TE OGH 1997/11/26 9ObA309/97z

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Veröffentlicht am 26.11.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Steinbauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter MR Dr.Edith Söllner und Dr.Klaus Hajek als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Tomislav G*****, Arbeiter, ***** vertreten durch Dr.Eva Maria Sluka-Grabner, Rechtsanwältin in Wiener Neustadt, wider die beklagte Partei Karl Sch***** & Sohn *****, vertreten durch Kosch und Partner, Rechtsanwälte Kommanditpartnerschaft in Wiener Neustadt, wegen S 60.031,69 sA (Revisionsinteresse S 56.312 sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2.Juni 1997, GZ 9 Ra 16/97g-22, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 12.September 1996, GZ 4 Cga 5/96s-18. bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.871,04 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 811,84 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Kläger zu Recht entlassen wurde, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Kläger zu Recht entlassen wurde, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).

Ergänzend ist auszuführen:

Rechtliche Beurteilung

Abgesehen davon, daß eine "unrichtige Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung" kein Revisionsgrund ist - darin erschöpfen sich fast alle weitwendigen Ausführungen -, ist es für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung, ob der Kläger am 30.6.1995 ohne Zustimmung des Dienstgebers wie festgestellt eine halbe Stunde den Arbeitsplatz für private Wege verlassen hat und wegen eines solchen Vorfalles bereits abgemahnt worden war. Um diesen Umstand zur Rechtfertigung der ausgesprochenen Entlassung heranziehen zu können, wäre es nämlich erforderlich gewesen, diesen Grund im Verfahren auch als Entlassungsgrund geltend zu machen. Ein Nachschieben von Entlassungsgründen ist unter der Voraussetzung, daß sie im Zeitpunkt der Entlassung vorgelegen sind, zwar grundsätzlich zulässig (Kuderna, Entlassungsrecht2 51; 9 ObA 126/93 mwN). Im Verfahren erster Instanz stützte die Beklagte die Berechtigung der Entlassung aber ausschließlich auf die Verweigerung der Mäharbeiten am Nachmittag des 30.6.1995, nach Arbeitsschluß und auf das Verlassen des Betriebsgeländes durch den Kläger. Nicht einmal nach Kenntnis der Aussage des Zeugen St*****, daß der Kläger am 30.6.1995 erst um 10.15 Uhr von der Sparkasse gekommen sei, stützte sich die Beklagte auf diesen Entlassungsgrund. Selbst wenn in den Beweisergebnissen Anhaltspunkte für eine Pflichtenvernachlässigung zu finden wären, könnten diese ein diesbezügliches Vorbringen nicht ersetzen.

Eine Verpflichtung zur Überstundenarbeit, die nicht vereinbart worden ist, besteht aufgrund der Treuepflicht nur bei einem Betriebsnotstand oder sonstigen außergewöhnlichen Fällen, nicht aber bei jeder betrieblichen Notwendigkeit einer Terminarbeit (ecolex 1993, 694; RdW 1994, 22; ZAS 1997/2 [Brodil]; Arb.11.399). Bestand sohin keine Verpflichtung zur Überstundenarbeit, kann im Verlassen des Betriebes nach Arbeitsschluß und der Weigerung, diese Mehrarbeit zu leisten, keine die Entlassung rechtfertigende Pflichtenvernachlässigung liegen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E48269 09B03097

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:009OBA00309.97Z.1126.000

Dokumentnummer

JJT_19971126_OGH0002_009OBA00309_97Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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