RS Vwgh 1988/9/20 86/12/0114

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.1988
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

BDG 1979 §14 Abs3;
PG 1965 §9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/12/0115 E 23. Oktober 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Die Behörde hat auf Grund des ärztlichen Sachverständigen festzustellen, welche Erwerbstätigkeiten der Beamte auf Grund der ihm verbliebenen Leistungsfähigkeiten noch ausüben kann. Dies setzt eine berufskundliche Beurteilung voraus und muss ausreichend, das ist in einer die nachprüfende Kontrolle durch den VwGH ermöglichenden Art und Weise, begründet werden. (Hinweis auf E 21.11.985, 84/09/0160).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986120114.X01

Im RIS seit

18.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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