Index
L22002 Landesbedienstete Kärnten;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Mag. Unterer, über die Beschwerde des H in O, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 5. Februar 1990, Zl. 11 3410/6-III/8/89, betreffend Versetzung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Revierinspektor der Zollwache in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle war vor der nunmehr bekämpften Versetzung die Zollwachabteilung X.
Mit Schreiben vom 3. November 1988 teilte die Finanzlandesdirektion für Steiermark (Dienstbehörde erster Instanz - im folgenden FLD) dem Beschwerdeführer mit, es sei beabsichtigt, ihn zur Zollwachabteilung (ZWA) Y zu versetzen. Der Beschwerdeführer erhob zeitgerecht Einwendungen, in denen er (soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist) unter anderem einen (wesentlichen) wirtschaftlichen Nachteil geltend machte. Er habe im Falle der beabsichtigten Versetzung für jeden Dienst eine Wegstrecke von insgesamt 26,6 km zurückzulegen. Unter Zugrundelegung des amtlichen Kilometergeldes seien dies monatliche Mehrkosten in der Höhe von S 1.968,40. Außerdem wies er darauf hin, daß er für seine Gattin und zwei Kinder sorgepflichtig sei.
Mit Bescheid vom 6. Februar 1989 sprach die FLD aus, der Beschwerdeführer werde mit Wirksamkeit vom 1. März 1989 von der ZWA X zur ZWA Y versetzt. Nach Darlegung des wichtigen dienstlichen Interesses an der Versetzung (Zusammenhang mit dringend erforderlichem Personal für die ZWA Z, wobei der Beschwerdeführer einen Beamten, der von Y nach Z versetzt wurde, ersetzen sollte), hielt die Dienstbehörde erster Instanz dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten erheblichen wirtschaftlichen Nachteil entgegen, ihm würden die monatlichen Fahrtauslagen für das billigste öffentliche Verkehrsmittel nach § 20b GG 1956 ersetzt werden, sofern sie den vom Beschwerdeführer zu tragenden Eigenanteil überstiegen. Gebe es kein solches, komme § 20b Abs. 2 GG 1956 zur Anwendung. Die Versetzung stelle für den Beschwerdeführer keinen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil dar. Wie allgemein bekannt sei, würden von vielen Arbeitnehmern weitaus größere Fahrtstrecken zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Kauf genommen.
In seiner Berufung brachte der Beschwerdeführer unter anderem vor, er wohne in seinem Eigenheim in der Gemeinde O. Es stünde durchaus ein anderer Beamter für eine Versetzung nach Y zur Verfügung, den diese Personalmaßnahme nicht so hart treffen würde wie ihn. Er sei einer der an Lebensjahren ältesten Beamten, die versetzt werden sollten. Unter Hinweis auf die Wegstrecke und die unter Zugrundelegung des amtlichen Kilometergeldes jährlichen Kosten (für elf Monate: S 21.652,40) und seine Sorgepflichten brachte der Beschwerdeführer vor, er könne die (13,3 km lange) Fahrtstrecke von seinem Eigenheim zur ZWA Y nur mit seinem PKW zurücklegen. Die Inanspruchnahme eines öffentlichen Verkehrsmittels sei auf Grund der unterschiedlichen Dienstverrichtungen bei der ZWA Y und der Entfernung der nächsten Postautobushaltestelle von seinem Haus (2 km) nicht möglich. Da er gezwungen sei, mit seinem PKW die "Dienstfahrten" durchzuführen, entstünden ihm wesentlich höhere Kosten als ihm nach § 20b GG 1956 vergütet würden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 5. Februar 1990 gab die belangte Behörde der Berufung nach § 66 Abs. 4 AVG keine Folge. Nach Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der Rechtslage begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung