Rechtssatz: Im gegenständlichen Fall hat der Rechtsmittelwerber seine Arbeitnehmerin am 21.4.1999 von 6.00 Uhr bis 11.15 Uhr sowie von 17.00 Uhr bis 00.40 Uhr, am 22.4.1999 von 6.00 Uhr bis 11.20 Uhr sowie von 17.00 Uhr bis 23.45 Uhr und am 23.4.1999 von 6.00 Uhr bis 11.30 sowie von 17.00 Uhr bis 23.05 Uhr beschäftigt. Da die Arbeitnehmerin an diesen Tagen sohin jeweils in einem derartigen Ausmaß über die Höchstgrenze der Tagesarbeitszeit hinaus beschäftigt war, dass andererseits zugleich ... mehr lesen...
Rechtssatz: §26 Abs1 AZG bestimmt, dass der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat. Aus dieser Bestimmung ist nicht abzuleiten, dass eine Verpflichtung für Arbeitgeber dahingehend besteht, dass die Aufzeichnungen über die von den Arbeitnehmern geleisteten Arbeitsstunden insbesondere über Beginn, Ende und deren zeitlichen Lagerung sofort und unmit... mehr lesen...
Begründung: Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 3. Bezirk, vom 8.10.1996, wurde der Berufungswerber (Bw) schuldig erkannt, er habe als Obmann und somit zur Vertretung nach außen Berufener des Vereins V-Austria zu verantworten, daß dieser Verein mit Sitz in Wien, F-gasse, am 10.6.1996 den Organen des Arbeitsinspektorates für den 1. Aufsichtsbezirk keine Aufzeichnungen der täglich geleisteten Arbeitszeit der im Verein beschäftigten "helfende... mehr lesen...
Rechtssatz: Legt der Beschuldigte zwar im erstinstanzlichen Verfahren nicht, wohl aber im Verfahren vor dem Unbhängigen Verwaltungssenat detailliert und lückenlos gemäß den Bestimmungen des § 26 Abs 1 Arbeitszeitgesetz idgF entsprechende Arbeitszeitaufzeichnungen betreffend den Arbeitnehmer A für den Zeitraum vom 25.5.1992 bis 30.6.1992 vor, ist das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. (Einstellung des Verfahrens) mehr lesen...
Rechtssatz: Es steht fest, daß die gemäß § 26 Abs.1 AZG zu führenden Arbeitszeitaufzeichnungen über Verlangen dem AI sowohl nach § 26 Abs.6 AZG als auch nach § 8 Abs.1 ArbIG zur Einsicht vorzulegen und darüber hinaus gemäß § 8 Abs.3 ArbIG auf Verlangen dem AI zu übermitteln sind. Aus der Anzeige des AI für den 6. Aufsichtsbezirk vom 27.9.1995 geht hervor, daß der gegenständliche Betrieb mit Schreiben vom 2.8.1995 aufgefordert wurde, die Arbeitszeitaufzeichnungen der näher angeführten Arbei... mehr lesen...
Rechtssatz: Der belangten Behörde lag ein Schreiben der H KG, Zweigniederlassung S, an das AI für den 6. Aufsichtsbezirk, betreffend die Bestellung der Frau C zur verantwortlichen Beauftragten für den sachlichen Zuständigkeitsbereich "Einhaltung des ArbIG" und "Einhaltung aller Arbeitnehmerschutzvorschriften" und den räumlichen Zuständigkeitsbereich "Filiale H", samt einer mit 20.9.1993 datierten Zustimmungserklärung vor. Auch ist eine "Dienstanweisung für die Leitung einer Filiale", unter... mehr lesen...
