Werden mit Dienstnehmern fixe Arbeitszeiten vereinbart, ohne daß diese jemals daran Kritik übten, so entbindet dies den Arbeitgeber nicht, die Aufzeichnungen gemäß § 26 Abs 1 Arbeitszeitgesetz zu führen. Die Bestimmung des § 26 Abs 1 Arbeitszeitgesetz ist zwingendes Recht und ist die Einhaltung dieser Bestimmungen nicht in die freie Disposition durch Arbeitgeber oder Arbeitnehmer gestellt.