RS Vwgh 1994/5/11 93/12/0163

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.1994
beobachten
merken

Index

L24007 Gemeindebedienstete Tirol
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §14 Abs1 Z1;
BDG 1979 §14 Abs3;
GdBG Innsbruck 1970 §45 Abs3 lita;

Rechtssatz

Das Vorbringen, der wahre Grund der Versetzung eines Beamten sei die Absicht der Behörde, die Auszahlung von Jubiläumsgeld und Treuegeld zu ersparen, ist unbeachtlich, weil es mit dem Beschwerdegegenstand (Versetzung in den dauernden Ruhestand) in keinem Zusammenhang steht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993120163.X04

Im RIS seit

21.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten