RS Vwgh 1984/1/16 83/12/0040

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Veröffentlicht am 16.01.1984
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Index

Dienstrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §55 Abs1 Satz1

Rechtssatz

Aus dem Sinn dieser Bestimmung ist die Berechtigung der Dienstbehörde zu schließen, dem Beamten die Wahl eines bestimmten Ortes als ständigen Wohnsitz zu verbieten, wenn er von diesem Ort aus nicht allen dienstlichen Verpflichtungen nachzukommen vermag. Auf die große Entfernung zwischen Wohnort und Dienstort ist insbesondere bei einem Sicherheitswachebeamten wegen des Erfordernisses der raschen Einsatzmöglichkeit dieses Beamten auch in außergewöhnlichen Fällen (politische Unruhen, Naturkatastrophen etc) Bedacht zu nehmen (Hinweis E 17.11.1961, 2182/59).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983120040.X01

Im RIS seit

06.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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