RS UVS Niederösterreich 1999/02/08 Senat-MD-97-457

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Veröffentlicht am 08.02.1999
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Rechtssatz

§26 Abs1 AZG bestimmt, dass der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat.

Aus dieser Bestimmung ist nicht abzuleiten, dass eine Verpflichtung für Arbeitgeber dahingehend besteht, dass die Aufzeichnungen über die von den Arbeitnehmern geleisteten Arbeitsstunden insbesondere über Beginn, Ende und deren zeitlichen Lagerung sofort und unmittelbar dokumentiert werden müssen.

Allerdings ist aus diesem nicht klar gefassten gesetzlichen Bestimmung nicht ableitbar, dass ausschließlich dem Arbeitgeber überlassen bleiben kann, wann diese Aufzeichnungen vorgenommen werden müssen.

Die Aufzeichnungen sind zeitnah zu erstellen. Diesem Erfordernis wird durch die Eintragung des Arbeitsbeginnes 2 Stunden nach Aufnahme der Arbeitstätigkeit gerade noch ausreichend Rechnung getragen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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