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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
ArbIG 1974 §18 Abs1;Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 94/02/0472, 94/02/0512 bis 0514Rechtssatz
Bei der Aufzählung des § 5 Abs 2 ArbIG sind nicht nur jene Unterlagen genannt, für die auf Grund anderer Bestimmungen keine Vorlagepflichten bestehen. So sind zB die iZm der technischen Ausrüstung eines Betriebes zu führenden Vormerke und Aufzeichnungen (zB über die Abnahmeprüfungen und Wiederholungsprüfungen) dem Arbeitsinspektor sowohl nach § 17 Abs 2 ASchG als auch nach § 5 Abs 2 ArbIG vorzulegen. Zu den sonstigen "aufgrund der Arbeitnehmerschutzvorschriften vom Arbeitnehmer zu führenden Vormerken, Verzeichnissen und Aufstellungen" gehören daher auch die in § 17 Abs 1 AZG vorgesehenen Fahrtenbücher (daher Bestrafung nach § 18 Abs 1 ArbIG bei deren Nichtvorlage).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994020471.X01Im RIS seit
01.06.2001