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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §55 Abs1;Rechtssatz
Bei Beurteilung der Frage eines dem Beamten entstehenden dienstlich bedingten Mehraufwandes ist von seinem zulässig gewählten Wohnsitz auszugehen. Die Abgeltung eines solchen Mehraufwandes kann nicht als Begünstigung iSd
§ 55 Abs 1 BDG 1979 verstanden werden, weil vom Wortlaut ausgehend unter einer "Begünstigung" eher ein Entgegenkommen in Angelegenheiten des Dienstbetriebes zu verstehen ist und dieser Regelung jedenfalls nicht die Bedeutung zukommen kann, aus anderen gesetzlichen Bestimmungen abgeleitete Ansprüche auszusetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991120139.X01Im RIS seit
11.07.2001