In Entsprechung des Schreibens der Dienstbehörde werde ein fachärztliches Gutachten des LKH Graz übermittelt. Wie aus diesem ersichtlich sei, sei es ihm derzeit nicht möglich, einer persönlichen Vorladung zum polizeiärztlichen Dienst nachzukommen. Es werde daher gebeten mitzuteilen, wann eine polizeiliche Untersuchung in seiner Wohnung vorgesehen sei. Angeschlossen waren ein "Befundbericht" der Universitätsklinik für Chirurgie des LKH Graz, ausgestellt von Univ.Doz.Dr. Stampfel vom 3. Dezember 1991, wonach der Beschwerdeführer wegen ständig rezidivierender Lumbalgien seit Juni 1991 in der Klinik in Behandlung stehe. Es finde sich bei ihm eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung der LWS mit intermittierender Wurzelirritationssymptomatik mit Schmerzband L 5 links. Es bestehe der Verdacht auf einen beginnenden Bandscheibenschaden L 4/5. Eine Operationsindikation bestehe derzeit nicht. Ferner wurde eine Bestätigung Dris. Stampfel vom 4. Februar 1992 beigelegt, wonach der Beschwerdeführer bei ihm "wegen einer heftigen Lumbago mit intermittierender Wurzelirritation" in Behandlung gewesen sei. Es sei dem Beschwerdeführer bei Auftreten von starken Schmerzen mit Wurzelirritationssymptomatik Bettruhe verordnet worden. Außerdem bestätigte Dr. F. im selben Attest mit Datum 5. Februar 1992 die Bettlägrigkeit des Beschwerdeführers.
In der Folge erstattete die Dienstbehörde mit Schreiben vom 20. Februar 1992 gegen den Beschwerdeführer eine Disziplinaranzeige wegen Nichtbefolgung der Weisungen vom 10. Jänner und 14. Jänner 1992.
Mit dem (ersten) Einleitungsbeschluss vom 29. April 1992 leitete die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres (im Folgenden DK) zu den sachgleichen Vorwürfen gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren ein. Er wurde beschuldigt
I. eine schriftliche Weisung seines zuständigen Vorgesetzten vom 10. Jänner 1992, in der er aufgefordert worden sei, die in seinem Gewahrsam befindlichen Schlüssel für die Räumlichkeiten der Monturwirtschaft am 13. Jänner 1992 abzugeben, nicht befolgt zu haben und II. die mittels RSa-Briefes seines Vorgesetzten vom 14. Jänner 1992, zugestellt am 17. Jänner 1992, erteilte schriftliche Weisung (näher aufgeschlüsselt in vier Punkte entsprechend der genannten Weisung) nicht befolgt zu haben. Der Beschwerdeführer habe dadurch gegen § 44 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen und Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 leg. cit. begangen.
Über Ersuchen des Polizeiamtsarztes Dr. Fü. untersuchte der Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. Herzberg am 4. März 1992 den Beschwerdeführer zu Hause auf seine weitere Dienstfähigkeit. Zusammenfassend kam er in seinem Gutachten vom 15. März 1992 im Wesentlichen zum Ergebnis, auf Grund der erhobenen Befunde bestehe orthopädischerseits der dringende Verdacht einer Bandscheibenläsion links L 4/L 5 bzw. L 5/S 1. Es sei dringend eine stationäre Aufnahme, am besten an der Neurochirurgischen Universitätsklinik erforderlich, um die entsprechenden Untersuchungen (Computertomographie bzw. Magnetresonanzuntersuchungen) durchführen zu können. Die bisherige Behandlung mit Voltaren und Wärme sei als völlig unzureichend zu beurteilen. Wie der Beschwerdeführer beim gezeigten Zustandsbild die steile Treppe mit Stützkrücken bewältigen könne, sei unerklärlich, um so mehr als Krückenschwielen fehlten. Auf Grund der derzeit erhobenen Befunde könne der Beschwerdeführer auch keine leichten Tätigkeiten, auch nur vorübergehend im Sitzen über einen ganzen Arbeitstag durchführen, desgleichen auch keine Arbeit in exponierten Lagen wie auf Leitern und Gerüsten. Auch seien Arbeiten in gebückter Körperhaltung dem Beschwerdeführer derzeit nicht möglich, ebenso wenig wie das Heben und Tragen von Lasten. Arbeiten an Maschinen und Geräten seien nicht möglich, desgleichen auch nicht das Lenken eines KFZ, somit auch nicht der Anmarsch zur Arbeitsstätte. Allerdings sei der Zustand des Beschwerdeführers auf ein durchaus behandelbares Leiden zurückzuführen; bei entsprechender Therapie sei eine völlige Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit (im Sinne des beiliegenden von der Dienstbehörde übermittelten Leistungskataloges) mit höchster Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Es bestehe deshalb derzeit keine Voraussetzung zur Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand. Die vorgeschlagenen Untersuchungen seien durchaus zumutbar und höchstwahrscheinlich auch die erforderliche Behandlung.
Nach dem Bericht des Polizeiarztes Dr. Fü. vom 9. März 1992 wurde der Beschwerdeführer von ihm zu Hause untersucht (Anmerkung:
nach Angaben des Beschwerdeführers erfolgte die Untersuchung Ende Februar 1992. In den vorgelegten Verwaltungsakten findet sich auch ein Aktenvermerk eines Organwalters des Referates 3 der Dienstbehörde, wonach dem Beschwerdeführer für 28. Februar 1992 eine polizeiamtsärztliche Untersuchung angekündigt worden sei). Dr. Fü. war in Polizeibegleitung erschienen. Der Beschwerdeführer sei eher stumpf und retardiert im Bett gelegen, habe sich äußerst träge, bewegungsarm und inkooperativ verhalten. Die Herzuntersuchung sei unauffällig gewesen. Pulmonal hätten sich allenfalls gering postbronchitisch verschärfte Atemgeräusche mit nur geringem Krankheitswert ergeben. Der Lasague sei rechts mit 15 Grad
dolent, links mit einem Schrei des Beschwerdeführers nur bis auf 5 Grad
auslösbar. Der Beschwerdeführer klage seit Jänner im ganzen Wirbelsäulenbereich verstärkt Schmerzen zu haben. Die Durchführung des Fingerspitzen-Zehenspitzen-Versuches sei nicht möglich, da der Beschwerdeführer nicht aufstehen wolle oder könne. Der Beschwerdeführer sei trotz der sich dramatisch gebenden Situation bislang noch nicht in einer stationären Durchuntersuchung und Behandlung gewesen. Als Medikamente nehme er derzeit Voltaren retard und Locabiosalspray. Er sei nicht zum Aufstehen zu bewegen und beklage auch "jammrig", dass das Gehen auf die Toilette ein echtes Problem sei.
Gestützt auf den amtsärztlichen Untersuchungsbefund Dris. Fü. vom 9. März 1992 und das orthopädische Gutachten Dris. Herzberg vom 15. März stellte die Polizeiamtsärztin Dr. B. in ihrem an die Dienstbehörde/Zentralinspektorat erstellten Schreiben vom 7. April 1992 fest, es habe noch keine Klarheit über das Zustandsbild bzw. das Leiden des Beschwerdeführers erlangt werden können. Auf Grund der angegebenen Kreuzschmerzen und der bei der Untersuchung gebotenen hochgradigen Bewegungseinschränkung sei in erster Linie eine exakte diagnostische Abklärung erforderlich, da der dringende Verdacht auf eine Bandscheibenläsion L 4/L 5, L 5/S 1 bestehe. Das vermutete Leiden sei durchaus behandelbar und eine völlige Wiederherstellung bei entsprechender zumutbarer Therapie zu erwarten. Eine stationäre Aufnahme, am besten an der Neurochirurgischen Universitätsklinik, zur umfassenden diagnostischen Abklärung sei notwendig.
