Aus den Beschwerden und den angeschlossenen Ausfertigungen der angefochtenen Bescheide ergibt sich folgendes: Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden der belangten Behörde wurde die Beschwerdeführerin wegen Unterlassung der fristgerechten Vorlage der vom Arbeitsinspektorat für den 7. Aufsichtsbezirk angeforderten Verzeichnisse über die ausgegebenen Fahrtenbücher von allen Lenkern und wegen der Nichtvorlage der Fahrtenbücher bzw. Fahrtenbuchdurchschläge von allen Lenkern für ... mehr lesen...
Index: 60/02 Arbeitnehmerschutz60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: ArbIG 1974 §18 Abs1;ArbIG 1974 §5 Abs2;ASchG 1972 §17 Abs2;AZG §17 Abs1;AZG §17 Abs2; Beachte Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen
Entscheidung verbunden 94/02/0472, 94/02/0512 bis 0514
Rechtssatz: Bei der Aufzählung des § 5 Abs 2 ArbIG sind nicht nur jene Unterlagen genannt, für die auf Grund anderer Bestimmungen kein... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 18. März 1993 wurde die Mitbeteiligte schuldig erkannt, es als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche gemäß § 9 VStG eines der Firma nach bezeichneten Transportunternehmens zu verantworten zu haben, daß ein namentlich genannter Arbeitnehmer dieses Unternehmens als Lenker eines Lkws am 6. August 1992 um 12.00 Uhr an einem näher bezeichneten Ort das persönliche Fahrtenbuch nicht vorweisen konnte. Dadurch habe die Beschwerdefüh... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: AZG §17 Abs1;AZG §17 Abs2;AZG §28 Abs1;VStG §9 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1993/12/16 93/11/0201 1 Stammrechtssatz Der Arbeitgeber hat auch in Ansehung von Fahrtenbüchern die Pflicht, dafür zu sorgen, daß seine Arbeitnehmer die betreffenden gesetzlichen Regelungen befolgen. Eine Vielzahl von Bestimmungen des AZG ist der Formulier... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: AZG §17 Abs1;AZG §17 Abs2;AZG §28 Abs1;VStG §9 Abs1;
Rechtssatz: Der Arbeitgeber hat auch in Ansehung von Fahrtenbüchern die Pflicht, dafür zu sorgen, daß seine Arbeitnehmer die betreffenden gesetzlichen Regelungen befolgen. Eine Vielzahl von Bestimmungen des AZG ist der Formulierung nach an den Arbeitnehmer gerichtet, gebietet ihm etwa die Einhal... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 25. März 1993 wurde der Mitbeteiligte schuldig erkannt, es als zur Vertretung einer näher bezeichneten Gesellschaft m.b.H. im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG zu verantworten zu haben, daß ein Arbeitnehmer dieser Gesellschaft als Lkw-Fahrer an einem bestimmten Ort zu einem bestimmten Zeitpunkt sein Fahrtenbuch nicht mit sich geführt habe. Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 17 Abs.1 in Verbi... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, es zu verantworten zu haben, daß ein namentlich genannter Lkw-Fahrer - ein Arbeitnehmer eines Unternehmens, dessen verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 (zu ergänzen: Abs. 2) VStG der Beschwerdeführer ist - bei einer Fahrt sein persönliches Fahrtenbuch nicht mitgeführt habe. Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Übertretung nach § 17 Abs. 1 letzter Satz des Arbeitszeitgeset... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: AZG §17 Abs1;VStG §9 Abs2;VwGG §33a;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1993:1993110182.X01 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
I. 1. Unter dem Datum 2. Juni 1989 erließ die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau - nachdem eine diesbezügliche Strafverfügung derselben Behörde vom 27. Juli 1987 aufgrund eines dagegen erhobenen Einspruches des nunmehrigen Beschwerdeführers außer Kraft getreten und das ordentliche Verfahren eingeleitet worden war - gegenüber dem Beschwerdeführer ein Straferkenntnis, dessen Spruch: wie folgt lautet: "Sie haben es, wie am 30.06.1987 von einem Organ des Arbeitsinspektorate... mehr lesen...
Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: AZG §17 Abs1;AZG §17 Abs2;AZG §17 Abs3;AZG §26 Abs1;FahrtbV §2;FahrtbV §4 Abs5;FahrtbV §4;
Rechtssatz: § 17 und § 26 AZG normieren keine Verpflichtung des Arbeitgebers, für seine Arbeitnehmer (Lenker) persönliche Fahrtenbücher oder Durchschriften der Wochenberichtsblätter dieser Bücher zu führen. Daß die persönlichen Fahrtenbücher vielmehr von den Lenkern und Beifahrern zu... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: AVG §37;AVG §45 Abs3;AZG §14 Abs2;AZG §16 Abs2;AZG §17 Abs1;AZG §28;VStG §5 Abs1;VStG §5 Abs2;
Rechtssatz: Unabhängig von einer konkreten Fragestellung im Verfahren, wer im gegenständlichen Fall die Einhaltung der Fahrten und der Lenker durchgeführt habe, hat der Beschuldigte bei Ungehorsamsdelikten iSd § 5 Abs 1 VStG von sich aus darzulegen, welc... mehr lesen...
Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: AZG §17 Abs1;
Rechtssatz: Grundsätzlich ist Normadressat der Bestimmungen des AZG nicht der Arbeitnehmer, sondern dessen Arbeitgeber, das gilt auch für eine Übertretung des § 17 Abs 1 AZG. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1989:1988080009.X01 Im RIS seit 30.05.1989 mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: AZG §17 Abs1;VStG §5 Abs1;
Rechtssatz: Da zum Tatbestand des § 17 Abs 1 AZG weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 VStG. Deshalb traf den Bf die Behauptungslast und Beweislast dafür, dass ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschri... mehr lesen...