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DienstrechtNorm
BDG 1979 §55 Abs1 Satz1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Seiler, Dr. Drexler, Dr. Närr und Dr. Herberth als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Novak, über die Beschwerde des KP in F, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. Jänner 1983, Zl. 118 072/2-11/2/82, betreffend Wohnsitz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Revierinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Bundespolizeidirektion G (Verkehrsabteilung, kraftfahrtechnischer Prüfdienst).
Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof mit Beschwerde angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion G vom 14. Oktober 1982, mit dem dem Beschwerdeführer der Wohnsitz in T untersagt worden war, gemäß dem § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt (lediglich die in dessen Spruch genannt gewesene Gesetzesstelle - § 1 Z. 11 der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981, BGBl. Nr. 182 - wurde durch den Hinweis auf § 55 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, ersetzt). Als Begründung führte die belangte Behörde im wesentlichen folgendes aus:
Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 30. Juli 1982 an die Bundespolizeidirektion G ein Ansuchen um Genehmigung zum Wohnen außerhalb des Ortsbereiches von G in X, gestellt. Dieses Ansuchen habe er damit begründet, daß er sich in der genannten Gemeinde ein Einfamilienhaus errichtet habe, welches 33 km von seinem „Dienst“ entfernt liege. Die Dienststelle könne er mit dem eigenen Pkw und mehrmals am Tag mit einem öffentlichen Verkehrsmittel erreichen. Eine Verständigungsmöglichkeit über den Gendarmerieposten X wäre jederzeit möglich.
Die ergänzenden Erhebungen hätten ergeben, daß der Beschwerdeführer über kein eigenes Telefon verfüge und der Gendarmerieposten X nicht ständig besetzt sei. An öffentlichen Verkehrsmitteln stünden dem Beschwerdeführer die Autobuslinie P - F mit Abfahrt täglich um 5.00 und 13.00 Uhr und Montag bis Freitag ab 05.10 und 13.10 Uhr sowie die Linie P - G mit täglicher Abfahrt um 05.55 bzw. 09.46 Uhr zur Verfügung. Außerdem verkehrten in den Morgen- und Vormittagsstunden in Abständen von 15 bis 45 Minuten Züge von F nach G.
Das Gendarmeriepostenkommando X habe auf Ersuchen berichtet, daß der ständige Wohnort des Beschwerdeführers T sei. Das Wohnhaus sei auf dem Grundstück seiner kränklichen Tante errichtet worden. Die Entfernung von T über R - F nach G bzw. T - P - W nach G betrage jeweils etwa 50 km.
Die Bundespolizeidirektion G habe das Ansuchen des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 14. Oktober 1982 abgewiesen. In der Begründung sei im wesentlichen ausgeführt worden, daß der Beschwerdeführer anläßlich der Aufnahme in den Sicherheitswachedienst die schriftliche Erklärung abgegeben habe, den ständigen Wohnsitz so zu wählen, daß er allen dienstlichen Verpflichtungen pünktlich nachzukommen vermöge. Dessenungeachtet habe der Beschwerdeführer den ordentlichen Wohnsitz von G nach X verlegt, ohne die Dienstbehörde darüber in Kenntnis zu setzen. Die Straßenverbindung, die öffentlichen Verkehrsmittel und die Verständigungsmöglichkeiten seien nicht derart beschaffen, daß die rasche Einsatzkraft des Beschwerdeführers, insbesondere bei außergewöhnlichen Ereignissen, gewährleistet sei. Die Pflege der Tante sei nicht als vorrangig anzusehen.
Gegen den obgenannten Bescheid habe der Beschwerdeführer fristgerecht berufen. Sein Rechtsmittel habe er damit begründet, daß er gegen die seinerzeitige Erklärung über die Wahl des Wohnsitzes nicht verstoßen hätte. Der Erlaß des Bundesministers für Inneres vom 4. März 1982, wonach jede geplante Verlegung oder Änderung des Wohnsitzes zu melden sei, wäre dem Beschwerdeführer erst Anfang Juni 1982 zur Kenntnis gelangt. Die Art der Straßenverbindungen und die Entfernung zum Dienstort könnten nicht Grundlage eines ablehnenden Bescheides sein. Der Beschwerdeführer würde sich seiner kranken Tante moralisch verpflichtet fühlen.