Aus der Aktenlage geht hervor, dass mit Hilfe Dris. Herzberg entsprechende Schritte für eine Aufnahme des Beschwerdeführers in einer entsprechenden Untersuchungseinrichtung unternommen wurden.
In der Zeit vom 5. Mai bis 22. Mai 1992 befand sich der Beschwerdeführer jedoch (über eigene Initiative) stationär im LKH Graz/Abteilung Psychiatrie. Während dieser Zeit wurden ihm im LKH am 7. Mai 1992 der oben erwähnte erste Einleitungsbeschluss der DK vom 29. April 1992 mit der Weisung, seine Entlassung aus dem LKH unverzüglich bekannt zu geben und bis spätestens 27. Mai schriftlich mitzuteilen, ob er ab 1. Juni 1992 voraussichtlich in der Lage sei, an einer mündlichen Disziplinarverhandlung teilzunehmen sowie die Weisung vom 8. Mai 1992, sich am 13. Mai 1992 im UKH Graz zur stationären Erstaufnahme zwecks einer umfassenden diagnostischen Abklärung der Bandscheibenläsion einzufinden, zugestellt.
Nach seiner Entlassung aus dem LKH/Abteilung Psychiatrie legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. Haller vom 25. Mai 1992 vor, dass er wegen Krankheit ab 25. Mai 1992 für ca. drei Wochen dienstunfähig sei.
Am 27. Mai 1992 führte der Polizeiamtsarzt Dr. Fü. eine Krankenkontrolle beim Beschwerdeführer durch. Nach seinem Bericht vom 3. Juni 1992 habe sich der Beschwerdeführer beim Einlangen des Polizeiautos relativ schnell vom Garten in das Haus begeben. Offenbar habe keine Gangstörung bestanden. Er habe den Beschwerdeführer in sein Schlafzimmer begleitet. Dabei sei ein starker Körper- und Händetremor aufgefallen und die verzweifelte Äußerung "er könne nicht mehr". Der Beschwerdeführer sei geschwankt, habe sich bäuchlings aufs Bett geworfen, geschluchzt und lautstark geweint. Offenbar sei der Beschwerdeführer in einer für ihn peinlichen Situation aufgescheucht worden. Durch das "In-Die-Enge-Getriebenwordenseins" sei eine neurotische Überreaktion entstanden. Während der Beschwerdeführer ununterbrochen laut schluchzend geweint und Äußerungen seiner Verzweiflung von sich gegeben habe, habe er trotz Empfehlung des Arztes kein Medikament zur Sedierung eingenommen. Der "Hintergrund einer gewissen Theatralik und Manieriertheit" sei auf Grund der Gesamtsituation nicht von der Hand zu weisen gewesen. Grob formal sei keine orthopädische Beeinträchtigung festzustellen. Auch der Beschwerdeführer selbst habe angegeben, keine besonderen Schmerzen in der Ruhelage zu verspüren. Die Probe nach Lasague habe im Liegen auf der rechten Seite ca. 40 Grad und links schmerzbegrenzt ca. 20 Grad
ergeben. Laut Beschwerdeführer stünden derzeit Schlafbeschwerden im Vordergrund, was zum Gesamtbild der vegetativen aufgeschaukelten Symptomatik passe. Es bestehe ein ausgeprägter Tremor, ein weinerlicher Zustand und die Klaghaftigkeit, Manieriertheit und Aggravation. Auf Befragen, was in der psychiatrischen Klinik gewesen sei, habe sich der Beschwerdeführer nur durch weiteres Weinen und Schluchzen, "es gehe nicht mehr, ich kann nicht mehr" geäußert. Er habe auch einige Psychopharmarka vorgewiesen; die Medikamentenpackungen seien jedoch verhältnismäßig voll gewesen. Der Beschwerdeführer sei auf Grund seiner ausreichenden Bewegungs- und Gehfähigkeit aus ärztlicher Sicht durchaus in der Lage, an einer Disziplinarverhandlung teilzunehmen.
In der Folge legte der Beschwerdeführer die ärztliche Bestätigung seines Arztes Dr. F. vom 10. Juni 1992 vor (Dienstunfähigkeit wegen Erkrankung im Bereich der Wirbelsäule; Depression. Dauer: voraussichtlich acht Wochen).
In dem am 22. Juni 1992 erstellten Befundbericht über die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers teilte der Vorstand der Universitätsklinik für Psychiatrie des LKH Graz Dr. Zapatocky unter anderem folgende Befunde mit:
"MR der gesamten WS: Bandscheibenprotrusion mit osteophytären Randzacken in Höhe L 4/L 5 und L 5/S 1. Kein Hinweis auf regionäre Nervenwurzelkompression, ansonsten unauffälliges MR der WS mit frei durchgängigem Spinalkanal und craniocervikalem Übergang bis zum Sakrum und unauffällig konfiguriertem Myelon.
...
Psychologischer Befund:
Im Allgemeinen handelt es sich um einen Patienten der Probleme speziell im Berufsbereich wegen seiner schwierigen Persönlichkeitsstruktur hat."
Auf Grund der Therapie sei es relativ rasch zu einer Besserung der Schmerzsymptomatik gekommen. Der Beschwerdeführer habe jedoch angegeben, dass es weiterhin zu keiner Besserung seiner Schlafstörungen gekommen sei. Nach einer gründlichen organischen Abklärung sei der Beschwerdeführer bei deutlich gebesserter Schmerzsymptomatik am 22. Mai 1992 entlassen worden. Zusammenfassend handle es sich um eine Lumbago.
Mit Schreiben vom 14. Juli 1992 forderte die Dienstbehörde den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die §§ 51 Abs. 2 und 52 BDG 1979 auf, sich am 23. Juli um 10.00 Uhr beim polizeiärztlichen Dienst zur amtsärztlichen Untersuchung einzufinden. Sollte er dazu nicht in der Lage sein, werde er angewiesen, dies der Dienstbehörde bekannt zu geben. Für den Fall mangelnder Bewegungsfähigkeit werde seitens der Dienstbehörde Vorsorge getroffen, dass am 23. Juli 1992 um 11.00 Uhr ein Transportfahrzeug des Österreichischen Roten Kreuzes (ÖRK) zwecks Überführung zum polizeiärztlichen Dienst nach Graz vor seinem Wohnhaus bereitstehe. Sollte sich der Beschwerdeführer weigern, beim polizeiärztlichen Dienst zu erscheinen bzw. für den Fall eines erforderlichen Transportes durch das ÖRK mit dem Transportfahrzeug des ÖRK mitzufahren, enthielte sich der Beschwerdeführer einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung und trage hiefür die Rechtsfolgen für die Dauer des ungerechtfertigten Fernbleibens vom Dienst.
Mit undatiertem Schreiben (bei der Dienstbehörde eingelangt am 21. Juli 1992) teilte der damals Bevollmächtigte des Beschwerdeführers (R.F.) mit, dem Beschwerdeführer sei es auf Grund seines Krankheitszustandes nicht zumutbar, der Weisung, sich am 23. Juli 1992 beim polizeiärztlichen Dienst der BPD Graz zu einer amtsärztlichen Untersuchung einzufinden, nachzukommen. Dies werde durch das beigeschlossene Gutachten von Dr. Zigeuner (im Folgenden Dr.Z.) bestätigt. Sollte die Dienstbehörde für den Beschwerdeführer eine polizeiärztliche Untersuchung jedoch als zumutbar erachten, wäre dies unter vorheriger schriftlicher Benachrichtigung in seiner Wohnung möglich.
