Legt der Beschuldigte zwar im erstinstanzlichen Verfahren nicht, wohl aber im Verfahren vor dem Unbhängigen Verwaltungssenat detailliert und lückenlos gemäß den Bestimmungen des § 26 Abs 1 Arbeitszeitgesetz idgF entsprechende Arbeitszeitaufzeichnungen betreffend den Arbeitnehmer A für den Zeitraum vom 25.5.1992 bis 30.6.1992 vor, ist das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. (Einstellung des Verfahrens)