im wesentlichen damit, zur Behauptung des Beschwerdeführers, ein anderer Beamter stünde für die Versetzung nach Y zur Verfügung, den diese dienstrechtliche Maßnahme nicht so hart treffen würde, sei folgendes festzustellen: In der ZWA X seien bisher sieben Zollwachebeamte tätig. Von diesen sieben schieden der Abteilungsleiter und sein Stellvertreter als Funktionsträger sowie zwei weitere Beamte als gewählte Personalvertreter für eine Versetzung aus. Den Beschwerdeführer miteingerechnet kämen grundsätzlich drei Beamte für eine Versetzung in Betracht. Einer der Beamten habe seinen Wohnsitz in E und hätte somit eine doppelt so weite Anfahrtsstrecke nach Y wie der Beschwerdeführer (von seinem Wohnort). Der andere Beamte wohne zwar in X, sei wie der Beschwerdeführer Alleinverdiener und habe ebenfalls zwei unversorgte Kinder; er sei aber sechs Jahre älter als der Beschwerdeführer, was allein sicher nicht ausgereicht hätte, ihn für seine Versetzung auszuscheiden, wenn die Versetzung für den Beschwerdeführer einen WESENTLICHEN wirtschaftlichen Nachteil bedeutet hätte. Um dies beurteilen zu können, müßten die Entfernungen der Orte voneinander festgehalten werden. Die Heimatgemeinde des Beschwerdeführers sei von X etwas mehr als 6 km entfernt; die Wegstrecke X-Y betrage ungefähr auch über 6 km, sodaß die Behauptung des Beschwerdeführers, er müsse nunmehr 13,5 km von seinem Wohnhaus zur neuen Dienststelle fahren, sicher zutreffe. Es liege auf der Hand, daß eine Verlängerung der Fahrtstrecke um 6 bis 7 km je Richtung, eine Erhöhung der Fahrtkosten, aber auch eine gewisse Einschränkung der Freizeit mit sich bringe. Die vom Beschwerdeführer unter Zugrundelegung des amtlichen Kilometergeldes errechneten jährlichen Kosten von S 21.652,40 gingen aber an der Wirklichkeit völlig vorbei. Gemäß § 20b GG 1956 gebühre dem Beschwerdeführer auch ein Fahrtkostenzuschuß, sodaß durch die Versetzung für den Beschwerdeführer ein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil nicht erblickt werden könne. Vielmehr schließe sich die belangte Behörde der Ansicht der Dienstbehörde erster Instanz an, daß eine Wegstrecke von 14 km je Richtung für die Erreichung des Arbeitsplatzes bzw. der Wohnung zumutbar sei, zumal viele Beruftstätige in Österreich eine weitaus größere Entfernung zur Arbeit zurückzulegen hätten.
Bei der Wahl des neuen Dienstortes habe die belangte Behörde die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beschwerdeführers berücksichtigt und durch den gewählten Versetzungsmodus (Versetzung von Zollwachebeamten benachbarter ZWAen nach Z; Nachbesetzung der frei gewordenen Arbeitsplätze durch weitere Versetzungen von Zollwachebeamten, die bisher in - von Z aus gesehen - entfernteren ZWAen dienstzugeteilt gewesen seien) vermieden, den Beschwerdeführer infolge der Personalsituation in Z zu einer noch weiter entfernt gelegenen ZWA oder sogar nach Z selbst zu versetzen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 38 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333, liegt eine Versetzung vor, wenn der Beamte innerhalb des Ressorts einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Eine Versetzung von Amts wegen ist nach Abs. 2 der genannten Bestimmung zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Gemäß Abs. 3 sind bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Beschwerdeführer einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht. Gemäß § 38 Abs. 5 BDG 1979 ist die Versetzung mit Bescheid zu verfügen; eine Berufung gegen diesen Bescheid hat aufschiebende Wirkung.