Laut dem beigelegten Gutachten Dris. Z. (gerichtlicher Sachverständiger für allgemeine Medizin und Nervenkrankheiten) vom 20. Juli 1992, das auf einer Untersuchung des Beschwerdeführers vom 15. Juli 1992 beruht, sei der Beschwerdeführer seit Herbst 1991 im Zusammenhang mit vorherigen Krankenständen und Auseinandersetzungen mit Vorgesetzten, Dienststellen und dem polizeiärztlichen Dienst bei bestehender Lumbago infolge einer Bandscheibenprotrusion bei S 1 und positivem Lasague zu einer agitierten Depression gekommen, die von Dr. Haller mit Saroten retard behandelt worden sei. Eine wesentliche Besserung habe nicht erzielt werden können; der Beschwerdeführer sei von Herrn Dr. Humeniuk, wo er ebenfalls in psychiatrischer Behandlung gestanden sei, in die psychiatrische Klinik eingewiesen worden, wo er vom 5. bis 22. Mai 1992 stationär behandelt worden sei. Obwohl man von der psychiatrischen Klinik einen diesbezüglichen Befund erwarten würde, sei lediglich die Diagnose Lumbago erfolgt, die Therapie wurde aber mit Tryptizol und Esocos vorgenommen, Medikamente, die gegen ängstlich depressive Verstimmungen angewandt würden. Während seines Aufenthaltes auf der psychiatrischen Klinik sei der Beschwerdeführer nach seinen Mitteilungen mehrfach von Polizisten aufgesucht worden, die ihm dienstliche Weisungen überbracht hätten, unter anderem den Auftrag, sich stationär im UKH aufnehmen zu lassen. Dies sei zweifellos eine Methode, welche ein bestehendes agitiert depressives Zustandsbild nicht verbessern könne. Der Beschwerdeführer berichte über Telefonterror; ohne ersichtlichen Grund sei ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet worden, die Dienstbehörde würde alles unternehmen, um ihn zugrunde zu richten. Tatsächlich sei es zu einer derart massiven ängstlich depressiven Verstimmung gekommen, dass er es nicht mehr wage, allein das Haus zu verlassen; dies habe auch sein Bevollmächtigter Herr R.F. bestätigt. Der Beschwerdeführer sperre sich zu Hause ein, zittere bereits bei dem Gedanken, Polizisten oder gar das Gebäude der Polizeidirektion zu sehen. Es bestehe ein schwer depressives Zustandsbild mit typischem Losseinsyndrom, also Schlaf-, Appetit- und Freudlosigkeit, der Untersuchte sei interesse- und hoffnungslos. Es liege also eine so genannte Majordepression vor, die den Krankheitswert einer endogenen Psychose besitze. Dementsprechend sei auch die Aufmerksamkeit und das Konzentrationsvermögen des Beschwerdeführers vermindert. Die Testuntersuchungen hätten eindeutig das Bild einer schweren ängstlich-depressiven Verstimmung mit unbeherrschten Stimmungsschwankungen und Störung der Realitätskontrolle ergeben; es lägen auch beträchtliche neurotisch regressive Züge vor, Zeichenversuche bewiesen Minderwertigkeits- und Beeinträchtigungs-Kleinheitsideen, schwere depressive Verstimmung, Stör- und Irritierbarkeit, Plan- und Ziellosigkeit. Aus dem Lüscher-Farbtest sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die aktuelle Situation unerträglich empfinde; er sei überreizt, hoffnungslos, innerlich vereinsamt und stehe unter dem Einfluss bedrückender Konflikte. Nach dem "FBI-Saarbrücken" liege eine massive psychosomatische Störung mit Depressivität, Spannung, Introversion und Irritierbarkeit vor. Es bestehe demnach beim Beschwerdeführer seit Monaten eine durch äußere und innere Konflikte hervorgerufene agitierte Depression mit Angst, Misstrauen, beträchlichen phobischen Zügen, die sich um die vorgesetzte Dienststelle zentrierten; die Gedanken seien nur mehr auf wenige quälende Ereignisse fixiert, schwere Angstzustände hätten zu beträchtlicher Beeinträchtigung der Kontaktfähigkeit geführt. Durch seine Erkrankung sei der Beschwerdeführer in seiner Lebensqualität massiv beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer sei durch seine bereits chronifizierte Depression absolut dienstunfähig und es sei in absehbarer Zeit mit einer Wiedererlangung der Dienstfähigkeit nicht zu rechnen. Es müsse daher vom psychiatrischen Standpunkt aus vorgeschlagen werden, den Beschwerdeführer in den Ruhestand zu versetzen.
Diesem Gutachten (im engeren Sinn) gehen in der Äußerung von Dr.Z. umfangreiche Angaben des Beschwerdeführers sowie eine Übersicht über die mit ihm durchgeführten Tests voraus.
Am 23. Juli 1992 erschien der Beschwerdeführer nicht um 10.00 Uhr zur polizeiamtsärztlichen Untersuchung. Laut Bericht des Abteilungskommandanten Hauptmann Schönbacher (im Folgenden Sch.) vom gleichen Tag hätten sich darauf ein Polizeibeamter und er zur Wohnung des Beschwerdeführers begeben. Ein Rettungsfahrzeug des ÖRK sei für einen allfälligen Transport des Beschwerdeführers bereitgestanden. Vor dem Wohnhaus des Beschwerdeführers seien R.F. sowie der Vater des Beschwerdeführers anwesend gewesen. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer zu Hause sei, habe R.F., der sich als Bevollmächtigter des Beschwerdeführers ausgegeben habe, geantwortet, dass sich dieser im Haus befinde, ein Besuch von "Dienstkollegen" auf Grund seiner Erkrankung nicht möglich und unzumutbar sei. Der Zutritt ins Haus bzw. ein Besuch des Beschwerdeführers sei nur durch einen Amtsarzt nach vorheriger schriftlicher Verständigung möglich. Das Ersuchen, einen schriftlichen Dienstauftrag an den Beschwerdeführer zu übergeben (Anmerkung: darin wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtsfolgen neuerlich aufgefordert, sich einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung zu unterziehen und mit dem Transportfahrzeug des ÖRK mitzufahren) sei abgelehnt worden, weshalb er verlesen worden sei. Da die im ersten Stock befindlichen Fenster des Einfamilienhauses offen gestanden seien, könne angenommen werden, dass der Beschwerdeführer den verlesenen Dienstauftrag "zumindest verbal" verstanden habe. R.F. habe erklärt, dem Beschwerdeführer sei es nicht möglich und zumutbar, mit dem bereitgestellten ÖRK-Fahrzeug mitzufahren. Daraufhin habe sich Hauptmann Sch. veranlasst gesehen, die Polizeichefärztin Dr. B. vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen. Dr. B. sei persönlich zum Wohnhaus des Beschwerdeführers gekommen. Auch ihr gegenüber habe R.F. angegeben, der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers zu sein; eine Untersuchung sei nur nach schriftlicher Verständigung möglich. Der Versuch, durch Klopfen und Läuten an der versperrten Haustür und durch Rufen ("Herr Z., machen Sie bitte auf!") Kontakt mit dem Beschwerdeführer aufzunehmen, sei erfolglos geblieben. Dr. B. habe die von ihr für die Untersuchung des Beschwerdeführers bereits vereinbarten Arzttermine (12.00 Uhr bei Universitätsprofessor Dr. Pendl. - Neurochirurgische Ambulanz und 13.30 Uhr bei Dozent Dr. Bertha. - Psychiatrie des LKH Graz) absagen müssen.
