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L24007 Gemeindebedienstete TirolNorm
BDG 1979 §14 Abs1 Z1;Rechtssatz
Das Vorbringen, der wahre Grund der Versetzung eines Beamten sei die Absicht der Behörde, die Auszahlung von Jubiläumsgeld und Treuegeld zu ersparen, ist unbeachtlich, weil es mit dem Beschwerdegegenstand (Versetzung in den dauernden Ruhestand) in keinem Zusammenhang steht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993120163.X04Im RIS seit
21.03.2001Zuletzt aktualisiert am
12.10.2010