RS Vwgh 1991/4/25 91/09/0023

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Veröffentlicht am 25.04.1991
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

BDG 1979 §14 Abs1 Z1;
BDG 1979 §14 Abs3;
BDG 1979 §52;
LDG 1984 §12 Abs1 Z1;
LDG 1984 §12 Abs3;
LDG 1984 §36;

Rechtssatz

Durch die Statuierung der Dienstpflicht, sich ärztlich untersuchen zu lassen, wird der Dienstbehörde ein wirksames Mittel zur Klärung der (Vorfrage) Frage in die Hand gegeben, ob festgestellte Mängel in der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Landeslehrers in seiner (unverschuldeten) mangelnden körperlichen oder geistigen Eignung ihren Grund haben oder ihm als Verschulden zuzurechnen sind, und ob dementsprechend nach § 12 Abs 1 Z 1 iVm Abs 3 LDG 1984 vorzugehen ist oder Disziplinarmaßnahmen in die Wege zu leiten sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090023.X09

Im RIS seit

25.04.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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