RS Vwgh 1987/10/23 86/12/0115

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Veröffentlicht am 23.10.1987
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

BDG 1979 §14 Abs3;
PG 1965 §9;

Beachte

Besprechung in:ÖffD 4/1988, 31;

Rechtssatz

Die Behörde hat auf Grund des ärztlichen Sachverständigen festzustellen, welche Erwerbstätigkeiten der Beamte auf Grund der ihm verbliebenen Leistungsfähigkeiten noch ausüben kann. Dies setzt eine berufskundliche Beurteilung voraus und muss ausreichend, das ist in einer die nachprüfende Kontrolle durch den VwGH ermöglichenden Art und Weise, begründet werden. (Hinweis auf E 21.11.985, 84/09/0160).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986120115.X01

Im RIS seit

30.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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