In ihrem Bericht vom 28. Juli 1992 bestätigte Dr. B. im Wesentlichen die Angaben von Hauptmann Sch., soweit sie die Ereignisse nach ihrem Eintreffen um 12.00 Uhr vor dem Wohnhaus des Beschwerdeführers betrafen. Aus Gründen der persönlichen Sicherheit und zum Schutz gegen Verleumdungen durch den Beschwerdeführer und R.F. sei die Begleitung durch Polizeibeamte beim Hausbesuch auf jeden Fall erforderlich gewesen. Es könne darauf nicht verzichtet werden, weil die Genannten beträchtliche psychopathische Züge in ihrer Persönlichkeitsstruktur und ihren Verhaltensmustern aufwiesen. Selbstverständlich erfolge der Ablauf z.B. einer psychiatrischen Anamnese nicht vor dritten Personen, die begleitenden Beamten müssten sich aber in Rufweite aufhalten. Eine weitere polizeiärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers mit den einem Polizeiarzt zur Verfügung stehenden Mitteln sei keineswegs zielführend, zumal dies bereits wiederholt geschehen sei und "durch die mangelnde Kooperation und andere (Winkelzüge?) unberechenbare Verhaltensweisen (simulatorische Behauptungen)" des Beschwerdeführers zu keinen verwertbaren Ergebnissen geführt hätten. Das Gutachten Dris. Z. sei ärztlicherseits sehr wohl berücksichtigt worden. Es sei mit erheblichen Mängeln behaftet, da etwa eine Fremdanamnese völlig fehle und "die im Anamneseverlauf aufscheinenden ho. bekannten und zum Teil belegbaren Unwahrheiten teilweise als Grundlage für dieses Gutachten verwendet worden sind."
Der Vorfall vom 23. Juli 1992 führte zu folgenden dienst- und besoldungsrechtlichen Maßnahmen:
1. Aufforderung an den Beschwerdeführer zum Dienstantritt am 28. Juli 1992 (schriftliche Weisung der BPD Graz vom 24. Juli 1992), die damit begründet wurde, der Beschwerdeführer habe sich am 23. Juli 1992 (um 10.00 und 11.15 Uhr) beharrlich geweigert, sich einer zumutbaren Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
Der Beschwerdeführer kam in der Folge dieser Aufforderung nicht nach und legte ärztliche Bestätigungen für seine weitere Dienstabwesenheit vor (Bestätigung der praktischen Ärztin Dr. Mostegl vom 27. Juli 1992 für die Dauer vom 27. Juli bis 23. August 1992 sowie von Dr. F. vom 24. August 1992 "auf unbestimmte Zeit" jeweils unter Hinweis auf das Gutachten Dris. Z. als Krankheitsgrund).
2. Einstellung der Bezüge des Beschwerdeführers ab 28. Juli 1992 gemäß § 13 Abs. 3 Z. 2 GG.
(Anmerkung: Über Antrag des Beschwerdeführers stellte die Dienstbehörde erster Instanz mit Bescheid vom 16. Dezember 1992 den Entfall der Bezüge mit Wirksamkeit vom 28. Juli 1992 fest, weil sich der Beschwerdeführer am 23. Juli 1992 beharrlich einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung entzogen habe und er auch der Aufforderung zum Dienstantritt vom 24. Juli 1992 nicht nachgekommen sei und länger als drei Tage ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen sei. Auf Grund seiner Berufung hob jedoch der Bundesminister für Inneres mit Bescheid vom 9. Februar 1994 diesen erstinstanzlichen Bescheid auf und stellte gleichzeitig fest, dass die Bezüge des Beschwerdeführers ab 28. Juli 1992 bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft des angefochtenen Entlassungsbescheides der belangten Behörde - das heißt bis 15. April 1993 - nicht entfielen. Begründet wurde dies im Wesentlichen mit Ermittlungsfehlern, unter anderem auch bezüglich des Vorfalles vom 23. Juli 1992. Die Unterlassung der Gewährung des Parteiengehörs habe dazu geführt, dass der Dienstbehörde erster Instanz nicht der Umstand bekannt geworden sei, dass sich der Beschwerdeführer infolge der von Dr. F. geführten Aufzeichnungen am 23. Juli 1992 in der Zeit von 8.30 bis 13.00 Uhr in dessen in Graz etablierter Ordination aufgehalten habe, was zum Vorwurf der Verweigerung der zumutbaren Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung zumindest zu weiteren Ermittlungen hätte führen müssen. Außerdem habe die Vorlage des die Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers bescheinigenden Attests Dr. Mostegl vom 27. Juli 1992 insofern zu einer wesentlichen Änderung des Sachverhaltes geführt, als durch Ermittlungen zu klären gewesen wäre, ob die Abwesenheit des Beschwerdeführers ab diesem Zeitpunkt infolge einer Krankheit gerechtfertigt gewesen sei oder nicht).
Wegen Unterlassung der Meldung der Wohnsitzänderung (Abmeldung von dem der Dienstbehörde gemeldeten Wohnsitz in Eggersdorf, Purgstall, am 7. Mai 1990 nach Graz, H.-Gasse, ohne Meldung an die Dienstbehörde; neuerliche Anmeldung am alten Wohnort am 29. Mai 1992) sowie der Vorfälle am 23. Juli 1992 und des nicht erfolgten Dienstantrittes am 28. Juli 1992 wurden gegen den Beschwerdeführer von der Dienstbehörde erster Instanz zwei Nachtragsdisziplinaranzeigen erstattet.
Mit Bescheid vom 10. August 1992 beschloss die DK die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß § 123 BDG 1979 zu diesen zusätzlichen Vorwürfen (zweiter Einleitungsbeschluss) und beraumte gleichzeitig unter Einbeziehung der mit dem ersten Einleitungsbeschluss vom 29. April 1992 bereits erfassten Dienstpflichtverletzungen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung an.
Mit Eingaben vom 12. und 17. August 1992 nahm der (nunmehr anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer zu den erhobenen Anschuldigungen Stellung. Er führte darin im Wesentlichen aus, seine Vorgesetzten seien wegen seiner Krankenstände verärgert und schikanierten ihn. Er habe dafür jedoch laufend Bestätigungen (Anmerkung: davon legte der Beschwerdeführer verschiedene vor) von seinen ihn behandelnden Ärzten bekommen, auf die er vertraut und die er der Dienstbehörde vorgelegt habe. Danach leide er an einer schmerzhaften Veränderung der Wirbelsäule und an einer psychischen Erkrankung, die ihn arbeitsunfähig machten. Das Vertrauen auf Entscheidungen der behandelnden Ärzte sei keine disziplinäre Verfehlung. Er erkläre sich nochmals bereit, sich jeder Untersuchung unterziehen zu wollen. In diesem Zusammenhang verwies der Beschwerdeführer auf seinen in der Zwischenzeit mit Eingabe vom 13. August 1992 gestellten Antrag auf Versetzung in den Ruhestand. Im Übrigen habe er seinem Vorgesetzten den von ihm abverlangten Schlüssel ohnehin raschest möglich durch R.F. zurückgegeben. Die Vorwürfe vom 23. Juli 1992 gingen schon deshalb ins Leere, weil er an jenem Tag gar nicht zu Hause gewesen sei. Er beantragte daher u. a. die Einvernahme seines Vaters sowie die seines ihn behandelnden Arztes Dr. F. als Zeugen.
In der mündlichen Verhandlung vor der DK am 2. September 1992 gab der Beschwerdeführer u.a. an, er sei am 23. Juli 1992 bei seinem Hausarzt Dr. F. in G. gewesen, wobei er dorthin mit dem Bus gefahren sei. Er habe nicht damit gerechnet, dass am 23. Juli 1992 eine Untersuchung stattfinden werde.
