Der 1935 geborene Beschwerdeführer steht als Abteilungsinspektor i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war die Verkehrsabteilung Außenstelle in XY. Am 30. Juli 1993 meldete der Beschwerdeführer beim Landesgendarmeriekommando für Tirol, daß er sich unter den gegebenen Umständen gesundheitlich nicht mehr in der Lage sehe Gendarmeriedienst zu verrichten und beantragte seine Versetzung in den Ruhestand. Der Kommandant der Verkehrsabteilu... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz64/03 Landeslehrer
Norm: BDG 1979 §14 Abs1 Z1;BDG 1979 §14 Abs3;LDG 1984 §12 Abs1 Z1;LDG 1984 §12 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 87/12/0126 E 27. Juni 1988 RS 2 Stammrechtssatz Eine im Zeitpunkt der wirksamen Ruhestandsversetzung bestehende Dienstunfähigkeit ist dann als dauernd zu werten, wenn - nach den Beurteilungsgrundlagen im maßgeblichen Zeitpunkt - keine Heilun... mehr lesen...
Der 1939 geborene Beschwerdeführer steht als Hauptschuloberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984 (LDG) mit Wirksamkeit vom 31. Jänner 1992 in den Ruhestand versetzt. Der Bemessung des Ruhegenusses wurden die Bezüge der Verwendungsgruppe L 2a2, 17. Gehaltsstufe und eine ruhegenußfähige Dienstzeit von 35 Jahren zu... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz64/03 Landeslehrer
Norm: AVG §37;AVG §52;BDG 1979 §14 Abs1 Z1;BDG 1979 §14 Abs3;LDG 1984 §12 Abs1 Z1;LDG 1984 §12 Abs3;
Rechtssatz: Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin stand als Professorin (L1) am Bundesrealgymnasium Wien nn in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Bund. Eine Reihe von Vorfällen in der Schule veranlaßten die Dienstbehörde, eine amtsärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin aufzutragen, die am 8. Juni 1990 zu einem amtsärztlichen Gutachten der Stadtphysika Dr. P führten, das auf Grund des psychiatrischen Gutachtens des Primarius Dr. H vom 30. Mai 1990 als Krankheiten der Beschwerdeführerin para... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz64/03 Landeslehrer
Norm: BDG 1979 §14 Abs1 Z1;BDG 1979 §14 Abs3;LDG 1984 §12 Abs1 Z1;LDG 1984 §12 Abs3;VwRallg; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 87/12/0126 E 27. Juni 1988 RS 2 Stammrechtssatz Eine im Zeitpunkt der wirksamen Ruhestandsversetzung bestehende Dienstunfähigkeit ist dann als dauernd zu werten, wenn - nach den Beurteilungsgrundlagen i... mehr lesen...
Der 1938 geborene Beschwerdeführer steht als Oberrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde zuletzt mit Wirksamkeit vom 25. Dezember 1982 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VII im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Finanzen, Untergliederung Finanzlandesdirektionen, ernannt. Nach Abschluß der Grundausbildung war der Beschwerdeführer beim Finanzamt für Körperschaften in Wien als Großbetriebsprüfer tätig. Mit Bescheid der... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: AVG §37;AVG §52;BDG 1979 §14 Abs1 Z1;BDG 1979 §14 Abs3;VwRallg;
Rechtssatz: Die Dienstunfähigkeit ist ein Rechtsbegriff; die Beurteilung obliegt der Dienstbehörde auf Grund ärztlicher Sachverständigengutachten. Schlagworte Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung
Sachv... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §14 Abs1 Z2;BDG 1979 §14 Abs3;VwRallg;
Rechtssatz: Dienstunfähigkeit durch Erkrankung liegt dann vor, wenn durch diese die ordnungsgemäße Dienstleistung verhindert wird oder durch die Dienstleistung die Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung gegeben wäre oder die Dienstleistung für den Beamten ein objektiv unzumutbares Unbill ... mehr lesen...
Die im Jahre 1957 geborene Beschwerdeführerin steht als Hauptschullehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol; ihre Dienststelle ist die Hauptschule R in Innsbruck. Nach Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens hatte die Disziplinarkommission für Landeslehrer beim Amt der Tiroler Landesregierung die Beschwerdeführerin nach durchgeführter mündlicher Verhandlung mit Erkenntnis vom 10. Juli 1990 schuldig erkannt, sie hätte die ihr nach § 29 Abs. 1 und 2 s... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz64/03 Landeslehrer
Norm: BDG 1979 §14 Abs1 Z1;BDG 1979 §14 Abs3;BDG 1979 §52;LDG 1984 §12 Abs1 Z1;LDG 1984 §12 Abs3;LDG 1984 §36;
Rechtssatz: Berechtigte Zweifel über die Dienstfähigkeit eines Landeslehrers bestehen dann, wenn die Dienstbehörde kein klares Bild darüber gewinnen kann, ob Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit des Landeslehrers gegeben ist. ... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz64/03 Landeslehrer
Norm: BDG 1979 §14 Abs1 Z1;BDG 1979 §14 Abs3;BDG 1979 §52;LDG 1984 §12 Abs1 Z1;LDG 1984 §12 Abs3;LDG 1984 §36;
Rechtssatz: Durch die Statuierung der Dienstpflicht, sich ärztlich untersuchen zu lassen, wird der Dienstbehörde ein wirksames Mittel zur Klärung der (Vorfrage) Frage in die Hand gegeben, ob festgestellte Mängel in der Erfüllung der dienstlichen Au... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Norm: BDG 1979 §14 Abs3;PG 1965 §9; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/12/0115 E 23. Oktober 1987 RS 1 Stammrechtssatz Die Behörde hat auf Grund des ärztlichen Sachverständigen festzustellen, welche Erwerbstätigkeiten der Beamte auf Grund der ihm verbliebenen Leistungsfähigkeiten noch ausüben kann. Dies setzt eine berufskundliche Beurteilung v... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: AVG §37;BDG 1979 §14 Abs1 Z1;BDG 1979 §14 Abs3;
Rechtssatz: Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit iSd § 14 Abs 1 Z 1 BDG 1979 und des § 14 Abs 3 BDG 1979 vorliegt, stellt eine Rechtsfrage dar, die nicht der beigezogene ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat (Hinweis auf E 20.5.1985, 84/12/0221, E 22.1.1... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §14 Abs1 Z1;BDG 1979 §14 Abs3;
Rechtssatz: Eine im Zeitpunkt der wirksamen Ruhestandsversetzung bestehende Dienstunfähigkeit ist dann als dauernd zu werten, wenn - nach den Beurteilungsgrundlagen im maßgeblichen Zeitpunkt - keine Heilungschancen bestehen, dh wenn die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit zumindest unwahrscheinlich ist; die bloße Möglichkeit der ... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §14 Abs1 Z1;BDG 1979 §14 Abs3;
Rechtssatz: Eine amtswegige Versetzung eines Beamten in den Ruhestand nach § 14 Abs 1 Z 1 BDG 1979 setzt voraus, dass der Beamte infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung im Zeitpunkt seiner wirksamen Ruhestandsversetzung dauernd seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm kein im § 14 Abs 3 BDG 1979 näher umsc... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Norm: BDG 1979 §14 Abs3;PG 1965 §9; Beachte Besprechung in:ÖffD 4/1988, 31;
Rechtssatz: Die Behörde hat auf Grund des ärztlichen Sachverständigen festzustellen, welche Erwerbstätigkeiten der Beamte auf Grund der ihm verbliebenen Leistungsfähigkeiten noch ausüben kann. Dies setzt eine berufskundliche Beurteilung voraus und muss a... mehr lesen...