Rechtssatz: Sowohl in der Strafverfügung vom 8.2.1995 als erster und einziger Verfolgungshandlung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist sowie auch im
Spruch: des nunmehrigen Straferkenntnisses ist als einzige Zeitangabe der Tag der Kontrolle, nämlich der 10.8.1994, angeführt. Weitere Zeitangaben finden sich im Tatvorwurf nicht. Es fehlt daher dem
Spruch: des Straferkenntnisses der Tatzeitraum, für welchen keine Aufzeichnungen der Arbeitsstunden geführt wurden. Andererseits kann aber aus ... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 26 Abs 1 KJBG ist in jedem Betrieb, in dem Jugendliche beschäftigt werden, ein Verzeichnis der Jugendlichen zu führen. Nach Z 5 dieser Bestimmung hat das Verzeichnis Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung im Sinne des § 26 Abs 1 AZG zu enthalten. Im erstinstanzlichen Akt befinden sich Fotokopien der Stempelkarten betreffend sechs angeführte Arbeitnehmer für Juni 1993, wobei die Eintragungen mit dem 22. Tag des Monats enden. Weiters befind... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe, wie anläßlich einer Kontrolle durch Vertreter des Arbeitsinspektorates für den 14. Aufsichtsbezirk I am 03.03.1994 festgestellt worden sei, als Arbeitgeber der im Cafe "A" in Lienz beschäftigten Arbeitnehmer nicht die zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheiten vorgeschriebenen Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung geführt und da... mehr lesen...
Rechtssatz: Werden mit Dienstnehmern fixe Arbeitszeiten vereinbart, ohne daß diese jemals daran Kritik übten, so entbindet dies den Arbeitgeber nicht, die Aufzeichnungen gemäß § 26 Abs 1 Arbeitszeitgesetz zu führen. Die Bestimmung des § 26 Abs 1 Arbeitszeitgesetz ist zwingendes Recht und ist die Einhaltung dieser Bestimmungen nicht in die freie Disposition durch Arbeitgeber oder Arbeitnehmer gestellt. mehr lesen...
Begründung: Mit Bescheid vom 7.10.1993, Zl MBA 10 - S 5160/92, sah der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 10. Bezirk, gemäß §45 Abs1 Ziffer 2 VStG von der Fortführung des Strafverfahrens gegen Frau Renate G wegen Verwaltungsübertretungen nach 1) §28 AZG iVm §26 Abs1 und Abs2 AZG und 2) §31 Abs3 litb ASchG iVm §86 Abs1 ASchG ab und verfügte die Einstellung. Begründet wurde dieser Bescheid im wesentlichen damit, daß bei Vorstandsmitgliedern eines Vereines, welche na... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Übernahme ehrenamtlicher Vereinsfunktionen (hier von Vorstandsmitgliedern) begründet kein Dienstverhältnis, auch wenn laufend (pauschale) Aufwandentschädigungen gezahlt werden. Schlagworte Vereinsvorstand, Angestellter, Arbeitnehmereigenschaft mehr lesen...
Rechtssatz: Aus der Tatsache allein, daß eine Person Vorstandsmitglied eines Vereines ist, läßt sich noch nicht die Eigenschaft dieser Person als Arbeitnehmer des Vereines ableiten. Schlagworte Vereinsvorstand, Angestellter, Arbeitnehmereigenschaft mehr lesen...
Rechtssatz: Aus der Bestimmung des § 26 Abs 1 Arbeitszeitgesetz erfließt die Verpflichtung für den Arbeitgeber die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden aufzumerken und sind demnach die allein im Fahrtenbuch vom Lenker geführten Aufzeichnungen nicht ausreichend. mehr lesen...
Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch: "Sie haben als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Fa H****** B********** GesmbH in **** H*********, I************** ** etabliert, nicht dafür gesorgt, daß die Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes eingehalten werden, obwohl der Arbeitgeber und dessen Bevollmächtigter verpflichtet ist, den Arbeitsinspektoren auf Verlangen alle Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen, die mit dem Schutz der Arbeitnehmer des Betrieb... mehr lesen...