Vorab ist folgendes zu bemerken: Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, daß im Beschwerdefall die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich bestätigt und damit auch den dort genannten Versetzungstermin (1. März 1989) bestätigt hat. Es liegt somit eine rückwirkend verfügte Versetzung vor, weil der Wirksamkeitsbeginn vor dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides liegt. Das BDG 1979 ermächtigt die Dienstbehörden nicht zur Verfügung rückwirkender Versetzungen, sodaß der angefochtene Bescheid jedenfalls objektiv rechtswidrig ist. Zur Eingriffsmöglichkeit in subjektive Rechte des Beschwerdeführers ist aber festzuhalten, daß nach der unbestritten gebliebenen Aktenlage der Beschwerdeführer erst nach Zustellung des angefochtenen Bescheides (auf Grund eines Dienstauftrages) am 1. März 1990 seinen Dienst bei der Zollwachabteilung Y angetreten hat (siehe die entsprechende Dienstantrittsmeldung vom 1. März 1990), die Versetzung daher bis zu diesem Zeitpunkt nicht vollzogen wurde und keine Rechtswirkungen erzeugt hat. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde auch nicht behauptet durch die rückwirkende Versetzung in (sonstigen) Rechten verletzt worden zu sein; auch der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, worin bei der im Beschwerdefall gegebenen Sachlage eine solche Verletzung allenfalls gelegen sein könnte, zumal aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervorgeht, daß die belangte Behörde die Sach- und Rechtslage nur mit Bezug auf den von der Behörde 1. Instanz festgesetzten Wirksamkeitsbeginn geprüft hätte und dies nach den Gegebenheiten des Falles überhaupt eine Rolle spielen könnte (was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch gar nicht behauptet hat). In diesem Fall war daher der Umstand der rückwirkenden Anordnung der Versetzung vom Verwaltungsgerichtshof nicht aufzugreifen, weil er lediglich objektiv rechtswidrig ist, nicht jedoch in subjektive Rechte des Beschwerdeführer eingreifen konnte.
Der Beschwerdeführer bestreitet im wesentlichen die Annahme der belangten Behörde, ihm würde durch die Versetzung kein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil erwachsen. Die belangte Behörde gehe mit keinem Wort auf die von ihm dargelegte Notwendigkeit ein, mangels eines geeigneten Massenbeförderungsmittels seinen PKW benützen zu müssen. Der Fahrtkostenzuschuß könne das Ausmaß des wirtschaftlichen Nachteils von nahezu S 22.000,-- pro Jahr höchstens vermindern, keinesfalls aber annulieren. Ein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil sei jedenfalls schon immer dann zu bejahen, wenn monatlich das Ausmaß eines halben Vorrückungsbetrages überschritten werde: dies sei nämlich die höchste Untergrenze, die als Entgeltkomponente für qualitative Mehrleistungen nach § 30a GG 1956 vorgesehen sei, während in allen anderen Bereichen (Nebengebühren nach §§ 15 ff GG 1956) geringere Untergrenzen gelten würden. Unabhängig von diesen Überlegungen sei bei der gegebenen Größenordnung von jedenfalls deutlich über S 10.000,-- die Wesentlichkeit des wirtschaftlichen Nachteils nicht zweifelhaft.
Dem ist folgendes entgegenzuhalten: Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides ist die belangte Behörde davon ausgegangen, § 38 Abs. 3 zweiter Satz BDG 1979 komme schon deshalb nicht zum Tragen, weil den Beschwerdeführer kein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil treffe (Fehlen der ersten Tatbestandsvoraussetzung).
In seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof nicht von vornherein ausgeschlossen, daß auch ein versetzungsbedingter erhöhter Fahrtaufwand bei der Ermittlung des wesentlichen wirtschaftlichen Nachteiles (im Sinne des § 38 Abs. 3 zweiter Satz BDG 1979) von Bedeutung sein kann. Es sind aber bestehende Ansprüche des Beamten - auch wenn er sie nicht geltend macht -, die z.B. nach § 20b GG 1956 bestehen, dabei zu berücksichtigen (vgl. dazu z.B. die beiden zur vergleichbaren Bestimmung nach § 19 Abs. 4 Satz 2 LDG 1984 ergangenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Oktober 1992, Zl. 89/12/0088, und vom 29. November 1993, Zl. 93/12/0236; siehe aber auch das zur wortgleichen Bestimmung des § 38 Abs. 3 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes ergangene Erkenntnis vom 28. Juni 1989, Zl. 88/12/0156, AW 88/12/0015). Dazu gehören auch die in der RGV 1955 geregelten Ansprüche.
