Wird der Arbeitgeber zur Vorlage der Aufzeichnungen über die von jedem in einer bestimmten Filiale beschäftigten Arbeitnehmer geleisteten Arbeitsstunden aufgefordert, dann ist dieses Begehren ausreichend konkretisiert. Das Arbeitsinspektoriat ist nicht verplichtet, die Arbeitnehmer namentlich zu bezeichnen.