Beachte Dazu: VwGH vom 12.08.1994, Zl. 94/02/0168: Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Rechtssatz: Wird der Arbeitgeber zur Vorlage der Aufzeichnungen über die von jedem in einer bestimmten Filiale beschäftigten Arbeitnehmer geleisteten Arbeitsstunden aufgefordert, dann ist dieses Begehren ausreichend konkretisiert. Das Arbeitsinspektoriat ist nicht verplichtet, die Arbeitnehmer namentlich zu bezeichnen. mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn die Dienstzeiten der Mitarbeiter mit den Öffnungszeiten der Firma ident sind und in der Firma des Beschuldigten auch Arbeitspläne vorhanden sind, so ersetzen diese keineswegs die gemäß § 26 AZG geforderten Aufzeichnungen über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden (VwGH vom 25.11.1991,Z 91/19/0286/5 und vom 4.2.1993, Z 91/19009/3). Aus dem Zweck des § 26 Abs 1 AZG ist abzuleiten, daß - auch wenn der § 26 Abs 1 leg cit nicht expressis verbis darauf abstellt -, die in R... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 28.8.1992, Zl 3-*****-91 wurde über Herrn G H in seiner Eigenschaft als verantwortlicher Beauftragter der Firma B Parfumerien GmbH mit dem Sitz in W********** wegen Übertretung der Bestimmung des §26 Abs1 AZG eine Geldstrafe von S 6.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalle 6 Tage) gemäß §28 Abs1 AZG verhängt. Angelastet wurde ihm, dafür verantwortlich zu sein, daß nicht dafür Vorsorge getroffen wurde, daß in den seinen ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Eintragungen in den Arbeitszeitaufzeichnungen haben unmittelbar bzw zeitnah zu erfolgen. Der klar erkennbaren Absicht des Gesetzgebers, durch die Bestimmung des §26 Abs1 AZG die Kontrolle der Einhaltung dieses Gesetzes zu erleichtern, wird durch eine Eintragung spätestens 2 Stunden nach Beginn der Tätigkeit der Dienstnehmer gerade noch ausreichend Rechnung getragen. mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 24.8.1992, Zl 3-*****-91, wurde über Herrn Dir M****** D*** in seiner Eigenschaft als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma B P********** GesmbH mit dem Sitz in W** N****** eine Geldstrafe von S 6.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalle: 6 Tage) wegen Übertretung des AZG verhängt. Dem Beschuldigten wurde angelastet, dafür verantwortlich zu sein, daß bis mindestens 5. Juni 1991 der Aufforde... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 25.8.1992, Zl 3-*****-91, wurde über Herrn Dir M****** D*** in seiner Eigenschaft als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma B P********** GesmbH mit dem Sitz in *** N****** eine Geldstrafe von S 6.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalle: 6 Tage) wegen Übertretung des AZG verhängt. Dem Beschuldigten wurde angelastet, dafür verantwortlich zu sein, daß bis mindestens 21. Mai 1991 der Aufforde... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 25.8.1992, Zl 3-*****-91, wurde über Herrn Dir M****** D*** in seiner Eigenschaft als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma B P********** GesmbH mit dem Sitz in *** N****** eine Geldstrafe von S 6.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalle: 6 Tage) wegen Übertretung des AZG verhängt. Dem Beschuldigten wurde angelastet, dafür verantwortlich zu sein, daß bis mindestens 21. Mai 1991 der Aufforde... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 25.8.1992, Zl 3-*****-91, wurde über Herrn Dir M****** D*** in seiner Eigenschaft als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma B P********** GesmbH mit dem Sitz in *** N****** eine Geldstrafe von S 6.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalle: 6 Tage) wegen Übertretung des AZG verhängt. Dem Beschuldigten wurde angelastet, dafür verantwortlich zu sein, daß bis mindestens 21. Mai 1991 der Aufforde... mehr lesen...
Beachte Ebenso Senat-MD-92-538, Senat-MD-92-539 und Senat-MD-92-540 Rechtssatz: Die Tatsache, daß die Verrechnung von nicht durch Zeitausgleich abgegoltenen Mehr- und Überstunden anhand der Gehaltszetteln der Mitarbeiter nachvollzogen werden kann, entbindet nicht von der Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung. mehr lesen...
Beachte Ebenso Senat-MD-92-538, Senat-MD-92-539 und Senat-MD-92-540 Rechtssatz: Aus den Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung muß unter anderem hervorgehen, ob und inwieweit genehmigungsfreie Überstunden geleistet wurden, und wie die diesbezüglichen Zuschläge für geleistete Überstunden erfolgten. mehr lesen...