Der Zeuge Dr. F. bestätigte, dass der Beschwerdeführer am 23. Juli 1992 vormittags bei ihm in der Ordination gewesen sei; wann dies genau gewesen sei, könne er nicht mehr angeben. Der Beschwerdeführer komme regelmäßig zu ihm zur Behandlung; er habe ein Bandscheibenleiden, stehe länger als ein Jahr in Behandlung und sei von ihm auch schon an Fachärzte überwiesen worden. Am 23. Juli 1992 sei der Beschwerdeführer nicht bestellt gewesen, es habe sich um eine normale Behandlung gehandelt. Es werde grundsätzlich kein Termin ausgemacht; die Behandlung am 23. Juli sei insofern kein medizinischer Akutfall gewesen, als der Zustand des Beschwerdeführers nicht lebensgefährdend gewesen sei. Er habe den Beschwerdeführer immer in der Praxis behandelt; die Atteste seien immer abgeholt worden. Er habe die Fachärzte Dr. Stampfel und Dr. Lerch beigezogen, die die Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers bescheinigt hätten. Anhand der fachärztlichen Gutachten habe er den Beschwerdeführer dienstunfähig geschrieben.
R.F. gab an, dass er sich am 23. Juli 1992 von ca. 9.00 bis 14.00 Uhr beim Haus des Beschwerdeführers aufgehalten habe. Bei seinem Eintreffen sei dort niemand anwesend gewesen, die Haustür sei versperrt gewesen; er habe annehmen müssen, dass der Beschwerdeführer beim Arzt gewesen sei. Mit der Polizeiamtsärztin Dr. B. habe er nicht gesprochen; soweit erinnerlich habe er gegenüber Hauptmann Sch. erklärt, dass der Beschwerdeführer nicht zu Hause sei. Der Beschwerdeführer sei gegen 13.30 Uhr nach Hause gekommen.
Der Vater des Beschwerdeführers gab an, er sei ca. um 9.30 Uhr beim Haus des Beschwerdeführers eingetroffen und habe dort R.F. angetroffen. Den später eintreffenden Polizeibeamten habe er lediglich erklärt, dass der Beschwerdeführer hier wohne, jedoch nicht anwesend sei. Gegen 13.30 Uhr sei sein Sohn zu Fuß nach Hause gekommen.
Hauptmann Sch. gab an, er sei am 23. Juli 1992 gegen 11.00 Uhr zum Haus des Beschwerdeführers gefahren. Der Vater des Beschwerdeführers habe ihm erklärt, der Beschwerdeführer sei zu Hause, aber nicht vernehmungsfähig. Auch R.F. habe ihm gegenüber erklärt, dass der Beschwerdeführer zu Hause sei, sich jedoch nicht untersuchen lassen werde bzw. nicht zu einer Untersuchung mitfahre. Weder der Vater des Beschwerdeführers noch R.F. hätten ihm gegenüber erklärt, dass der Beschwerdeführer beim Arzt sei. Auf Grund dieser Erklärungen sei es für ihn schlüssig gewesen, dass der Beschwerdeführer anwesend gewesen sei; daraufhin habe er die Polizeichefärztin Dr. B. angefordert, um allenfalls einen Krankentransport zu ermöglichen. Gegen 13.00 Uhr seien sie wieder abgefahren. Sch. habe den Beschwerdeführer während seiner Anwesenheit nicht gesehen. Über Befragen erklärte Sch., er hätte die Polizeichefärztin nicht angefordert, wäre ihm gesagt worden, dass der Beschwerdeführer nicht zu Hause sei.
Dr. B. erklärte, sie sei kurz nach 12.00 Uhr zur Wohnung des Beschwerdeführers gekommen, um dessen angebliche Transportunfähigkeit zu überprüfen. Man habe sie jedoch nicht ins Haus gelassen. Es sei für sie eine offensichtliche "Pflanzerei" gewesen. Sie sei von R.F. fotografiert worden; R.F. habe sich immer unqualifiziert eingemischt. Niemand habe ihr gegenüber erklärt, dass der Beschwerdeführer nicht anwesend sei. Es sei aber anzunehmen gewesen, dass der Beschwerdeführer sich zu Hause befinde. Über Befragen des Beschwerdevertreters führte Dr. B. aus, dass sie am 23. Juli 1992 den Beschwerdeführer nicht gesehen habe; sie könne auch nicht beurteilen, ob der Beschwerdeführer ein Simulant sei, der sich von der Arbeit "drücke". Zur Feststellung des Gesundheitszustandes seien noch weitere fachärztliche Gutachten notwendig. Sie habe beim Gutachten Dris. Zigeuner nur Mängel aufgezeigt. Für den Beschwerdeführer sei es jederzeit zumutbar gewesen, sich untersuchen zu lassen.
Mit Bescheid vom 11. September 1992 erkannte die DK den Beschwerdeführer schuldig
"I. Er hat eine schriftliche Weisung seines zuständigen Vorgesetzten vom 10.1.1992, in der er aufgefordert wurde, die in seinem Gewahrsam befindlichen Schlüssel für die Räumlichkeiten der Monturwirtschaft am 13.1.1992 abzugeben, nicht befolgt und II. die mittels RSa-Briefes seines Vorgesetzten vom 14.1.1992, zugestellt am 17.1.1992, erteilte schriftliche Weisung:
1.) ein ärztliches Attest nachzureichen, in welchem ihm ein derartiges körperliches Gebrechen bescheinigt wird, welches ihn außerstande setzt, persönlichen Vorladungen Folge zu leisten,
2.) sich unverzüglich mit dem Leiter des Z.I. - Referat 3 telefonisch in Verbindung zu setzen,
3.) bei Beibringung eines ärztlichen Attestes lt. Punkt 1.), einen Termin bekannt zu geben, an welchem eine pol.ärztl. Untersuchung an seinem Wohnsitz erfolgen könne und
4.) die abermalige Aufforderung, die Schlüssel für die Räumlichkeiten der Monturwirtschaft beim Leiter des Z.I. - Referates 3 abzugeben, da die Räumlichkeiten anderweitig vergeben wurden, nicht befolgt.
III. sich am 7.5.1990 von seinem bei der ho. Behörde gemeldeten Wohnsitz in 8063 Eggersdorf, Purgstall Nr. 145, nach 8020 Graz, Hüttenbrennergasse Nr. 45 abgemeldet, ohne dies seiner Dienstbehörde zu melden,
IV. 1.) sich am 23.7.1992, 10.00 Uhr, nicht, wie ihm mittels RSa-Briefes vom 14.7.1992 zur Kenntnis gebracht, beim polizeiärztlichen Dienst zur Untersuchung auf seine Dienstfähigkeit eingefunden,
2.) ist in weiterer Folge am 23.7.1992 nicht mit einem bereitgestellten ÖRK-Fahrzeug mitgefahren, um eine polizeiärztliche Untersuchung durchführen zu können und
3.) hat sich in weiterer Folge von der mittlerweile an seinem Wohnort persönlich anwesenden Polizeichefärztin auf seine Dienst- bzw. Transportfähigkeit nicht untersuchen lassen und ist
V. der Aufforderung vom 24.7.1992, am 28.7.1992, um 07.00 Uhr, zum Dienst zu kommen, nicht nachgekommen.
Er hat dadurch zu den Punkten I. und II gegen die Bestimmungen des § 44 Abs. 1 BDG 1979, zum Punkt III gegen die Bestimmungen des § 53 Abs. 2 Ziff. 4 BDG 1979, zu Pkt. IV gegen die Bestimmungen des § 51 (2) BDG 1979 und zu Punkt V gegen die Bestimmungen des § 51
(2) in Verbindung mit § 48/1 BDG 1979 verstoßen und somit Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen."
Die DK verhängte über den Beschwerdeführer deshalb die Disziplinarstrafe der Entlassung.