Gemäß dem § 55 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 habe der Beamte seinen Wohnsitz so zu wählen, daß er bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt werde. Diese Verpflichtung sei nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht erfüllt, wenn zwar der Beamte seinen normalen Dienstpflichten nachkommen könne, aber in Fällen außergewöhnlicher Verhältnisse, auf die die Behörde Bedacht zu nehmen habe, die rasche Einsatzmöglichkeit des Beamten nicht gewährleistet sei.
Im Falle des Beschwerdeführers betrage die Entfernung vom Wohnort T zu seinem Dienstort 33 bzw. 43 km. Die Strecke könne er mit dem privaten Pkw bewältigen. Dabei müsse er auch ein Straßenstück befahren (Rechbergsattel), das bei außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen, insbesondere im Winter, nicht passiert werden könne, wodurch ein Umweg und ein Zeitverlust in Kauf genommen werden müsse.
Die Autobusverbindung sei auf Grund der Abfahrtszeiten als nicht ausreichend anzusehen, da sie nur zweimal täglich benützt werden könne. Ab F stünden dem Beschwerdeführer die österreichischen Bundesbahnen mit Anschlüssen nach G in verhältnismäßig kurzen Zeitabständen mehrmals am Tage zur Verfügung. Der Bahnhof F sei jedoch nur über die Autobuslinie zweimal täglich oder mit dem Pkw des Beschwerdeführers erreichbar. Die Einsatzbereitschaft seines Fahrzeuges könne aber nicht immer gegeben sein.
Der Beschwerdeführer verfüge über keinen eigenen Telefonanschluß. Im Falle eines Einsatzes könne er nur über den Gendarmerieposten X, der allerdings nicht ständig besetzt sei, über den weiter entfernten Gendarmerieposten F sowie über einen Telefonanschluß im Ort verständigt werden. Die Verständigungsmöglichkeit des Beschwerdeführers sei daher eingeschränkt.
Die vorhandenen Straßenverhältnisse, öffentlichen Verkehrs„behinderungen“ (richtig wohl: verbindungen) und Verständigungsmöglichkeiten mögen zwar für eine normale Dienstverrichtung ausreichend sein, der sofortige Einsatz des Beschwerdeführers im Falle außergewöhnlicher Verhältnisse sei jedoch nicht gewährleistet. Er sei daher nicht in der Lage, jederzeit allen seinen Dienstverpflichtungen nachzukommen.
Die selbst auferlegte Verpflichtung des Beschwerdeführers, für die kranke Tante zu sorgen, sei zwar zu berücksichtigen, könne aber für die Entscheidung über seine Berufung nicht als ausschlaggebend angesehen werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem subjektiven öffentlichen Recht auf freie Wohnsitzwahl im Rahmen des § 55 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 sowie in seinem subjektiven öffentlichen Recht darauf, daß ihm nicht ein Wohnsitz ohne gesetzliche Deckung im Sinne dieser Bestimmung untersagt werde, verletzt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß dem § 55 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 hat der Beamte seinen Wohnsitz so zu wählen, daß er bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Aus der Lage seiner Wohnung kann der Beamte, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, keinen Anspruch auf dienstliche Begünstigungen ableiten. Nach dem Abs. 2 desselben Paragraphen hat der Beamte, wenn es die dienstlichen Aufgaben erfordern, eine ihm von seiner Dienstbehörde zugewiesene und ihm zumutbare Wohnung (Dienstwohnung) zu beziehen. Auf Grund des Abs. 3 desselben Paragraphen darf der Beamte, wenn besondere dienstliche Verhältnisse es erfordern, auf Anordnung der Dienstbehörde seinen Dienstort oder sein Amtsgebiet nicht verlassen.
Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (11 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, XV. GP., Seite 89 rechts) ist folgendes zu entnehmen:
„Zum Begriff ‚Wohnsitz‘ siehe § 66 Abs. 1 JN. Die gegenständliche Regelung hat im Hinblick auf die heutigen Verkehrsmittel und -verbindungen verhältnismäßig geringe Bedeutung. Ihre Beibehaltung ist jedoch erforderlich wegen der Trennungsgebühr, der Versetzung und der Rufbereitschaft. Außerdem würde das Fehlen einer derartigen Bestimmung im Falle außergewöhnlicher Verhältnisse (politische Unruhen, Naturkatastrophen) den raschen Einsatz des Beamten durch die große Entfernung zwischen Wohnort und Dienstort in Frage stellen (Erk. des VwGH, 17. November 1961, Zl. 2182/59).
§ 55 Abs. 3 entspricht inhaltlich der Regelung des § 31 Abs. 4 DP.“
In dem in den oben wiedergegebenen Erläuterungen angeführten - zu der inhaltlich im wesentlichen der Regelung des § 55 Abs. 1 erster Satz des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 entsprechenden Bestimmung des § 31 Abs. 1 der Dienstpragmatik ergangenen - Erkenntnis hatte der Verwaltungsgerichtshof dargetan: Aus dem Sinn dieser Bestimmung sei die Berechtigung der Dienstbehörde zu schließen, dem Beamten die Wahl eines bestimmten Ortes als ständigen Wohnsitz zu verbieten, wenn er von diesem Ort aus nicht allen dienstlichen Verpflichtungen nachzukommen vermag. Die belangte Behörde untersagte dem Beschwerdeführer die Verlegung des ständigen Wohnsitzes nach X wegen der dadurch bedingten Erschwerung einer sofortigen Einberufung des Beschwerdeführers zum Dienst in Zeiten außergewöhnlicher Gefahr. Der Beschwerdeführer wollte diesen Gründen entgegenhalten, daß er wegen der gegebenen fernmündlichen Verständigungsmöglichkeit im Wege des Gendarmeriepostens X und wegen der bestehenden günstigen Verkehrsbedingungen zwischen diesem Ort und G seinen dienstlichen Verpflichtungen auch von X aus pünktlich nachzukommen vermöge; dies - so hat der Verwaltungsgerichtshof darauf erwidert - mag unter normalen Verhältnissen zutreffen, es könne aber im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse (politische Unruhen, Naturkatastrophen etc.), auf die die Behörde ebenfalls Bedacht zu nehmen hat, die rasche Einsatzmöglichkeit des Beschwerdeführers durch die große Entfernung zwischen Wohn- und Dienstort in Frage gestellt sein.
