RS Vwgh 1988/6/27 87/12/0126

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Veröffentlicht am 27.06.1988
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §14 Abs1 Z1;
BDG 1979 §14 Abs3;

Rechtssatz

Eine amtswegige Versetzung eines Beamten in den Ruhestand nach § 14 Abs 1 Z 1 BDG 1979 setzt voraus, dass der Beamte infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung im Zeitpunkt seiner wirksamen Ruhestandsversetzung dauernd seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm kein im § 14 Abs 3 BDG 1979 näher umschriebener gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987120126.X01

Im RIS seit

30.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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