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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §14 Abs1 Z1;Rechtssatz
Durch die Statuierung der Dienstpflicht, sich ärztlich untersuchen zu lassen, wird der Dienstbehörde ein wirksames Mittel zur Klärung der (Vorfrage) Frage in die Hand gegeben, ob festgestellte Mängel in der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Landeslehrers in seiner (unverschuldeten) mangelnden körperlichen oder geistigen Eignung ihren Grund haben oder ihm als Verschulden zuzurechnen sind, und ob dementsprechend nach § 12 Abs 1 Z 1 iVm Abs 3 LDG 1984 vorzugehen ist oder Disziplinarmaßnahmen in die Wege zu leiten sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991090023.X09Im RIS seit
25.04.1991