RS Vwgh 1989/5/30 88/08/0009

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Veröffentlicht am 30.05.1989
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §17 Abs1;

Rechtssatz

Grundsätzlich ist Normadressat der Bestimmungen des AZG nicht der Arbeitnehmer, sondern dessen Arbeitgeber, das gilt auch für eine Übertretung des § 17 Abs 1 AZG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988080009.X01

Im RIS seit

30.05.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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