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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §14 Abs1 Z1;Rechtssatz
Eine im Zeitpunkt der wirksamen Ruhestandsversetzung bestehende Dienstunfähigkeit ist dann als dauernd zu werten, wenn - nach den Beurteilungsgrundlagen im maßgeblichen Zeitpunkt - keine Heilungschancen bestehen, dh wenn die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit zumindest unwahrscheinlich ist; die bloße Möglichkeit der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit genügt nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987120126.X02Im RIS seit
30.06.2006Zuletzt aktualisiert am
12.10.2010