RS Vwgh 1995/11/28 94/02/0471

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Veröffentlicht am 28.11.1995
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ArbIG 1974 §18 Abs1;
ArbIG 1974 §5 Abs2;
ASchG 1972 §17 Abs2;
AZG §17 Abs1;
AZG §17 Abs2;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 94/02/0472, 94/02/0512 bis 0514

Rechtssatz

Bei der Aufzählung des § 5 Abs 2 ArbIG sind nicht nur jene Unterlagen genannt, für die auf Grund anderer Bestimmungen keine Vorlagepflichten bestehen. So sind zB die iZm der technischen Ausrüstung eines Betriebes zu führenden Vormerke und Aufzeichnungen (zB über die Abnahmeprüfungen und Wiederholungsprüfungen) dem Arbeitsinspektor sowohl nach § 17 Abs 2 ASchG als auch nach § 5 Abs 2 ArbIG vorzulegen. Zu den sonstigen "aufgrund der Arbeitnehmerschutzvorschriften vom Arbeitnehmer zu führenden Vormerken, Verzeichnissen und Aufstellungen" gehören daher auch die in § 17 Abs 1 AZG vorgesehenen Fahrtenbücher (daher Bestrafung nach § 18 Abs 1 ArbIG bei deren Nichtvorlage).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994020471.X01

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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