Ungeklärt blieb im Beschwerdefall - trotz entsprechenden Vorbringens des Beschwerdeführers in seiner Berufung - ob wegen des Fehlens geeigneter Massenbeförderungsmittel zwischen dem Wohnort des Beschwerdeführers und seinem neuen Dienstort unter Berücksichtigung der üblichen zeitlichen Lagerung seiner Dienstzeit die Benützung des eigenen PKWs (zu der der Beamte grundsätzlich nicht verpflichtet ist) geradezu zwingend notwendig (und nicht bloß aus Gründen einer gewissen Zeitersparnis oder Bequemlichkeit nur zweckmäßig) macht, um eine dem Beamten zumutbare und den besonderen dienstlichen Anforderungen der Zollwache entsprechende Dienstausübung sicherzustellen. Nur wenn dies der Fall ist, kann im Beschwerdefall der vom Beschwerdeführer geltend gemachte versetzungsbedingte erhöhte Fahrtkostenaufwand überhaupt als wirtschaftlicher Nachteil (im Sinne des § 38 Abs. 3 Satz 2 BDG 1979) in Betracht kommen. Selbst wenn die unabdingbare Notwendigkeit des Einsatzes des eigenen PKWs zu bejahen wäre, führte dies im Beschwerdefall auf Grund folgender Überlegungen nicht zum Erfolg: Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit des wirtschaftlichen Nachteils (im Sinn des § 138 Abs. 3 Satz 2 BDG 1979) ist nämlich zu berücksichtigen, daß § 20b Abs. 2 GG 1956 der Ermittlung des Ausmaßes des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuß bei Wegstrecken von mehr als 2 km in einer Richtung bei nicht in Betracht kommenden öffentlichen Beförderungsmitteln eine fiktive Berechnung zugrunde legt, die erkennen läßt, daß dem Beamten in vielen Fällen nur ein Teil der ihm tatsächlich entstehenden Kosten zu ersetzen ist, er also selbst einen Teil des Mehraufwandes zu tragen hat, und zwar unabhängig von der Höhe seines Einkommens. Dies steht offenbar mit der Verpflichtung des Beamten seinen Wohnsitz so zu wählen, daß er bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird (§ 55 Abs. 1 erster Satz BDG 1979), in einem inneren Zusammenhang.
Die genannten Bestimmungen stehen in enger Beziehung zur im Beschwerdefall strittigen Aufwandskomponente "erhöhter Fahrtkostenaufwand". Die abstrakt angestellten Überlegungen des Beschwerdeführers zu § 30a GG 1956, aber auch seine Vorstellung von einer absoluten Grenze sind deshalb nicht geeignet, die Wesentlichkeit eines wirtschaftlichen Nachteils im Sinn des § 38 Abs. 3 Satz 2 BDG 1979 zu bestimmen.
Bezogen auf den Beschwerdefall bedeutet dies, daß - jedenfalls innerhalb der 20 km-Zone (Dienstort-Wohnort) - schon sehr außergewöhnliche Verhältnisse gegeben sein müssen, daß die aus dem geradezu gebotenen Einsatz des eigenen PKWs zwischen Dienstort und Wohnort entstehenden Mehrkosten als wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil gewertet werden könnte. Solche außergewöhnlichen Verhältnisse liegen aber nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes im Beschwerdefall nicht vor, zumal der Beschwerdeführer durch seine Versetzung nach Y letztlich - gegenüber der Entfernung zu seinem bisherigen Dienstort X - lediglich eine um 7,5 km längere Strecke pro Weg zurückzulegen hat, was seinen Mehraufwand deutlich verringert.
Aus diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Sachverhalt Neuerungsverbot Besondere RechtsgebieteSachverhalt SachverhaltsfeststellungMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990120151.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
04.02.2013