In der Begründung führte sie im Wesentlichen nach der Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens aus, der Beschwerdeführer sei zwar geständig, die schriftlichen Weisungen vom 10. Jänner und 14. Jänner 1992 erhalten zu haben, gebe jedoch an, von der Behörde fernmündlich nicht kontaktiert worden zu sein und vielmehr selbst erfolglos versucht zu haben, mit seinem Vorgesetzten fernmündlich in Kontakt zu treten. Es bestehe jedoch kein Grund, die durchaus glaubwürdigen Zeugenaussagen des Oberstleutnant St. in Zweifel zu ziehen und ergebe sich schon aus der Dringlichkeit der Benötigung des Schlüssels durchaus schlüssig, dass alles versucht worden sei, zu diesem Schlüssel zu gelangen. Zum übrigen Modus der im Sachverhalt festgestellten "Erledigung" seinerseits sei der Beschwerdeführer geständig.
Zu Punkt III. sei der Beschwerdeführer voll geständig und verantworte sich damit, dass er vergesssen habe, die Wohnsitzänderung der Dienstbehörde bekannt zu geben. In diesem Zusammenhang nahm es die DK als erwiesen an, dass sich der Beschwerdeführer laut Meldeamt der BPD G. wieder abgemeldet und sei 29. Mai 1992 wieder in E.dorf, Purgstall, gemeldet sei.
Zur Frage, ob der Beschwerdeführer am 23. Juli 1992 tatsächlich anwesend gewesen sei oder nicht, kam die DK zum Schluss, es liege kein Hinweis vor, den Zeugenaussagen Dris. B. und Hauptmann Sch. keinen Glauben zu schenken. Es müsse davon ausgegangen werden, dass zumindest aus schlüssigen Erklärungen der Zeugen R.F. und Z. sen. es für Hauptmann Sch. eindeutig ersichtlich gewesen sei, dass der Beschwerdeführer zu Hause gewesen sei, da es ja ansonsten widersinnig gewesen wäre, Dr. B. zum Wohnort des Beschwerdeführers zu beordern. Deshalb könne auch der anders lautenden Zeugenaussage von R.F. und Z. sen. kein Glauben geschenkt werden. Damit stehe aber fest, dass der Beschwerdeführer - aus welchen Gründen auch immer - an seinem Wohnort nicht greifbar gewesen sei; es sei deshalb unerheblich, ob der Beschwerdeführer tatsächlich seinerzeit anwesend gewesen sei oder nicht.
In rechtlicher Hinsicht wertete die DK die von Punkt I. und II. ihres Bescheides erfassten Dienstpflichtverletzungen als Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BDG 1979. Gehe man davon aus, dass der Beschwerdeführer noch auf die erste Weisung vom 10. Jänner 1992 zumindest insofern mit der Mitteilung reagiert habe, er könne den Termin zur Rückgabe des Schlüssels infolge seiner Krankheit nicht einhalten, habe er durch sein weiteres Verhalten (Nichtreagieren auf die Telefonanrufe der Dienstbehörde und Mitteilung auf die Weisung vom 14. Jänner 1992) deutlich gemacht, nicht einmal versucht zu haben, in irgendeiner Form die genannten Weisungen zu befolgen. Beiden Weisungen sei ein konkreter Auftrag zu entnehmen. Der Beschwerdeführer habe dadurch, dass er diesen Weisungen teilweise überhaupt nicht, teils verspätet nachgekommen sei, gegen § 44 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen. Es könne nicht Sinn dieser Bestimmung sein, dass der Weisungsempfänger selbst den Zeitpunkt der Erfüllung einer Weisung bestimme bzw. auf den konkreten Auftrag, einen Termin für eine polizeiärztliche Untersuchung bekannt zu geben, überdies ohnehin verspätet antworte, die Behörde möge einen Termin bekannt geben. Der Verantwortung des Beschwerdeführers, durch sein Verhalten den Weisungen Folge geleistet zu haben, könne nicht gefolgt werden.
Die von Punkt III. erfasste Dienstpflichtverletzung unterstellte die DK § 53 Abs. 2 Z. 4 BDG 1979.
Das in Punkt IV. und V. angesprochene Verhalten des Beschwerdeführers unterstellte die DK den §§ 51 Abs. 2 und 48 Abs. 1 BDG 1979. Die Verantwortung des Beschwerdeführers, am 23. Juli 1992 bei seinem Hausarzt zur Behandlung gewesen zu sein, stelle keinen Rechtfertigungsgrund dar: Der Beschwerdeführer sei auf Grund der Aufforderung vom 14. Juli 1992 jedenfalls verpflichtet gewesen, am 23. Juli 1992 um 11.00 Uhr an seinem Wohnort anwesend zu sein, wenn es ihm krankheitsbedingt auch tatsächlich nicht möglich gewesen sei, selbst (um 10.00 Uhr) beim Polizeiarzt zu erscheinen. Ein Transport mittels ÖRK-Fahrzeug sei ihm auf jeden Fall zumutbar gewesen, würden doch selbst lebensgefährlich erkrankte oder verletzte Personen mit der Rettung transportiert. Gehe man schließlich noch davon aus, dass sich der Beschwerdeführer am 23. Juli 1992 zwecks Behandlung zu seinem Hausarzt begeben habe, und dies auf Grund akuter Schmerzen auch notwendig gewesen sei (wobei sich die Frage erhebe, ob er sich diesfalls tatsächlich selbständig zur Behandlung hätte begeben und nicht eher einen Arzt ins Haus hätte kommen lassen müssen), liege auch darin kein Rechtfertigungsgrund: Der Beschwerdeführer wäre nämlich in diesem Fall verpflichtet gewesen, die Behörde hievon zu informieren, weil die angeordnete amtsärztliche Untersuchung auch ohne weiteres im Anschluss an die privatärztliche Behandlung durchgeführt hätte werden können. Durch sein Verhalten habe sich der Beschwerdeführer lediglich der amtsärztlichen Untersuchung entziehen wollen, was ihm auch gelungen sei. Seine Abwesenheit vom Dienst sei von diesem Zeitpunkt an nicht mehr gerechtfertigt und er hätte spätestens zum Termin laut schriftlicher Aufforderung vom 24. Juli 1992 zum Dienst erscheinen müssen. Dies sei aus § 51 Abs. 2 BDG 1979 abzuleiten, wobei es unerheblich sei, ob der Beschwerdeführer tatsächlich krank oder gesund gewesen sei.
Bei der Strafbemessung wertete die DK die ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst im Zusammenhang mit der Verweigerung der amtsärztlichen Untersuchung am 23. Juli 1992 als die schwerste Dienstpflichtverletzung; die weiteren Dienstpflichtverletzungen (insbesondere die Nichtbefolgung der beiden Weisungen) seien als Erschwerungsgründe herangezogen worden. Weitere Erschwerungs- oder Milderungsgründe seien nicht festgestellt worden. Das Verhalten des Beschwerdeführers, ungerechtfertigt vom Dienst abwesend zu sein und sich bewusst einer amtsärztlichen Untersuchung auf Feststellung seiner Dienstfähigkeit zu entziehen, sich nicht um die Behörde zu kümmern und deren Weisungen zu ignorieren bzw. zu versuchen, diese zu umgehen, stelle eine solche verwerfliche Gesinnungshaltung dar, dass dadurch das naturgemäß notwendige Vertrauensverhältnis zwischen der Behörde und dem Beschwerdeführer tief greifend erschüttert sei, weshalb das weitere Verbleiben des Beschwerdeführers im Polizeidienst nicht mehr tragbar erscheine; auch unter Einbeziehung generalpräventiver Erwägungen sei die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen gewesen.
