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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §14 Abs1 Z1;Rechtssatz
Eine amtswegige Versetzung eines Beamten in den Ruhestand nach § 14 Abs 1 Z 1 BDG 1979 setzt voraus, dass der Beamte infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung im Zeitpunkt seiner wirksamen Ruhestandsversetzung dauernd seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm kein im § 14 Abs 3 BDG 1979 näher umschriebener gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987120126.X01Im RIS seit
30.06.2006Zuletzt aktualisiert am
12.10.2010