Der Verwaltungsgerichtshof findet keinen Grund, im vorliegenden Beschwerdefall von seiner - dem klaren Wortlaut des § 55 Abs. 1 erster Satz des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 entsprechenden und überdies dem Gesetzgeber als Motiv für die Schaffung dieser Bestimmung gedienten - Rechtsprechung abzugehen. Daher vermag es der Beschwerde auch nicht zum Erfolg zu verhelfen, wenn der Beschwerdeführer über einen 20 m von seinem Wohnhaus entfernten Fernsprechteilnehmer oder über den - nach seinen Angaben 7 km entfernten - Gendarmerieposten P verständigt werden könnte. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung kommt es nicht darauf an, ob die Straßenverhältnisse, die öffentlichen Verkehrsverbindungen und die Verständigungsmöglichkeiten für eine normale Dienstverrichtung ausreichen, sondern es muß sehr wohl der sofortige Einsatz des Beamten - vor allem eines Sicherheitswachebeamten - auch im Falle aller denkbaren außergewöhnlichen Verhältnisse, und zwar welcher Art immer, gewährleistet sein. Schon deshalb gehen folgende vom Beschwerdeführer angestellte Überlegungen ins Leere:
Er und ein bestimmter Prozentsatz der Beamten werde im Einsatzfall nicht zu Hause sein; bei wirklich großen Ereignissen werde es zu Aufrufen über Radio und Fernsehen kommen müssen; die „Effektuierung eines solchen Aufrufes“ werde bei einem erheblichen Teil der Beamten immer davon abhängen, daß die Verkehrswege offen seien; wenn entgegen der geschichtlichen Erfahrung im gegebenen Bereich Schneefälle in Verbindung mit Sturm und Verwehungen in einem Ausmaß auftreten sollten, daß der Verkehr in einem ganzen Gebiet lahm gelegt werde, so wäre noch nicht ein solcher Bedarf an jedem einzelnen Beamten der Sicherheitswache anzunehmen; denke man andererseits an die Möglichkeit bestimmter politischer Ereignisse, etwa von größeren Unruhen, so könnte zwar dieser Bedarf angenommen werden, es wäre dann aber ebenso gut möglich, daß ein Beamter selbst von einer Wohnung in G seinen Dienst nicht mehr antreten könnte; überhaupt ergebe jede Suche nach einer Möglichkeit, In der ein Wohnsitz in der gegebenen Entfernung eine konkrete „Nachteilsverwirklichung“ habe, daß höchstens extremste Zustände oder Verbindungen von Zufällen eine Wirkung in diesem Sinn haben könnten; es sei in einem hohen Grade unwahrscheinlich, daß jemals ein solcher Fall eintrete; aus dem § 34 der Reisegebührenvorschrift sei abzuleiten, wie große Entfernungen zwischen Wohn- und Dienstort der Gesetzgeber auch bei täglicher Zurücklegung dieses Weges für möglich halte.
Zutreffend erkennt der Beschwerdeführer, daß die Frage, ob er gegenüber einem Beamten, der eine ausdrückliche Wohnsitzgenehmigung für H erhalten habe, schlechter behandelt sei, nicht beantwortet werden braucht, und zwar vor allem deshalb, weil der vom Beschwerdeführer angefochtene Bescheid auf seine Rechtmäßigkeit nur nach dem Gesetz zu prüfen ist.
Der Beschwerdeführer übersieht aber, daß die Verpflichtung auf Grund des § 55 Abs. 1 erster Satz des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 eine wesentlich andere ist als die auf Grund einer Anordnung nach dem Abs. 3 desselben Paragraphen, den Dienstort nicht verlassen zu dürfen. Die eine Verpflichtung kann durch die andere - zumindest nicht in allen denkbaren Fällen - keineswegs ersetzt werden.
Mit den bisherigen Ausführungen ist bereits dargetan, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im Zusammenhang mit seiner telefonischen Erreichbarkeit sowie den tatsächlichen Straßenverhältnissen im Winter 1982/83 und bei Sommerunwetter dem angefochtenen Bescheid nicht anhaftet. Aber auch unter der Annahme, daß in dem angefochtenen Bescheid unrichtige Feststellungen über die hier maßgeblichen Entfernungen getroffen worden wären, hätte die belangte Behörde selbst bei Feststellung der in der Beschwerde behaupteten Entfernungen zwischen dem Wohnsitz des Beschwerdeführers und G (über R - F 37 km, über P - W 39 km) im Sinne des § 42 Abs. 2 lit. c Z. 3 VwGG 1965 zu keinem anderen - für den Beschwerdeführer günstigeren - Bescheid kommen können. Lediglich der Vollständigkeit halber ist noch zu bemerken, daß es sich bei den dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden öffentlichen Verkehrsmitteln schon auf Grund der diesbezüglichen Fahrpläne um offenkundige Tatsachen im Sinne des § 45 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 handelt.
Aus allen dargestellten Erwägungen erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß dem § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Anspruch auf Ersatz des Aufwandes gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.
Wien, am 16. Jänner 1984
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983120040.X00Im RIS seit
06.05.2022Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022