Wenn die Dienstzeiten der Mitarbeiter mit den Öffnungszeiten der Firma ident sind und in der Firma des Beschuldigten auch Arbeitspläne vorhanden sind, so ersetzen diese keineswegs die gemäß § 26 AZG geforderten Aufzeichnungen über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden (VwGH vom 25.11.1991,Z 91/19/0286/5 und vom 4.2.1993, Z 91/19009/3). Aus dem Zweck des § 26 Abs 1 AZG ist abzuleiten, daß - auch wenn der § 26 Abs 1 leg cit nicht expressis verbis darauf abstellt -, die in Rede stehenden Aufzeichnungen an jedem Betriebsstandort und nicht nur im Personalbüro der Firma zu führen sind (so auch VwGH vom 23.5.1991, Z 90/19/0584).