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DienstrechtNorm
BDG 1979 §55 Abs1 Satz1Rechtssatz
Aus dem Sinn dieser Bestimmung ist die Berechtigung der Dienstbehörde zu schließen, dem Beamten die Wahl eines bestimmten Ortes als ständigen Wohnsitz zu verbieten, wenn er von diesem Ort aus nicht allen dienstlichen Verpflichtungen nachzukommen vermag. Auf die große Entfernung zwischen Wohnort und Dienstort ist insbesondere bei einem Sicherheitswachebeamten wegen des Erfordernisses der raschen Einsatzmöglichkeit dieses Beamten auch in außergewöhnlichen Fällen (politische Unruhen, Naturkatastrophen etc) Bedacht zu nehmen (Hinweis E 17.11.1961, 2182/59).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983120040.X01Im RIS seit
06.05.2022Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022