In seiner Berufung machte der Beschwerdeführer insbesondere Widersprüche zwischen Spruch und Begründung und eine einseitige Beweiswürdigung geltend. So werde im Spruchpunkt I. und II.4. die Nichteinhaltung der Weisung in Bezug auf die Schlüsselübergabe zur Last gelegt, während in der Begründung von seinem Krankenstand ab 14. Oktober 1991, seinen Reaktionen auf diese Weisungen und der Schlüsselübergabe am 29. Jänner 1992 ausgegangen werde. Entgegen dem Spruch sei daher die Weisung befolgt worden. Die verspätete Erfüllung hänge mit dem Krankenstand des Beschwerdeführers zusammen, was auch die DK nicht bezweifelt habe. Es liege daher eine Dienstverfehlung gar nicht vor. Gleiches gelte für den Vorwurf unter Punkt II.1. der eine weitere Nichtbefolgung dieser Weisung zur Last lege. In der Begründung werde auf die beiden von ihm beigebrachten Atteste Dris. Stampfel und Dris. F. (vom 4. und 5. Februar 1992) hingewiesen. Die verspätete Erfüllung sei durch die attestierte Bettlägrigkeit erklärbar. Es liege weder ein rechtswidriges noch ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers vor. Ein Beamter könne nicht entlassen werden, weil er sich an die ärztlicherseits verordnete Bettruhe, die aus Gesundheitsgründen notwendig gewesen sei, halte und deshalb einer Weisung nicht nachgekommen sei. Es sei auch keine Pflichtwidrigkeit zum Faktum II.3. erkennbar. Durch sein Ersuchen, ihm einen ärztlichen Termin mitzuteilen, habe er sich nicht gegen die Untersuchung gewehrt, sondern die Auswahl der Behörde freigestellt. Darin sei keine Pflichtwidrigkeit zu erkennen. Die ihm zur Last gelegte Meldepflichtverletzung (Punkt III. des Schuldspruches) zeige klar auf, dass man den Beschwerdeführer mit allen Mitteln entfernen wolle und dabei auch Argumente verwende, die "bei den Haaren herbeigezogen" seien. Im Zeitpunkt der Einleitung des Disziplinarverfahrens habe sich der Beschwerdeführer bereits an die alte Adresse zurückgemeldet gehabt. Eine rückwirkende Bekanntgabe, man habe vorübergehend den Wohnsitz verlegt und sei wieder an die ohnehin bekannte Adresse zurückgekehrt, sei nicht sinnvoll. Im Übrigen habe die Behörde immer (auch vor der meldepolizeilichen Ummeldung) gewusst, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte, was die gesamte Korrespondenz (auch im Zusammenhang mit den Weisungen vom 10. und 14. Jänner 1992) zeige; weiters sei das Verwaltungsstrafverfahren (nach dem Meldegesetz) eingestellt worden. Wegen dieser Lappalie könne jedenfalls keine Entlassung verhängt werden. Wie ein roter Faden ziehe sich durch das gesamte Verfahren die Vermutung der Vorgesetzten, der Beschwerdeführer sei ein Hypochonder, der nicht wirklich krank sei. Maßgebend hiefür sei die Amtsärztin Dr. B. gewesen. Sie stehe dem Beschwerdeführer nicht mit der gebotenen Objektivität gegenüber, habe ihn als Hypochonder bezeichnet und alle Atteste der beigezogenen Privat- und Amtssachverständigen (es folgt eine Aufzählung) missachtet. Der ärztlich bestätigte Krankenstand habe auch für die Vorwürfe unter Punkt IV. und V. Bedeutung. Zu Punkt IV. werde die Aussage Dris. F. vernachlässigt, der im Rahmen der Disziplinarverhandlung mit Entschiedenheit zum Ausdruck gebracht habe, dass der Beschwerdeführer wegen akuter Schmerzen an diesem Vormittag bei ihm in der Ordination in G. erschienen und eine Spritzkur durchgeführt worden sei. Der Beschwerdeführer leide nämlich an einem Wirbelsäulenleiden. Bei akut auftretenden Schmerzen habe er Injektionen erhalten. Aus seinem wegen akuter Schmerzen erfolgten Arztbesuch könne ihm daher kein Vorwurf gemacht werden, an diesem Tag nicht bei der Behörde oder zu Hause gewesen zu sein. Eine Pflicht in einem solchen Fall zu Hause zu bleiben und sich nicht behandeln zu lassen, bestehe nicht. Daher sei die Aufforderung am 23. Juli 1992 in die BPD Graz zu einer polizeiamtsärztlichen Untersuchung zu kommen, für den Beschwerdeführer nicht zumutbar im Sinne des § 51 Abs. 2 BDG 1979 gewesen. Überdies sei das Aufsuchen des Arztes ein Rechtfertigungsgrund gewesen. Die Disziplinarbehörde unterstelle auch zu Unrecht, dass sich der Beschwerdeführer ab diesem Tag einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung entzogen habe. Er habe sich sowohl vor als auch nach dem 23. Juli 1992 immer amtsärztlichen Untersuchungen unterworfen (Hinweis auf die Untersuchungen Dris. F. Ende Februar und im Mai 1992 sowie auf eine Untersuchung am 4. September 1992). Er habe auch in seinem Schriftsatz vom 12. August 1992 seine Bereitschaft zu jeglicher Untersuchung erklärt. Berücksichtige man dieses Verhalten, so gewinne seine Verantwortung an Glaubwürdigkeit, er habe sich am 23. Juli 1992 beim Arzt zwecks Verabreichung von Injektionen eingefunden, was von Dr. F. ja auch bestätigt worden sei. Unter Berücksichtigung der Korrespondenz (zur Weisung vom 14. Juli 1992) habe der Beschwerdeführer auch gar nicht mit einem Einsatz des Rot-Kreuz-Wagens und dem Erscheinen der Polizeiärztin an seinem Wohnort rechnen müssen. Abgesehen davon, dass sein Arztbesuch wegen dringender Schmerzen seine Abwesenheit ohnehin gerechtfertigt habe, habe er davon ausgehen können, durch sein Schreiben der Weisung vom 14. Juli 1992 nachgekommen zu sein, zumal er ja ausdrücklich aufgefordert worden sei, eine allfällige Verhinderung der Dienstbehörde mitzuteilen. Er habe ohne vorherige schriftliche Benachrichtigung nicht mit dem Kommen der Polizeiärztin und seiner Untersuchung rechnen müssen. Es wäre der Behörde ein Leichtes gewesen, das Kommen des Polizeiarztes anzukündigen. Davon sei weder in der Weisung vom 14. Juli 1992 noch nachher die Rede gewesen. Der Beschwerdeführer habe daher zu Recht die Ansicht vertreten können, mit seinem Antwortschreiben sei der Termin hinfällig geworden. Selbst wenn man dieser Argumentation nicht folgte, sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer immer auf die "Krankschreibung" seiner behandelnden Ärzte vertraut habe. Meinungsverschiedenheiten zwischen Dr. B. und anderen Ärzten könnten nicht zu seinen Lasten gehen. Dies rechtfertige auch nicht die Verhängung der Entlassung.
Nach der am 15. Dezember 1992 durchgeführten mündlichen Verhandlung, in der neben den zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen auch Ereignisse nach dem 28. Juli 1992 (Schuldspruch V) zur Sprache gebracht wurden (insbesondere Verlesung der Zusammenfassung des Gutachtens von
Univ. Doz. Dr. Bertha vom 17. September 1992 über die am 4. September im Auftrag der Dienstbehörde erfolgte Untersuchung des Beschwerdeführers; auszugsweise Verlesung des Gutachtens des Polzeiarztes Dr. S. vom 9. Oktober 1992; die Vorfälle vom 9. Oktober 1992) bestätigte die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15. Dezember 1992 den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe, dass im Punkt V. des erstinstanzlichen Schuldspruches ein Freispruch erfolgte.
In der Begründung führte sie nach ausführlicher Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens zu Punkt I. und II.4. des Schuldspruches aus, es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer den Schlüssel erst am 29. Jänner 1992 bei der Behörde abgegeben habe. Damit habe er die Weisungen vom 10. Jänner und 14. Jänner 1992 nicht rechtzeitig erfüllt. Der Beschwerdeführer habe jedenfalls seine Pflicht, die Vorgesetzten zu unterstützen, verletzt, weil er die Weisung zwar erfüllt habe, aber nicht so schnell, wie ihm dies möglich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hätte mit dem Schreiben, mit dem er sich dafür entschuldigt habe, dass er am 13. Jänner 1992 nicht habe persönlich erscheinen können, auch die Schlüssel eingeschrieben mitschicken können.
Zu den anderen im Schuldspruch zur Last gelegten Verhaltensweisen (ausgenommen Punkt V) "bzw. allen Verhaltensweisen des Beschuldigten, die nach Behandlung im Disziplinarverfahren I. und II. Instanz für die Rechtsmittelentscheidung zu beurteilen waren" gelangte die belangte Behörde (unter Einbeziehung der zur Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers durchgeführten Untersuchungen) zur Auffassung, dass er - ungeachtet seiner Meldepflichtverletzung und der durch die Krankmeldung verschiedener Ärzte zumindest formell als gerechtfertigt zu wertenden Zeiträume seines Fernbleibens vom Dienst - über längere Zeit insoweit nicht Dienst versehen habe, als er von seiner Dienstbehörde nach Feststellung seiner Diensttauglichkeit durch Ärzte des polizeiärztlichen Dienstes zum Dienstantritt aufgefordert worden und offenbar nicht geneigt gewesen sei, überhaupt bei seiner Dienstbehörde Dienst zu verrichten. Sein Bestreben gehe, wie der von seinem Beschwerdevertreter am 13. August 1992 gestellte Antrag auf Versetzung in den Ruhestand zeigte, in Richtung Ruhestandsversetzung. In der Folge listete die belangte Behörde in 43 Punkten jene Fakten auf, die von ihr bei der Beweiswürdigung zu verwerten gewesen seien, "um sachgerecht und objektiv einwandfrei feststellen zu können, ob die Voraussetzungen für eine Entlassung" gegeben seien. Dabei wurden (neben den oben dargelegten Vorgängen bis einschließlich 28. Juli 1992) auch Ereignisse miteinbezogen, die sich nach dem 28. Juli 1992 zutrugen (insbesondere Gutachten von Univ.Doz. Dr. Bertha vom 15. September 1992 nach Durchführung einer neurologisch-psychiatrischen Untersuchung im Auftrag der Dienstbehörde am 4. September 1992; Gutachten der Polizeiamtsärztin Dr. B. vom 1. Oktober 1992: Bejahung der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers, aber Empfehlung, den Beschwerdeführer - aus ärztlich-psychiatrischer Sicht - auf einem anderen Arbeitsplatz einzusetzen; die am 8. Oktober 1992 dem Beschwerdeführer zugestellte Weisung der Dienstbehörde erster Instanz vom 6. Oktober 1992, er möge sich nach Entgegennahme der ihm zugestellten Weisung um 7.30 Uhr zum Dienst melden; Vorfälle aus Anlass des für 18 Uhr 30 vorgeschriebenen Dienstantrittes am 9. Oktober 1992: Zweimaliges Weglaufen des Beschwerdeführers mit freiwilliger Rückkehr; Zerlegung einer Zigarettenpackung in kleinste Teile mit fahrigen Bewegungen; Untersuchung durch den Polizeiamtsarzt Dr. S, der die volle Exekutivdiensttauglichkeit des Beschwerdeführers festgestellt und den Eindruck gewonnen habe, dass der Beschwerdeführer simuliere und aggraviere; Verlassen der Dienststelle durch den Beschwerdeführer um 19.47 Uhr; Erstattung einer neuerlichen Disziplinaranzeige wegen des Verhaltens vom 9. Oktober 1992, die aber nicht Gegenstand dieses Verfahrens sei; Schreiben der Dienstbehörde erster Instanz vom 15. Dezember 1992 zum Ruhestandsversetzungsantrag unter Bekanntgabe von Ermittlungsergebnissen, die auf die Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers hindeuteten). Von der belangten Behörde werde dazu die Auffassung vertreten, dass das (gesamte) Verhalten des Beschwerdeführers zur Beurteilung seiner Persönlichkeit (behandelt in der mündlichen Verhandlung) in einer Gesamtschau auch für den angefochtenen Bescheid heranzuziehen gewesen sei, auch wenn sein Verhalten vom 9. Oktober 1992 nicht Gegenstand des Verfahrens vor der belangten Behörde gewesen sei.
Der Beschwerdeführer habe insgesamt drei Krankmeldungen seines Arztes Dr. F. vorgelegt, in denen als voraussichtliche Dauer der Krankheit "unbestimmt" angegeben gewesen sei (Bestätigungen vom 5. Februar, 24. August und 9. Oktober 1992). Nach § 51 Abs. 2 BDG 1979 sei in der betreffenden ärztlichen Bescheinigung nach Möglichkeit auch die voraussichtliche Dauer anzuführen, wenn der Beamte dem Dienst länger als drei Tage fernbleibe oder der Leiter der Dienststelle es verlange; ansonsten gelte die betreffende Abwesenheit vom Dienst als nicht gerechtfertigt. Da die Dienstbehörde erster Instanz aber vom Beschwerdeführer bei jenen Krankenstandsmeldungen, bei denen die Zeitdauer der Dienstverhinderung nicht angegeben gewesen sei, keine nachträgliche Meldung der voraussichtlichen Verhinderungsdauer verlangt habe, könne ihm dies nicht vorgehalten werden.
Grundsätzlich seien allerdings jene Zeiten, während derer der Beschwerdeführer entgegen der Feststellung seiner Dienstfähigkeit durch die Amtsärztin des polizeilichen Dienstes Dr. B. der Behörde vom Dienst ferngeblieben sei, nicht als Zeiten einer gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst zu werten. Dies gelte auch für jene Zeiten der Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Dienst, für die eine ärztliche Untersuchung durch den Amtsarzt vorgesehen gewesen sei, der Beschwerdeführer sich aber geweigert habe, an der ihm zumutbaren amtsärztlichen Untersuchung mitzuwirken (verschuldete Vereitelung der Mitwirkung durch den Beschwerdeführer). Die vom Beschwerdeführer in seinem Antrag vorgelegten Beweismittel (Gutachten Dris. Zigeuner vom 20. Juli 1992; Röntgenbefund Dris. Gypser vom 2. Dezember 1991;
Befund von Dr. Stampfel vom 4. Februar 1992 und Bestätigung von Dr. F. vom 5. Februar 1992; Befundbericht von Dr. Stampfel vom LKH Graz/Universitätsklinik für Chirurgie vom 20. Juni 1991;
Untersuchungsbericht von Dr. Haller vom 28. November 1991;
Befundbericht von Dr. Stampfel vom 3. Dezember 1991; Befundbericht der Universitätsklinik für Psychiatrie des LKH Graz vom 22. Juni 1992 betreffend den Krankenhausaufenthalt des Beschwerdeführers in dieser Abteilung vom 5. Mai bis 25. Mai 1992), in denen zumeist als Krankheit "Lumbago" aufscheine (was nach dem Sprachgebrauch "Hexenschuss" bedeute) sei nicht geeignet, die belangte Behörde davon zu überzeugen, dass der Beschwerdeführer auf Dauer nicht mehr für den Exekutivdienst (konkret im Innendienst) dienstfähig bzw. bei vorübergehender Beeinträchtigung seiner Dienstfähigkeit diese von ihm nicht wieder voll zu erlangen gewesen sei.
Diese Auffassung stütze sich auf die diversen Feststellungen der Polizeiamtsärzte und die Aussagen der vom